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BGH I ZR 129/25

KORE702012026 ECLI:DE:BGH:2026:290126UIZR129.25.0 BGH 1. Zivilsenat 20260129 I ZR 129/25 Urteil Art 1 EGRL 43/2000, Art 2 Abs 4 EGRL 43/2000, Art 3 Abs 1 Buchst e EGRL 43/2000, Art 3 Abs 1 Buchst f EG

§ 19AGG Rn.

129; Staudinger/Serr, Neubearbeitung 2020, § 19 AGG Rn. 62; Kossak, Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot im allgemeinen Zivilrechtsverkehr, 2009, S. 78 f.). 31

  1. bb)Die Gesetzesbegründung spricht bei dem Pflichtenadressaten lediglich von der "Anbieterseite" (vgl. BT-Drucks. 16/1780, S. 41), so dass kein gesetzgeberischer Wille erkennbar ist, die Haftung allein auf den potentiellen Vertragspartner zu konzentrieren (Kossak aaO S. 78; aA Adomeit/Mohr, AGG, 2. Aufl., § 19 Rn. 24). 32
  2. cc)Systematische Gründe stehen der Erstreckung der Haftung wegen Benachteiligung auf den Makler ebenfalls nicht entgegen. 33

(1)Dies gilt zunächst mit Blick auf die Regelungen der §§ 7, 12 und 15 AGG über den arbeitsrechtlichen Benachteiligungsschutz. 34 Nach § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. Der Schutz der Beschäftigten wird durch diese Vorschrift umfassend angeordnet und nicht von einer bestimmten Person des Benachteiligenden abhängig gemacht. So richtet sich das in § 7 Abs. 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot neben dem Arbeitgeber auch gegen Arbeitskollegen und Dritte, wie zum Beispiel Kunden des Arbeitgebers (vgl. BT-Drucks. 16/1780, S. 34). Das ergibt sich auch daraus, dass § 12 Abs. 3 und 4 AGG Regelungen für den Fall vorsieht, dass Beschäftigte oder Dritte gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen. In einem solchen Fall hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen arbeitsrechtlichen oder sonstigen Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Die Schadensersatzpflicht bei Benachteiligung wird durch § 15 AGG ausdrücklich auf den Arbeitgeber beschränkt (BeckOGK/Benecke, AGG, Stand 1. Oktober 2025, § 15 Rn. 17). 35 Aus der für den arbeitsrechtlichen Benachteiligungsschutz vorgesehenen Haftungsbeschränkung auf den Arbeitgeber kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, bei Verletzung des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots hafte (ebenfalls) allein der Geschäftsherr, nicht aber eine von ihm eingeschaltete Hilfsperson (aA MünchKomm.BGB/

§ 19AGG Rn.

129). Es handelt sich um eine bereichsspezifische Regelung, die die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot zum Nachteil von Beschäftigten mit Blick auf die Erfordernisse der Arbeitswelt gestaltet und insbesondere dazu führt, dass innerbetriebliche Verstöße in der Verantwortung des Arbeitgebers mittels der in § 12 Abs. 3 und 4 AGG vorgesehenen Handlungspflichten einer Lösung zugeführt werden. Dies ist auf das allgemein-zivilrechtliche Vertragsgeschehen nicht übertragbar (vgl. Grünberger/Reinelt in Mangold/Payandeh aaO S. 853 und 865). Es fehlt zudem für das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot an einer Regelung von Handlungspflichten, die - wie § 12 Abs. 3 und 4 AGG für das arbeitsrechtliche Benachteiligungsverbot - eine etwaige Haftungsbeschränkung kompensieren würden (vgl. Adomeit/Mohr aaO § 21 Rn. 7; Kossak aaO S. 79). 36 Soweit unter Heranziehung der Regelungen zum Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung eingewendet wird, es sei kaum einsehbar, weshalb ein Angestellter zwar im Verhältnis zu Kollegen nicht wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot haften solle, wohl aber im Verhältnis zu Kunden, weil es sich dann um allgemein-zivilrechtliche Verträge und nicht um Arbeitsverträge handele (so MünchKomm.BGB/

§ 19AGG Rn.

129), berücksichtigt diese Kritik nicht den bereichsspezifischen Charakter des in § 7 AGG geregelten Benachteiligungsverbots, das ausschließlich dem Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung dient (so auch ausdrücklich die Bezeichnung des Abschnitts 2 des Gesetzes), nicht aber dem Schutz Dritter vor Benachteiligungen im Zivilrechtsverkehr. Dessen Erfordernisse richten sich allein nach den hierfür einschlägigen Bestimmungen der §§ 19 bis 21 AGG. 37

(2)Die im Allgemeinen Teil des Gesetzes vorgesehene Regelung des § 3 Abs. 5 AGG steht der Annahme einer zivilrechtlichen Eigenhaftung einer vom (potentiellen) Vertragspartner eingeschalteten Hilfsperson ebenfalls nicht entgegen. 38 Nach dieser Vorschrift gilt die Anweisung zur Benachteiligung einer Person als Benachteiligung, es gilt also der Anweisende als Benachteiligender. Mit dieser Bestimmung wird hinsichtlich der Benachteiligung aus ethnischen Gründen Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie 2000/43/EG umgesetzt (vgl. BT-Drucks. 16/1780, S. 33). Die Regelung des § 3 Abs. 5 AGG fingiert eine Benachteiligung durch die Person, die eine andere zur Ausübung der Benachteiligung bestimmt (vgl. MünchKomm.BGB/

§ 3AGG Rn.

81). Die Wirkung dieser Vorschrift liegt darin, dass sie, ohne dass es auf das (spätere) Vorliegen einer Benachteiligung ankommt, den Rechtsverstoß vorverlagert und selbständig an die Anweisung anknüpft (vgl. Wagner/Potsch, JZ 2006, 1085, 1090 f.). 39 Die Haftung des Geschäftsherrn, der sich einer Hilfsperson bedient, kann mittels der allgemeinen Zurechnungsnormen der §§ 31, 278, 831 BGB begründet werden, die neben § 3 Abs. 5 AGG Anwendung finden (vgl. BT-Drucks. 16/1780, S. 33; MünchKomm.BGB/

§ 3AGG Rn.

81). 40 Mit der Frage der Haftung der angewiesenen Person befasst sich Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie 2000/43/EG nicht ausdrücklich. Auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz trifft hierzu keine ausdrückliche Regelung. Im deutschen Zivilrecht ist allerdings anerkannt, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Eigenhaftung der Hilfsperson in Betracht kommt. Nach § 311 Abs. 3 Satz 1 BGB kann ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB - also Pflichten, die zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten - auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht nach § 311 Abs. 3 Satz 2 BGB insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst (zur in st. Rspr. angenommenen sogenannten Sachwalterhaftung vgl. nur BGH, Urteil vom

  1. Oktober 1985 - VIII ZR 210/84, NJW 1986, 586 [juris Rn. 13 bis 17]; Urteil vom
  2. Mai 2005 - IX ZR 114/01, NJW-RR 2005, 1137 [juris Rn. 7], jeweils mwN). Die Annahme einer Eigenhaftung der Hilfsperson ist unabhängig von der Frage, ob die genannte Richtlinienbestimmung eine solche ausschließt, unionsrechtskonform. Denn die Richtlinie 2000/43/EG bezweckt nach ihrem Art. 6 Abs. 1 nur eine Mindestharmonisierung und steht deshalb einer im Hinblick auf die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes günstigeren nationalen Regelung nicht entgegen. 41 Es fehlt danach an hinreichenden systematischen Anhaltspunkten für die Annahme, dass das Schweigen der Vorschrift des § 3 Abs. 5 AGG eine Eigenhaftung von Hilfspersonen ausschließt (vgl. Kossak aaO S. 70 f.). Handelt es sich an dieser Stelle lediglich um eine Auslassung des Gesetzgebers (so - wenngleich die Haftung der Hilfsperson ablehnend - MünchKomm.BGB/

§ 3AGG Rn. 89), kann daraus kein systematisches Argument gegen die eine Haftung der Hilfsperson begründende Auslegung der §§ 19 und 21 AGG gewonnen werden. 42

(3)Die Revision macht ohne Erfolg geltend, einer Eigenhaftung des Maklers nach den §§ 19 und 21 AGG stehe systematisch die in § 19 Abs. 5 Satz 3 AGG enthaltene Regelung entgegen. 43 Nach dieser Vorschrift ist die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vorübergehenden Gebrauch in der Regel kein Geschäft im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet. § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG ordnet an, dass eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse unzulässig ist, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen. 44 Die Revision meint (unter Berufung auf MünchKomm.BGB/

§ 19AGG Rn.

129), es sei widersinnig, wenn man den Makler einer Haftung nach § 19 AGG unterwerfe, zugleich die Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens aber von der Person des Vermieters abhänge. Hiermit dringt die Revision nicht durch. Es unterliegt keinen systematischen Bedenken, bei der Prüfung der Haftung einer Hilfsperson nach den Voraussetzungen einer gesetzlichen Privilegierung zu fragen, die nach den in der Person des Geschäftsherrn gegebenen Verhältnissen vorliegen müssen. 45 Im Übrigen greift die in § 19 Abs. 5 Satz 3 AGG geregelte Privilegierung bei einer - im Streitfall gegebenen - Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft ohnehin nicht ein, weil insoweit § 19 Abs. 2 AGG ein umfassendes Benachteiligungsverbot bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 AGG - also auch bei dem im Streitfall betroffenen Zugang zu Wohnraum (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG) - ausspricht. 46

(4)Soweit die Revision (unter Bezugnahme auf Deinert in Däubler/Beck aaO § 21 Rn. 28, und Börstinghaus in Börstinghaus/Siegmund, Miete, 8. Aufl., § 535 BGB Rn. 46) darauf hinweist, dass die Annahme einer Haftung des Maklers zu Inkonsistenzen mit dem in § 21 Abs. 1 Satz 1 AGG geregelten Beseitigungsanspruch führen könne, weil dieser Anspruch in einen Kontrahierungszwang münden könne, der Auftraggeber des Maklers aber frei in seiner Entscheidung darüber sei, ob er den Hauptvertrag abschließe, so steht dies einer Haftung des Maklers ebenfalls nicht entgegen. 47 In diesem Zusammenhang muss nicht entschieden werden, ob die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 AGG geschuldete Beseitigung der Benachteiligung im Wege der Naturalrestitution einen Anspruch auf Abschluss des verweigerten Vertrags umfasst (dafür BeckOGK/Mörsdorf aaO § 21 Rn. 33; Schiek/Schiek, AGG, 2007, § 21 Rn. 8; MünchKomm.BGB/

§ 21AGG Rn. 17; Beck

OK.BGB/Wendtland,

  1. Edition, Stand
  2. November 2025, § 21 AGG Rn. 14; Wagner/Potsch JZ 2006, 1098; dagegen Adomeit/Mohr aaO § 21 Rn. 10 mwN; Maier-Reimer, NJW 2006, 2577, 2582). Denn jedenfalls ist ein solcher Anspruch ausgeschlossen, wenn die Herbeiführung des Vertragsschlusses nach § 275 BGB unmöglich ist (siehe nur MünchKomm.BGB/

§ 21AGG Rn. 21; Beck

OK.BGB/Wendtland aaO § 21 AGG Rn. 20). Liegt es aber nicht in der Rechtsmacht des Maklers, den Abschluss des Hauptvertrags herbeizuführen, weil sein Auftraggeber frei in der Entscheidung ist, ob er das nachgewiesene Geschäft abschließen will oder nicht (siehe nur BGH, Urteil vom

  1. Februar 2003 - III ZR 184/02, NJW-RR 2003, 699 [juris Rn. 9] mwN), ist der Makler auch keinem darauf gerichteten Beseitigungsanspruch ausgesetzt. Systematische Gründe gegen seine Haftung auf Schadensersatz lassen sich daraus nicht herleiten. 48 dd) Die mit dem Benachteiligungsverbot verfolgte Zielsetzung spricht entscheidend für seine Anwendung auf den mit der Auswahl potentieller Mieter betrauten Makler. 49 Nach § 1 AGG ist es Ziel dieses Gesetzes, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Hinsichtlich des Merkmals der ethnischen Herkunft setzt diese Vorschrift Art. 1 der Richtlinie 2000/43/EG um, wonach deren Zweck die Schaffung eines Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten ist. Nach Erwägungsgrund 12 der Richtlinie 2000/43/EG sollten, um die Entwicklung demokratischer und toleranter Gesellschaften zu gewährleisten, die allen Menschen - ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft - eine Teilhabe ermöglichen, spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft über die Gewährleistung des Zugangs zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit hinausgehen und auch Aspekte wie Bildung, Sozialschutz, einschließlich sozialer Sicherheit und der Gesundheitsdienste, soziale Vergünstigungen, Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen mit abdecken. 50 Die effektive Umsetzung des unionsrechtlichen Regelungsziels der Verhinderung von Benachteiligungen erfordert im Bereich des Mietwohnungsmarkts, in dem Vermieter sich bei der Vermietung vielfach Hilfspersonen wie Maklern oder Wohnungsverwaltungsgesellschaften bedienen, jedenfalls dann die Einbeziehung dieser Hilfspersonen in den Kreis der Adressaten des Benachteiligungsverbots, wenn sie mit der Auswahl potentieller Mieter betraut sind. Denn hier sind regelmäßig nicht die Vermieter, sondern die eingeschalteten Hilfspersonen das "Nadelöhr", das die Mietinteressenten passieren müssen (Grünberger/Reinelt in Mangold/Payandeh aaO S. 865; BeckOGK/Mörsdorf aaO § 21 Rn. 77). Überträgt der Vermieter dem Makler die Entscheidung über die Vergabe von Besichtigungsterminen oder die Auswahl von Mietinteressenten, so hat der Makler zur Wahrung eines effektiven Schutzes vor Benachteiligung selbst die Pflichten des § 19 AGG zu beachten und unterliegt im Verletzungsfall den in § 21 AGG vorgesehenen Rechtsfolgen (vgl. LG Essen, ZMR 2023, 200 [juris Rn. 5]; BeckOGK/Mörsdorf aaO § 21 Rn. 77; Deinert in Däubler/Beck aaO § 21 Rn. 59; Staudinger/Rolfs, BGB, Neubearbeitung 2024, § 21 AGG Rn. 5; Derleder, NZM 2007, 625, 630 und NZM 2009, 310, 312; Derleder/Sabetta, WuM 2005, 3, 9; Franke, NJ 2010, 233, 236; Warnecke, DWW 2006, 268, 273; aA [Adressat des Verbots ist nur, wer selbst als Anbieter Partei eines Schuldverhältnisses ist oder werden soll] LG Aachen, NZM 2009, 318 [juris Rn. 23]; Erman/Armbrüster, BGB,
  2. Aufl., § 19 AGG Rn. 11; MünchKomm.BGB/

§ 19AGG Rn. 129 und 132; Staudinger/Serr aa

O § 19 AGG Rn. 62 ff.; wohl auch Hey/Forst, AGG, 2. Aufl., § 21 Abs. 1 Rn. 21). 51 Die Revision verweist in diesem Zusammenhang ohne Erfolg auf die Möglichkeit, dem Vermieter das benachteiligende Handeln des als Hilfsperson eingeschalteten Maklers mit dem Ergebnis einer Haftung des Vermieters zuzurechnen. Soweit diese Möglichkeit mittels der (direkten oder analogen) Anwendung des § 278 BGB besteht (wie im Streitfall nicht entschieden werden muss; vgl. dazu MünchKomm.BGB/

§ 19AGG Rn.

130 f.), gerät die effektive Durchsetzung des Benachteiligungsverbots gleichwohl in Gefahr, wenn die Mietinteressenten, die allein Kontakt zum Makler hatten, die Identität des Vermieters nicht oder nur unter Schwierigkeiten ermitteln können (vgl. Derleder, NZM 2009, 310, 312). Dass das Verhalten des Maklers dem Vermieter zuzurechnen sein kann, so dass dieser haftet, besagt nicht, dass der Makler von der Haftung für sein Verhalten frei wird. Da im Falle der Zurechnung eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot Vermieter und Makler als Gesamtschuldner haften (vgl. Kossak aaO S. 80 f.; Grünberger/Reinelt in Mangold/Payandeh aaO S. 865), droht keine Überkompensation von Schäden. 52

  1. e)Zu Recht und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht den vom Beklagten gemäß § 21 Abs. 2 Satz 3 AGG zu ersetzenden immateriellen Schaden auf 3.000 € bemessen. 53
  2. aa)Nach der Vorstellung des Gesetzgebers dient die Zubilligung immateriellen Schadensersatzes wie bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorrangig der Genugtuung des Benachteiligten wegen der in der Benachteiligung liegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung (vgl. BT-Drucks. 16/1780, S. 46). Liegt ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vor, so ist regelmäßig vom Vorliegen eines immateriellen Schadens auszugehen (zu § 15 Abs. 2 AGG vgl. BAG, NZA 2009, 945 [juris Rn. 74 f.] unter Hinweis auf BT-Drucks. 16/1780, S. 38). 54 Das Berufungsgericht hat, ohne dass die Revision dies angreift und ohne dass insoweit Rechtsfehler ersichtlich sind, einen fahrlässigen, also schuldhaften Verstoß des Beklagten angenommen. Auf die umstrittene Frage, ob für den Anspruch auf Schadensersatz nach § 21 Abs. 2 Satz 1 AGG (wie von § 21 Abs. 2 Satz 2 AGG nahegelegt) ein Verschulden erforderlich ist (zur Unionsrechtswidrigkeit des in § 611a Abs. 2 BGB aF vorgesehenen Verschuldenserfordernisses für einen Schadensersatzanspruch wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung vgl. EuGH, Urteil vom 22. April 1997 - C-180/95, NJW 1997, 1839 [juris Rn. 19 und 22] - Draehmpaehl; vgl. zum Streitstand MünchKomm.BGB/

§ 21AGG Rn. 36 und 39 bis 43 mw

N), kommt es daher vorliegend nicht entscheidungserheblich an. 55 bb) Das Berufungsgericht hat unter rechtsfehlerfreier Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls angenommen, dass die Klägerin durch die Benachteiligung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft in erheblichem Maße in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt wurde und dass zum Ausgleich dieser Verletzung eine Entschädigung in Höhe von 3.000 € angemessen ist. 56

  1. Der Beklagte ist wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot zudem - wie vom Berufungsgericht ausgesprochen - gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 AGG zum Ersatz der der Klägerin entstandenen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verpflichtet. 57
  2. Zinsen auf den Anspruch auf immateriellen Schadensersatz in Höhe von 3.000 € schuldet der Beklagte, wie vom Berufungsgericht entschieden, gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB seit dem
  3. Dezember
  4. Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 € unterliegt - anders, als das Berufungsgericht entschieden hat - gemäß § 291, § 288 Abs.1 Satz 2 BGB erst ab dem
  5. April 2023 der Verzinsung. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin die Rechnung ihrer Prozessbevollmächtigten erst am
  6. April 2023 bezahlt. Anhaltspunkte dafür, dass sich der zuvor bestehende, lediglich auf Freihaltung von Rechtsanwaltskosten gerichtete (und daher nicht der Verzinsung unterliegende) Anspruch der Klägerin schon vorher in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat (dazu BGH, Urteil vom
  7. Februar 2023 - I ZR 61/22, GRUR 2023, 897 [juris Rn. 39 bis 42] - Kosten für Abschlussschreiben III), bestehen auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht. 58 III. Danach ist die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 €, erst ab dem
  8. April 2023 zu verzinsen ist. Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE702012026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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