BGH, Beschluss vom 17.12.2025 – XII ZB 432/25
KORE702082026 ECLI:DE:BGH:2025:171225BXIIZB432.25.0 BGH 12. Zivilsenat 20251217 XII ZB 432/25 Beschluss vorgehend LG Hamburg, 18. Juni 2025, Az: 301 T 266/25vorgehend AG Hamburg-Harburg, 24. April 2025, Az: 678 XVII 8/25 DEU Bundesrepublik Deutschland Der Betroffenen wird als Beschwerdeführerin für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. H. als Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet.
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 18. Juni 2025 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.
I.
1 Die Betroffene wendet sich gegen die Einrichtung einer Betreuung.
2 Die im Jahr 1972 geborene Betroffene leidet nach einem vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten an einer anhaltenden, inzwischen chronifizierten wahnhaften Störung und kann ihre Angelegenheiten aus diesem Grund nicht mehr selbst besorgen. Das Amtsgericht hat daher nach Anhörung der Betroffenen eine Betreuung mit umfassendem Aufgabenkreis für sie eingerichtet. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen ohne deren erneute Anhörung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II.
3 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
4 1. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass die Beschwerdeentscheidung verfahrensfehlerhaft ergangen ist. Das Beschwerdegericht hätte nicht ohne erneute Anhörung der Betroffenen entscheiden dürfen.
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6 Eine geänderte Tatsachengrundlage, die eine erneute Anhörung erforderlich werden lässt, ist insbesondere gegeben, wenn der Betroffene durch die Einlegung der Beschwerde zu erkennen gibt, dass er an seinem in der amtsgerichtlichen Anhörung erklärten Einverständnis mit einer betreuungsrechtlichen Maßnahme nicht mehr festhält. Denn die Frage, ob der Betroffene mit der Bestellung eines Betreuers einverstanden ist, stellt für die Entscheidung regelmäßig einen wesentlichen Gesichtspunkt dar, da gegen den freien Willen des Betroffenen gemäß § 1814 Abs. 2 BGB ein Betreuer nicht bestellt werden darf. Das Beschwerdegericht muss sich dann im Rechtsmittelverfahren mit der Frage befassen, ob der Betroffene zur Bildung eines freien Willens in der Lage ist. In diesem Fall sind durch eine erneute persönliche Anhörung regelmäßig zusätzliche Erkenntnisse im Sinne des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu erwarten (Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2024 - XII ZB 251/24 - FamRZ 2025, 625 Rn. 7 mwN).
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8 2. Die Beschwerdeentscheidung ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 5 und 6 Satz 2 FamFG).
9 Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Guhling Günter Nedden-Boeger Pernice Recknagel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE702082026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public