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BGH VIa ZR 586/22

KORE702102024 ECLI:DE:BGH:2024:240724UVIAZR586.22.0 BGH 6. Zivilsenat 20240724 VIa ZR 586/22 Urteil vorgehend OLG München, 31. März 2022, Az: 1 U 85/22vorgehend LG München II, 3. Dezember 2021, Az: 2

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht geprüft hat, hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - wie folgt begründet: 6 Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen der im Grundsatz unstreitigen Implementierung eines sogenannten Thermofensters und einer Fahrkurve in die Motorsteuerung des klägerischen Fahrzeugs bestehe nicht, auch wenn es sich insoweit um unzulässige Abschalteinrichtungen handeln sollte. Aus dem Vortrag der Klägerin ließen sich keine greifbaren Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten auf Seiten der Beklagten gewinnen. II. 7 Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 8 1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Einwände. 9 2. Das Berufungsgericht hat es jedoch rechtsfehlerhaft unterlassen, auf mögliche Ansprüche der Klägerin aus § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen eines fahrlässigen Verhaltens der Beklagten einzugehen. Wie der Senat nach Erlass des angegriffenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). Danach besteht aus dieser Anspruchsgrundlage zwar kein Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 22 bis 27). Doch kann ihr nach § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen (vgl. BGH, Urteil vom

  1. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom
  2. Juli 2023 - III ZR 267/20, NJW 2024, 361 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom
  3. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). III. 10 Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist demnach im tenorierten Umfang aufzuheben, § 562 ZPO, weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher im Umfang des Rechtsmittelangriffs zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 11 Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird die Klägerin Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom
  4. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen und gegebenenfalls dem Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. C. Fischer Möhring Krüger Wille Liepin http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE702102024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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