BGH, Urteil vom 19.12.2024 – IX ZR 119/23 – Zurechnung von Erlös aus Veräußerung von Nachlassgegenstand zur Nachlassinsolvenzmasse 1. Ein Ersatzgegenstand, den der…
KORE702012025 ECLI:DE:BGH:2024:191224UIXZR119.23.0 BGH 9. Zivilsenat 20241219 IX ZR 119/23 Urteil § 667 BGB, § 1978 Abs 1 S 1 BGB, § 2019 Abs 1 BGB, § 2041 S 1 BGB vorgehend OLG Bamberg, 17. Mai 2023, Az: 3 U 261/22vorgehend LG Aschaffenburg, 27. September 2022, Az: 61 O 125/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Zurechnung von Erlös aus Veräußerung von Nachlassgegenstand zur Nachlassinsolvenzmasse 1. Ein Ersatzgegenstand, den der Alleinerbe bei einer zwischen Annahme der Erbschaft und Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen Veräußerung eines zum Nachlass gehörenden Gegenstands erwirbt, tritt nicht im Wege der dinglichen Surrogation an die Stelle des Nachlassgegenstands.
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. Mai 2023 wird auf Kosten der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag auf Feststellung, dass Verfügungen der Klägerin über den Erlös aus dem Verkauf des Anwesens nicht der Insolvenzanfechtung unterliegen, als unzulässig abgewiesen wird.
Von Rechts wegen 1 Der Beklagte ist Verwalter in dem auf Antrag der Klägerin am 23. April 2021 eröffneten Insolvenzverfahren über den Nachlass des am 28. Juli 2016 verstorbenen K. (im Folgenden: Erblasser). Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Erlös aus dem Verkauf einer zum Nachlass gehörenden Immobilie nicht Bestandteil der Insolvenzmasse geworden ist und Verfügungen der Klägerin über den Erlös nicht der Insolvenzanfechtung unterliegen.
2 Der Erblasser war verheiratet; aus der Ehe ging neben der Klägerin ein Sohn hervor. Die Klägerin ist aufgrund eigenhändigen gemeinschaftlichen Testaments ihrer Eltern Alleinerbin des Erblassers. Die Mutter der Klägerin verzichtete in einer privatschriftlichen Erklärung auf ihre Pflichtteilsansprüche. In einem gerichtlichen Vergleich vom 18. März 2019 verpflichtete sich die Klägerin, an ihren Bruder einen Betrag von 90.000 € zur Abgeltung von etwaigen erbrechtlichen Ansprüchen am dereinstigen Nachlass der Mutter zu bezahlen.
3 Mit notariellem Kaufvertrag vom 21. Februar 2019 veräußerte die Klägerin die zum Nachlass gehörende Immobilie zum Kaufpreis von 480.000 € an einen Dritten. Vom Kaufpreis wurde ein Teilbetrag in Höhe von 90.000 € unmittelbar an den Bruder der Klägerin ausgezahlt. Ein weiterer Teilbetrag in Höhe von 132.320,99 € wurde zur Ablösung einer im Grundbuch der veräußerten Immobilie eingetragenen Grundschuld verwendet. Der verbleibende Restbetrag in Höhe von 257.679,01 € wurde auf ein Anderkonto der Rechtsanwälte O. ausgezahlt, die zuvor sowohl für den Erblasser als auch für die Klägerin in diversen Rechtsstreitigkeiten tätig waren. Ein eigenes Konto besaß die in Vermögensverfall geratene Klägerin zum damaligen Zeitpunkt nicht. Der Veräußerungserlös wurde in der Folgezeit bis zum 14. Januar 2021 unter anderem zur Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten und von eigenen Verbindlichkeiten von der Klägerin vollständig verbraucht.
4 Mit einer im Dezember 2019 erhobenen Stufenklage nahm die Mutter der Klägerin, vertreten durch ihren gesetzlichen Betreuer, die Klägerin auf Zahlung des Pflichtteils nach dem Erbfall des Erblassers in Anspruch. Außerdem verlangte die Mutter der Klägerin mit einer im Jahr 2020 erhobenen Stufenklage die Zahlung von Zugewinnausgleich. Daraufhin beantragte die Klägerin am 16. November 2020 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass.
5 Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass forderte der Beklagte die Klägerin auf, den auf dem Anderkonto der Rechtsanwälte O. eingegangenen Veräußerungserlös in Höhe von 257.679,01 € auf das von ihm eingerichtete Insolvenzanderkonto zu überweisen. Außerdem forderte er verschiedene Gläubiger der Klägerin auf, von dem Anderkonto auf Veranlassung der Klägerin erhaltene Beträge zum Nachlass zurückzuzahlen. Im Januar 2023 wurden Forderungen zur Tabelle in Höhe von 219.284,08 € festgestellt, darunter Zugewinnausgleichsansprüche der Mutter der Klägerin über 123.853,11 € und 86.922,50 €.
6 Die Klägerin ist der Auffassung, der Erlös aus dem noch vor Insolvenzeröffnung vorgenommenen Verkauf der Immobilie sei Teil ihres Eigenvermögens geworden, über das sie frei habe verfügen können. Mit ihrer Klage begehrt sie - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - die Feststellung, dass der Veräußerungserlös nicht Bestandteil des Nachlasses geworden ist und Verfügungen der Klägerin über den Erlös damit auch nicht der Insolvenzanfechtung unterliegen.
7 Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Feststellungsantrag weiter.
8 Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
9 Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Zurückweisung des Feststellungsantrags ausgeführt, der vom Beklagten außergerichtlich gegen die Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Auskehr des Veräußerungserlöses an die Masse bestehe, weil der durch die Veräußerung der zum Nachlass gehörenden Immobilie erzielte Erlös der Insolvenzmasse zugeflossen sei. Zum Schutz der Nachlassgläubiger sei die Vorschrift des § 2041 BGB bei Veräußerung von Nachlassgegenständen durch einen Alleinerben analog anwendbar. Die analoge Anwendung des § 2041 BGB habe zur Folge, dass der Veräußerungserlös unmittelbar in die Insolvenzmasse falle. Verfügungen des Erben über das Surrogat unterlägen deshalb der insolvenzrechtlichen Anfechtung. Andernfalls blieben Verfügungen des Erben über das Surrogat in Kenntnis der Insolvenzreife des Nachlasses sanktionslos; jede Anfechtungsmöglichkeit gegen Dritte wäre abgeschnitten. Den Nachlassgläubigern stünde allein das Vermögen des Erben als Haftungsmasse zur Verfügung. Habe der Erbe (wie hier) das geerbte Vermögen verbraucht und verfüge auch sonst über kein Vermögen, liefen die Ansprüche der Nachlassgläubiger ins Leere.
10 Selbst wenn eine dingliche Surrogation abzulehnen wäre, sei unter Berücksichtigung der Interessen der Nachlassgläubiger der Begriff des Nachlasses nicht statisch auf das Vermögen des Erblassers im Zeitpunkt des Erbfalls zu verstehen. Unter den Begriff des Nachlasses falle alles, was der Alleinerbe kraft Erbfolge vom Erblasser erlangt habe und was daraus geworden sei. Jedenfalls fielen all diejenigen Vermögenswerte in den Nachlass (und in der Konsequenz: in die Insolvenzmasse), die der Alleinerbe durch ein Rechtsgeschäft erlangt habe, welches er wirtschaftlich betrachtet und nach seinem Willen zur Verwaltung des Nachlasses abgeschlossen habe. Ein solches Rechtsgeschäft gelte als für den Nachlass abgeschlossen, selbst wenn dies für den Vertragspartner nicht erkennbar sei. Die Klägerin habe - entgegen ihrer Behauptung - bei der Veräußerung der Immobilie für den Nachlass gehandelt, wie sich anhand äußerer Umstände feststellen lasse.
II.
11 Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung im Ergebnis stand. Der Feststellungsantrag der Klägerin hat keinen Erfolg, weil der Erlös aus der Veräußerung des Grundstücks zur Insolvenzmasse gehört. Bezüglich des Antrags auf Feststellung, dass Verfügungen der Klägerin über den Erlös aus dem Verkauf der Immobilie nicht der Insolvenzanfechtung unterliegen, fehlt es an einem Feststellungsinteresse der Klägerin.
12 1. Die Insolvenzmasse im Nachlassinsolvenzverfahren bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 35 ff InsO, die mangels einer entsprechenden Sondervorschrift in den §§ 315 ff InsO ergänzend heranzuziehen sind (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 229; Schmidt/Schmidt, InsO, 20. Aufl., vor § 315 Rn. 14). Die §§ 35 ff InsO bauen im Nachlassinsolvenzverfahren auf den vorrangig zu berücksichtigenden Regeln des allgemeinen Vermögensrechts sowie des Erbrechts in einem engeren Sinne auf (vgl. Jaeger/Windel, InsO, § 315 Rn. 87; FK-InsO/Schallenberg/Rafiqpoor, 10. Aufl., vor § 315 ff Rn. 18, 21).
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14 Der Nachlass ist keine statische, abgeschlossene Vermögensmasse. Allein schon durch Wertsteigerungen oder -verluste von zum Nachlass gehörenden Gegenständen kann sich der Nachlass nach dem Erbfall vergrößern oder verringern (BT-Drucks. 12/2443, S. 231). Zur Insolvenzmasse gehören daher alle Gegenstände, Rechte und Rechtspositionen, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass noch unterscheidbar vom Eigenvermögen des oder der Erben vorhanden sind (Gottwald/Haas/Döbereiner, Insolvenzrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 112 Rn. 1). Da rechtsgeschäftliche Verfügungen des Erben über Gegenstände der Insolvenzmasse wirksam bleiben (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 30/12, ZIP 2014, 134 Rn. 11), gehört nicht zur Insolvenzmasse, was der Erbe der Insolvenzmasse zwischenzeitlich durch Verfügung entzogen hat (Schmidt/Schmidt, InsO, 20. Aufl., vor § 315 Rn. 15; Uhlenbruck/Lüer/Weidmüller, InsO, 15. Aufl., § 315 Rn. 9; Frege/Keller/Riedel, Handbuch Insolvenzrecht, 9. Aufl., Teil 7 Rn. 80; Gottwald/Haas/Döbereiner, aaO Rn. 1).
15 Das steht nicht im Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers, wonach die Wirkungen der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens so weit wie möglich auf den Zeitpunkt des Erbfalls zurückbezogen werden sollen (RegE § 367 InsO, BT-Drucks. 12/2443, S. 231) und so weit wie möglich die Rechtslage wiederherzustellen ist, die zur Zeit des Erbfalls bestand (RegE §§ 364, 365 InsO, BT-Drucks. 12/2443, S. 231). Damit ist nicht gemeint, dass im Sinne einer Fiktion das Insolvenzverfahren so abzuwickeln ist, als sei bereits im Zeitpunkt des Erbfalls das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Denn dann wären Verfügungen des Erben zwischen Erbfall und Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens über zum Nachlass gehörende Gegenstände rückwirkend als Verfügungen eines Nichtberechtigten zu behandeln mit entsprechenden Unsicherheiten für den Rechtsverkehr. Außerdem tragen bereits die §§ 1976 ff BGB und §§ 321 ff InsO Veränderungen des Nachlasses Rechnung (Jaeger/Windel, InsO, § 315 Rn. 90).
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17 2. Der auf das Anderkonto der Rechtsanwälte O. eingezahlte Veräußerungserlös ist gleichwohl Teil des Nachlasses und damit der Insolvenzmasse geworden.
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24 Am Vorhandensein eines Sondervermögens fehlt es im Regelfall beim Alleinerben. Im Zeitpunkt des Anfalls der Erbschaft vermischen sich bei ihm das Eigenvermögen und das Vermögen aus dem Nachlass. Nutzungen aus Nachlassgegenständen oder Erlöse aus Veräußerungen von zum Nachlass gehörenden Gegenständen fließen in das ungeteilte Vermögen des Erben. Vom Erben gezahlte Kosten, laufende Lasten oder Nachlassverbindlichkeiten können aus dem Eigenvermögen des Erben stammen oder aus Nachlassmitteln gezahlt worden sein. Getrennte Vermögensmassen wie im Fall der Erbengemeinschaft oder der Testamentsvollstreckung gibt es beim Alleinerben nicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Nachlassinsolvenz dem Prinzip der Vermögenstrennung folgt und nur den Nachlass als ein Sondervermögen, nicht aber das Eigenvermögen des Erben betrifft (BGH, Urteil vom 28. November 2019 - IX ZR 239/18, BGHZ 224, 177 Rn. 22). Denn eine Trennung der Vermögensmassen tritt erst ex nunc mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ein, soweit dies noch dinglich möglich ist.
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26 Der Senat hat bereits entschieden, dass sich eine entsprechende Anwendung des Surrogationsgedankens im Wege der Rechtsanalogie jedenfalls im Anwendungsbereich des § 1990 BGB verbietet. Denn für diesen Fall trifft das Gesetz durch die Verweisung auf die Regeln des Auftragsrechts in den §§ 1991, 1978 BGB eine abweichende, dem Schuldrecht angehörende Regelung (BGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - IX ZR 227/87, FamRZ 1989, 1070, 1072 mwN). Gleiches gilt im Streitfall, in dem § 1978 BGB unmittelbar zur Anwendung kommt.
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28 Diese weite Definition des Begriffs des Nachlasses enthält jedoch keine dogmatische Begründung für die dingliche Zuordnung des aus der Veräußerung eines Nachlassgegenstands erzielten Erlöses zum Nachlass. Eine solche wäre nur über eine dingliche Surrogation möglich, die aber von Schmidt-Kessel zu Recht ausdrücklich abgelehnt wird (WM 2003, 2086, 2088). Im Übrigen begegnet die von Schmidt-Kessel vorgeschlagene Definition des Begriffs Nachlass praktischen Problemen, sobald Vermögensumschichtungen mit Wertdifferenzen stattfinden und hinsichtlich neu hinzugekommener Gegenstände Bruchteilseigentum von Nachlass und Eigenvermögen des Erben entstehen soll. Insbesondere im Fall mehrerer aufeinanderfolgender Rechtsgeschäfte kann sich ein aus mehreren Bruchteilen bestehender Nachlass kaum mehr ermitteln oder berechnen lassen (vgl. im Einzelnen Roth/Pfeuffer/Roth, Praxishandbuch Nachlassinsolvenzverfahren, 2. Aufl., S. 39).
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31 Hiergegen wird geltend gemacht, dass die sachenrechtliche Rechtsgüterzuordnung nicht allein dem Willen des Erben unterstellt werden könne. Außerdem ergäben sich praktische Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Umstands, ob der Erbe ein Rechtsgeschäft für Rechnung des Nachlasses oder für eigene Rechnung vorgenommen hat, wenn er später einen Willen zum Tätigwerden für den Nachlass bestreitet (Damrau/Tanck/Gottwald, Praxiskommentar Erbrecht, 4. Aufl., § 1978 BGB Rn. 6; FK-InsO/Schallenberg/Rafiqpoor, 10. Aufl., vor §§ 315 ff Rn. 24). Verbreitet wird deshalb angenommen, dass der Insolvenzverwalter den Alleinerben im Fall der Veräußerung eines Nachlassgegenstands im Zeitraum zwischen Annahme der Erbschaft und Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens allein nach § 1978 Abs. 1 Satz 1, § 667 BGB auf Herausgabe des Erlangten in Anspruch nehmen kann (Schmidt/Schmidt, InsO, 20. Aufl., vor § 315 Rn. 15; BeckOGK-BGB/Herzog, 2024, § 1978 Rn. 36.1; Kreplin/Fanselow in MAH Insolvenz und Sanierung, 4. Aufl., § 36 Rn. 72; Roth/Pfeuffer/Roth, Praxishandbuch Nachlassinsolvenz, 2. Aufl., S. 39 f; Roth, ZInsO 2010, 118, 120 f; ders., NZI 2023, 922, 923).
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33 Diese Voraussetzungen sind nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall erfüllt. Die Klägerin war nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vermögenslos. Die Veräußerung der Immobilie erfolgte zudem - zumindest auch - zur Verwaltung des Nachlasses. Von dem vereinbarten Kaufpreis von 480.000 € wurde ein Teilbetrag in Höhe von 132.320,99 € zur Ablösung einer im Grundbuch der veräußerten Immobilie eingetragenen Grundschuld verwendet. Ein weiterer Teilbetrag von 90.000 € wurde zur Abgeltung von erbrechtlichen Ansprüchen des Bruders der Klägerin verwendet. Ein Restbetrag von 257.679,01 € wurde auf ein Anderkonto der Rechtsanwälte O. und nicht auf ein eigenes Konto der Klägerin eingezahlt. Von dem auf dem Anderkonto eingegangenen Restbetrag beglich die Klägerin sodann auch noch offene Honorarforderungen der Rechtsanwälte O. , die aus Mandatsverhältnissen mit dem Erblasser herrührten. Einzahlungen auf das Anderkonto (von der Klägerin selbst oder von Dritten zugunsten der Klägerin) erfolgten nicht. Diese Umstände tragen den Schluss, dass der Erlös damit einem Sondervermögen gleichstand.
34 3. Der Antrag auf Feststellung, dass Verfügungen der Klägerin über den Erlös aus dem Verkauf der Immobilie nicht der Insolvenzanfechtung unterliegen, ist mangels Feststellungsinteresse unzulässig. Anfechtungsansprüche des Insolvenzverwalters richten sich gegen den Empfänger einer anfechtbaren Leistung. Entscheidungen über die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung wirken allein im Verhältnis zwischen dem Insolvenzverwalter und dem jeweiligen Anfechtungsgegner. Der Erbe eines Nachlasses, über den das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist, ist hieran nicht beteiligt.
Schoppmeyer Schultz Selbmann Harms Kunnes http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE702012025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public