← Deutschland

BGH III ZR 389/23

KORE702102026 ECLI:DE:BGH:2026:290126BIIIZR389.23.0 BGH 3. Zivilsenat 20260129 III ZR 389/23 Beschluss vorgehend BGH, 27. November 2025, Az: III ZR 389/23vorgehend OLG Köln, 21. September 2023, Az: 21 U 94/22vorgehend LG Köln, 27. Oktober 2022, Az: 15 O 167/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Es besteht - auch unter Berücksichtigung der Eingabe der Klägerin vom 9. Dezember 2025 - keine Veranlassung, den mit Senatsbeschluss vom 27. November 2025 auf "bis 1.000.000 €" festgesetzten Streitwert für das Beschwerdeverfahren von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 GKG zu ändern. I. 1 Die Klägerin hat die Beklagten zu 1 und zu 2 auf Zahlung, Auskünfte, Zustimmung zur Einsicht in Unterlagen und Dateien sowie zur Herausgabe geschäftlicher Korrespondenz, steuerlicher Unterlagen und Rechnungen verklagt. Das Landgericht hat hinsichtlich der Beklagten zu 1 den Klageanträgen zu 1 und zu 2 stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. 2 Vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin ausweislich des Berufungsurteils (Seiten 6 bis 10) die Klageanträge zu 1, zu 2, zu 3, zu 4 (4a, 4b, 4c), zu 5 (5a, 5b, 5c), zu 6 (6a, 6b, 6c), zu 7 (7a, 7b, 7c), zu 8 (8a, 8b, 8c, 8d) und zu 9 (9a, 9b) zur Entscheidung gestellt, soweit ihre Klage vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben war. 3 Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf das Rechtsmittel der Beklagten zu 1 hat es das erstinstanzliche Urteil geändert und auch den auf Verurteilung der Beklagten zu 1 zur Zahlung von 345.853,86 € nebst Zinsen gerichteten Klageantrag zu 1 abgewiesen. Die Verurteilung der Beklagten zu 1, an die Klägerin 289.532,60 € nebst Zinsen zu zahlen (Klageantrag zu 2), hat Bestand behalten. 4 Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Dagegen hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und - siehe Seite 2 der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 5. Februar 2024 - angekündigt, nach Zulassung der Revision beantragen zu wollen, "

  1. a)das vorbezeichnete Urteil des Oberlandesgerichts Köln aufzuheben, soweit der Berufung der Beklagten zu 1 stattgegeben und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen wurde, ausgenommen die Klageanträge 3 (Zahlung weiterer 1.708.218,50 €) und 5 (Zahlung weiterer 33.253,50 € sowie Erteilung von Auskünften zu der Beauftragung von Detekteien),
  2. b)nach den (restlichen) Anträgen der Klägerin im Berufungsverfahren (BU 6 bis 10) zu entscheiden". II. 5 Für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ergibt sich hinsichtlich der Klageanträge zu 1, zu 2, zu 4, zu 6, zu 7 und zu 8 ein (Teil-)Streitwert von 345.853,86 € Klageantrag zu 1 289.532,60 € Klageantrag zu 2 (Klageabweisung bezüglich derBeklagten zu 2) 50.000,00 € Klageantrag zu 4 85.000,00 € Klageantrag zu 6 50.000,00 € Klageantrag zu 7 100.000,00 € Klageantrag zu 8 920.386,46 €. 6 Bezüglich der Bewertung verweist der Senat hinsichtlich der Klageanträge zu 1 und zu 2 auf die Eingabe der Klägerin vom 9. Dezember 2025 und hinsichtlich der weiteren vorgenannten Klageanträge auf den Schriftsatz der Klägerin vom 12. November 2021. 7 Den ebenfalls weiterverfolgten Klageantrag zu 9 (9a und 9b) hat der Senat mit 50.000 € bewertet und ist somit zu einem (Gesamt-)Streitwert von "bis 1.000.000 €" gelangt. Herrmann Herr http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE702102026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.