KORE702102026 ECLI:DE:BGH:2026:290126BIIIZR389.23.0 BGH 3. Zivilsenat 20260129 III ZR 389/23 Beschluss vorgehend BGH, 27. November 2025, Az: III ZR 389/23vorgehend OLG Köln, 21. September 2023, Az: 21 U 94/22vorgehend LG Köln, 27. Oktober 2022, Az: 15 O 167/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Es besteht - auch unter Berücksichtigung der Eingabe der Klägerin vom 9. Dezember 2025 - keine Veranlassung, den mit Senatsbeschluss vom 27. November 2025 auf "bis 1.000.000 €" festgesetzten Streitwert für das Beschwerdeverfahren von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 GKG zu ändern. I. 1 Die Klägerin hat die Beklagten zu 1 und zu 2 auf Zahlung, Auskünfte, Zustimmung zur Einsicht in Unterlagen und Dateien sowie zur Herausgabe geschäftlicher Korrespondenz, steuerlicher Unterlagen und Rechnungen verklagt. Das Landgericht hat hinsichtlich der Beklagten zu 1 den Klageanträgen zu 1 und zu 2 stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. 2 Vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin ausweislich des Berufungsurteils (Seiten 6 bis 10) die Klageanträge zu 1, zu 2, zu 3, zu 4 (4a, 4b, 4c), zu 5 (5a, 5b, 5c), zu 6 (6a, 6b, 6c), zu 7 (7a, 7b, 7c), zu 8 (8a, 8b, 8c, 8d) und zu 9 (9a, 9b) zur Entscheidung gestellt, soweit ihre Klage vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben war. 3 Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf das Rechtsmittel der Beklagten zu 1 hat es das erstinstanzliche Urteil geändert und auch den auf Verurteilung der Beklagten zu 1 zur Zahlung von 345.853,86 € nebst Zinsen gerichteten Klageantrag zu 1 abgewiesen. Die Verurteilung der Beklagten zu 1, an die Klägerin 289.532,60 € nebst Zinsen zu zahlen (Klageantrag zu 2), hat Bestand behalten. 4 Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Dagegen hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und - siehe Seite 2 der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 5. Februar 2024 - angekündigt, nach Zulassung der Revision beantragen zu wollen, "
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