BGH, Urteil vom 11.12.2024 – 6 StR 248/24
KORE701842025 ECLI:DE:BGH:2024:111224U6STR248.24.0 BGH 6. Strafsenat 20241211 6 StR 248/24 Urteil vorgehend LG Hannover, 19. Dezember 2023, Az: 46 KLs 24/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. Dezember 2023 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
I.
2 Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Sohn des Zeugen A. Bargeld des Angeklagten in Höhe von 12.500 Euro gestohlen und für sich verbraucht. Er versprach dem Angeklagten zwar, ihm das Geld zurückzuzahlen, kam dem jedoch nicht nach. Nachdem der Angeklagte ihn mehrere Monate lang erfolglos „unter Druck“ gesetzt hatte, wandte er sich schließlich an A. und setzte ihn von dem Sachverhalt in Kenntnis. A. erklärte sich bereit, die Schulden seines Sohnes zu begleichen, sagte dem Angeklagten allerdings, nur ratenweise und erst nach der Begleichung von Schulden bei einer anderen Person zahlen zu können. Der Angeklagte war damit einverstanden und räumte A. ein, die „Raten“ so zu zahlen, „wie es ihm passen würde“. Ein Zahlungsziel und eine Ratenhöhe wurden nicht vereinbart. Kurz danach kam es zu einem weiteren Gespräch zwischen dem Angeklagten und A. , an dem auch dessen Sohn teilnahm. Dieser räumte dabei ein, das Geld gestohlen zu haben, worauf A. äußerte, dass er den Sachverhalt schon kenne, die Schulden bereits „übernommen“ habe und sie begleichen werde. Weil ihm die finanziellen Mittel fehlten, vertröstete er den Angeklagten in der Folgezeit indes wiederholt, so dass dieser sich schließlich auch von ihm hintergangen fühlte und nicht länger auf die Rückzahlung warten wollte.
3 Der Angeklagte fasste mit einem unbekannten Mittäter den Entschluss, A. unter Anwendung körperlicher Gewalt sowie erforderlichenfalls unter Vorhalt eines Messers zur Begleichung der Schulden seines Sohnes zu veranlassen. Anderenfalls wollte er die Wohnung A. s nach Wertgegenständen durchsuchen und diese mitnehmen. Falls die Gegenstände nicht zur „Kompensation“ der Schulden ausreichen würden, sollte A. mit erheblicher Gewaltanwendung gedroht werden, wenn er die Schulden nicht alsbald begleiche. Dabei „wusste der Angeklagte“, dass er „aufgrund der vereinbarten Ratenzahlung noch keinen fälligen Anspruch auf das Geld“ gegen A. hatte.
4 Nachdem sich der Angeklagte und sein Begleiter ihrem gemeinsamen Tatplan entsprechend unter einem Vorwand Zutritt zur Wohnung von A. verschafft hatten, forderte der Angeklagte ihn auf, die Schulden seines Sohnes zu begleichen und ihm zu diesem Zweck nun 12.000 Euro zu zahlen. Als A. dies ablehnte, weil er das Geld nicht habe, schlug der Angeklagte mindestens vier Mal mit der Faust auf ihn ein, wodurch A. erhebliche Schmerzen erlitt. Anschließend durchsuchte der Angeklagte die Wohnung nach Wertgegenständen, während der Mittäter auf A. aufpasste, der aufgrund der Schläge so eingeschüchtert war, dass er den Angeklagten die Wohnung ohne Gegenwehr durchsuchen ließ. Da der Angeklagte zunächst lediglich Gegenstände fand, deren Wert die offenen Schulden nicht „kompensierten“, bedrohte er A. mit dem Messer und verlangte, ihm Wertgegenstände zu nennen, die er bislang nicht gefunden hatte, was A. aber nicht tat.
Nachdem der Angeklagte die Wohnung vollständig durchsucht hatte, bedrohte er A. mit einem in der Wohnung aufgefundenen Teleskopschlagstock und forderte ihn auf, ihm zur Begleichung der Schulden innerhalb von zwei Wochen 2.500 Euro von seinem Arbeitslohn zu zahlen. Für den Fall der Nichtzahlung drohte er A. damit, ihm mit dem Schlagstock den Kopf „kaputtzumachen“ oder ihm eine Kugel in den Kopf zu schießen. Danach verließen der Angeklagte und sein Mittäter die Wohnung, wobei sie außer dem Schlagstock eine Playstation, eine Damenarmbanduhr, zwei Herrenarmbanduhren und ein Paar „Airpods“ im Gesamtwert von mindestens 300 Euro mitnahmen. In der Folgezeit zahlte A. dem Angeklagten aufgrund dessen Drohungen einen Betrag von 1.500 Euro.
II.
5 1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Urteilsgründe belegen weder die für eine Verurteilung wegen Raubes erforderliche Zueignungsabsicht noch die für eine Erpressung vorausgesetzte Bereicherungsabsicht des Angeklagten. Das Urteil leidet insoweit unter durchgreifenden Erörterungsmängeln.
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7 Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte die Playstation, die Damenarmbanduhr, die beiden Herrenarmbanduhren und das Paar „Airpods“ mitnahm, weil er die Gegenstände oder den in ihnen verkörperten Sachwert seinem Vermögen einverleiben wollte. Feststellungen zu einem entsprechenden Vorstellungsbild des Angeklagten hat das Landgericht nicht getroffen. Der unbedingte Aneignungswille des Angeklagten ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus der im Übrigen ihrerseits nicht beweiswürdigend belegten Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte die Gegenstände „zur Kompensation“ der Schulden entwendete. Angesichts ihres geringen Wertes und ihres nach den Feststellungen nicht erkennbaren Nutzens für den Angeklagten hätte das Landgericht vielmehr die Möglichkeit in den Blick nehmen müssen, dass die Mitnahme der Gegenstände dem Angeklagten zu dem Zweck dienen sollte, sie als Druckmittel zur Durchsetzung seiner Geldforderung einzusetzen; in diesem Fall würde es an dem für die Annahme von Zueignungsabsicht erforderlichen Aneignungswillen fehlen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 1998 – 4 StR 54/98, NStZ-RR 1998, 235, 236; vom 22. März 2012 – 4 StR 541/11, NStZ-RR 2012, 239, 240).
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11 Es versteht sich zwar schon nicht von selbst, dass A. durch seine dem Angeklagten gegenüber erklärte Bereitschaft, „die Schulden seines Sohnes zu begleichen“ bzw. zu „übernehmen“, rechtlich bindende Erklärungen im Sinne eines Schuldbeitritts oder gar einer Schuldübernahme (§ 414 BGB) abgeben wollte. Aufgrund der festgestellten Umstände erscheint es auch möglich, dass er den Angeklagten aus Sorge um das Wohl seines Sohnes vor allem beschwichtigen und davon abhalten wollte, diesen weiter „unter Druck“ zu setzen, indem er ihm – wenn auch ohne Rechtsbindungswillen – in Aussicht stellte, sich seinerseits nach Kräften um die Rückzahlung des Geldes zu bemühen. Dementsprechend könnte auch das Einverständnis des Angeklagten mit dem Vorschlag A. s und seine Bereitschaft, es ihm zu überlassen, „die Raten“ so zu zahlen, „wie es ihm passen würde“, dahin verstanden werden, dass er nicht davon ausging, einen Zahlungsanspruch gegen A. erlangt zu haben, sondern sich mit der Aussicht darauf zufriedengab, dass dieser sich um Rückzahlung bemühen werde.
12 Selbst wenn A. rechtlich bindende Erklärungen abgeben wollte – insbesondere anlässlich des Gesprächs mit dem Angeklagten, an dem auch sein Sohn teilnahm – ist fraglich, ob die Vereinbarung als Schuldbeitritt oder gar als Schuldübernahme (§ 414 BGB) zu verstehen ist oder lediglich als Erfüllungsübernahme im Sinne des § 329 BGB. In diesem Fall wäre im Zweifel nicht anzunehmen, dass der Angeklagte unmittelbar das Recht erwerben sollte, die Zahlung von A. zu fordern.
13 Falls durch die Vereinbarung aber, wie das Landgericht angenommen hat, ein Zahlungsanspruch des Angeklagten gegen A. begründet werden sollte, wäre zu erörtern gewesen, ob tatsächlich eine „Ratenzahlung“ vereinbart wurde. Dagegen spricht, dass die Vereinbarung weder „ein Zahlungsziel“ noch „eine Ratenhöhe“ beinhaltete, so dass es A. überlassen blieb, selbst über den Zeitpunkt und die jeweilige Höhe seiner Zahlungen zu befinden. Dies könnte eher auf eine Stundung hindeuten, durch welche die Fälligkeit der Zahlung hinausgeschoben wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 1998 – VIII ZR 298/97, NJW 1998, 2060, 2061). In diesem Fall wäre zu prüfen, ob der Angeklagte die Stundung wirksam widerrufen hat und die Zahlung infolgedessen sofort verlangen konnte (vgl. dazu Grüneberg/Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 271 Rn. 15 mwN).
14 2. Die Sache bedarf deshalb insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Insoweit weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:
15 Das neue Tatgericht wird die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt, aufgrund seiner Kognitionspflicht unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen haben (§ 264 Abs. 1 StPO). Es ist verpflichtet, den Unrechtsgehalt der Tat voll auszuschöpfen, sofern keine rechtlichen Hindernisse im Wege stehen (vgl. BGH, Urteil vom 23. August 2017 – 2 StR 456/16, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Ausschöpfung 7).
16 Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend ausgeführt hat, steht der vom Landgericht angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 300 Euro im Hinblick auf die von dem Angeklagten mitgenommenen Gegenstände ein Verfahrenshindernis entgegen. Die Staatsanwaltschaft hatte in ihrer Abschlussverfügung insoweit nach § 421 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 StPO von einer Einziehung abgesehen, und eine Wiedereinbeziehung gemäß § 421 Abs. 2 Satz 1 StPO ist nicht angeordnet worden.
17 Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Revision zu Recht beanstandet, dass das Landgericht versäumt hat, eine Einziehungsentscheidung im Hinblick auf den Betrag von 1.500 Euro zu treffen, den A. schließlich an den Angeklagten zahlte.
Bartel Feilcke Tiemann Fritsche Arnoldi http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE701842025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public