KORE702132025 ECLI:DE:BGH:2024:191224UIXZR120.23.0 BGH 9. Zivilsenat 20241219 IX ZR 120/23 Urteil § 129 InsO, § 134 Abs 1 InsO, § 143 Abs 1 S 1 InsO, § 178 Abs 1 InsO, § 178 Abs 3 InsO, § 188 InsO vorgehend OLG Bamberg, 17. Mai 2023, Az: 3 U 250/22, Urteilvorgehend LG Aschaffenburg, 27. September 2022, Az: 61 O 89/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen aus Nachlassinsolvenzverfahren durch Insolvenzverwalter; Anscheinsbeweis für Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung; Eintragung festgestellter Forderungen in Tabelle Der Anfechtungsgegner kann im Anfechtungsprozess nicht einwenden, die Insolvenzmasse reiche deshalb im eröffneten Verfahren aus, um alle Gläubigeransprüche zu befriedigen, weil die Feststellung einer Forderung zur Tabelle zu Unrecht erfolgt sei. Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. Mai 2023 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen 1 Der Beklagte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über den Nachlass des am 28. Juli 2016 verstorbenen K. (fortan: Erblasser). Der Kläger macht geltend, der Beklagte sei nicht befugt, Anfechtungsansprüche aus dem Nachlassinsolvenzverfahren gegen den Kläger oder seine Gläubiger geltend zu machen. 2 Der Erblasser war verheiratet; aus der Ehe gingen ein Sohn und eine Tochter hervor. Alleinerbin des Erblassers ist aufgrund eigenhändigen gemeinschaftlichen Testaments ihrer Eltern die Tochter (nachfolgend: Alleinerbin). In einem gerichtlichen Vergleich vom 18. März 2019 verpflichtete sich die Alleinerbin, an ihren Bruder einen Betrag von 90.000 € zur Abgeltung von etwaigen erbrechtlichen Ansprüchen am dereinstigen Nachlass der Mutter zu bezahlen. 3 Mit notariellem Kaufvertrag vom 21. Februar 2019 veräußerte die Alleinerbin die zum Nachlass gehörende Immobilie zum Kaufpreis von 480.000 € an einen Dritten. Vom Kaufpreis wurde ein Teilbetrag in Höhe von 90.000 € unmittelbar an den Bruder der Alleinerbin ausgezahlt. Ein weiterer Teilbetrag in Höhe von 132.320,99 € wurde zur Ablösung einer im Grundbuch der veräußerten Immobilie eingetragenen Grundschuld verwendet. Der verbleibende Restbetrag in Höhe von 257.679,01 € wurde auf ein Anderkonto der Rechtsanwälte O. ausgezahlt, die zuvor sowohl für den Erblasser als auch für die Alleinerbin in diversen Rechtsstreitigkeiten tätig waren. Ein eigenes Konto besaß die in Vermögensverfall geratene Alleinerbin zum damaligen Zeitpunkt nicht. Der Veräußerungserlös wurde in der Folgezeit bis zum 14. Januar 2021 unter anderem zur Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten und von eigenen Verbindlichkeiten von der Alleinerbin vollständig verbraucht. Außerdem veranlasste die Alleinerbin im Zeitraum zwischen dem 26. Juli 2019 und dem 7. Oktober 2019 fünf Zahlungen von dem Anderkonto an verschiedene Gläubiger des Klägers in Höhe von insgesamt 8.700,46 € und weitere sechs Barzahlungen in Höhe von insgesamt 6.000 € an den Kläger selbst. 4 Mit einer im Dezember 2019 erhobenen Stufenklage nahm die Mutter der Alleinerbin, vertreten durch ihren gesetzlichen Betreuer, die Alleinerbin auf Zahlung des Pflichtteils nach dem Erbfall des Erblassers in Anspruch. Außerdem verlangte die Mutter der Alleinerbin mit einer im Jahr 2020 erhobenen Stufenklage die Zahlung von Zugewinnausgleich. Daraufhin beantragte die Alleinerbin am 16. November 2020 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass. 5 Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass verlangte der Beklagte von dem Kläger außergerichtlich im Wege der Insolvenzanfechtung nach § 134 InsO die Rückzahlung eines Betrags in Höhe von 14.700,46 €, weil der Kläger die Befreiung von seinen Verbindlichkeiten und die Barzahlungen aus dem Nachlass unentgeltlich erhalten habe. Im Januar 2023 wurden Forderungen zur Tabelle in Höhe von 219.284,08 € festgestellt, darunter Zugewinnausgleichsansprüche der Mutter der Klägerin über 123.853,11 € und 86.922,50 €. 6 Der Kläger ist der Auffassung, der Erlös aus dem noch vor Insolvenzeröffnung vorgenommenen Verkauf der Immobilie sei nicht Teil des Nachlasses und damit Teil der Insolvenzmasse, sondern Teil des Eigenvermögens der Alleinerbin geworden, über das sie frei habe verfügen können. Mit seiner Klage begehrt er - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - die Feststellung, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, von ihm die Zahlung von 14.700,46 € an sich als Insolvenzverwalter über den Nachlass des K. zu verlangen. Ferner nimmt er den Beklagten auf Unterlassung der Inanspruchnahme von Gläubigern des Klägers auf Rückzahlung von im einzelnen bezeichneten Beträgen in Anspruch, die diese zur Begleichung ihrer Forderungen gegen den Kläger von dem Anderkonto der Rechtsanwälte O. erhalten haben. 7 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, vom Kläger einen Betrag von 471,56 € und die Barzahlungen über 6.000 € zur Insolvenzmasse des Nachlasses des Erblassers zu fordern. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Feststellungs- und Unterlassungsantrag weiter, soweit das Berufungsgericht seine Anträge zurückgewiesen hat. 8 Die Revision hat keinen Erfolg. I. 9 Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Zurückweisung des Feststellungsantrags ausgeführt, der vom Beklagten außergerichtlich geltend gemachte Zahlungsanspruch nach § 143 Abs. 1 Satz 1, § 134 Abs. 1 InsO bestehe in Höhe von 8.228,90 €, weil der Kläger in dieser Höhe unentgeltlich etwas aus der Insolvenzmasse erlangt habe. Der durch die Veräußerung der zum Nachlass gehörenden Immobilie erzielte Erlös sei Teil der Insolvenzmasse gewesen. Zum Schutz der Nachlassgläubiger sei die Vorschrift des § 2041 BGB, wonach bei Veräußerung von Nachlassgegenständen im Fall einer Erbengemeinschaft eine dingliche Surrogation stattfinde, bei der Veräußerung von Nachlassgegenständen durch einen Alleinerben analog anwendbar. Die analoge Anwendung des § 2041 BGB habe zur Folge, dass der Veräußerungserlös unmittelbar in die Insolvenzmasse falle. Verfügungen des Erben über das Surrogat unterlägen deshalb der insolvenzrechtlichen Anfechtung. Andernfalls blieben Verfügungen des Erben über das Surrogat in Kenntnis der Insolvenzreife des Nachlasses sanktionslos; jede Anfechtungsmöglichkeit gegen Dritte wäre abgeschnitten. Den Nachlassgläubigern stünde allein das Vermögen des Erben als Haftungsmasse zur Verfügung. Habe der Erbe (wie hier) das geerbte Vermögen verbraucht und verfüge auch sonst über kein Vermögen, liefen die Ansprüche der Nachlassgläubiger ins Leere. 10 Selbst wenn eine dingliche Surrogation abzulehnen wäre, sei unter Berücksichtigung der Interessen der Nachlassgläubiger der Begriff des Nachlasses nicht statisch auf das Vermögen des Erblassers im Zeitpunkt des Erbfalls zu verstehen. Unter den Begriff des Nachlasses falle alles, was der Alleinerbe kraft Erbfolge vom Erblasser erlangt habe und was daraus geworden sei. Jedenfalls fielen all diejenigen Vermögenswerte in den Nachlass (und in der Konsequenz: in die Insolvenzmasse), die der Alleinerbe durch ein Rechtsgeschäft erlangt habe, welches er wirtschaftlich betrachtet und nach seinem Willen zur Verwaltung des Nachlasses abgeschlossen habe. Ein solches Rechtsgeschäft gelte als für den Nachlass abgeschlossen, selbst wenn dies für den Vertragspartner nicht erkennbar sei. Die Alleinerbin habe - entgegen ihrer Behauptung - bei der Veräußerung der Immobilie für den Nachlass gehandelt, wie sich anhand äußerer Umstände feststellen lasse. Auch die weiteren Voraussetzungen einer Anfechtbarkeit der vom Kläger empfangenen Zahlungen lägen vor. 11 Der Unterlassungsanspruch sei unbegründet, weil eine Anspruchsgrundlage nicht gegeben sei. II. 12 Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung im Ergebnis stand. 13 1. Der Feststellungsantrag des Klägers ist unbegründet. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.