KORE702132026 ECLI:DE:BGH:2025:111225U3STR544.24.0 BGH 3. Strafsenat 20251211 3 StR 544/24 Urteil vorgehend LG Düsseldorf, 3. Juni 2024, Az: 16 KLs 14/23 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Die Revision
§ 64St
GB ist die Strafkammer von Folgendem ausgegangen: Auf der Grundlage der Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen hat sie zunächst einen Hang des Angeklagten bejaht, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Bei dem Angeklagten bestehe ein Abhängigkeitssyndrom hinsichtlich des Konsums von Kokain und Alkohol. Auch ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem Hang und den Straftaten sei gegeben. Eine überwiegende Kausalität des Hangs sei jedenfalls für die Taten zu bejahen, die im Zeitraum ab Frühjahr 2020 begangen wurden und Verstöße gegen das Waffengesetz, das Betäubungsmittelgesetz und ein Körperverletzungsdelikt zum Gegenstand hatten. Ab Frühling 2020 habe sich der Konsum des Angeklagten mit dem Beginn der Coronapandemie erheblich gesteigert. Ab diesem Zeitpunkt hätten sich zunehmend paranoide Gedanken und rauschmittelbedingte „Höhenflüge“ entwickelt, die mit einem übersteigerten Ehrgeiz einhergegangen seien. Auch die Geldwäschedelikte, die der Angeklagte ab Dezember 2021 beging, und der Betrug zum Nachteil des Zeugen K. seien überwiegend auf den Hang des Angeklagten zurückzuführen. Schließlich hat das Landgericht die Gefährlichkeitsprognose und die Erfolgsaussichten der Therapie bejaht. III. 16 Die Freisprüche des Angeklagten haben, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift und der Hauptverhandlung zutreffend dargelegt hat, in den Fällen 54 und 55 der Anklageschrift vom 20. Juli 2023 sowie in den Fällen 1 bis 5 und 8 der Anklageschrift vom 1. Dezember 2023 Bestand. Auch die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten
§ 64St
GB hält – ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt – revisionsrechtlicher Überprüfung stand. 17 Näherer Darlegung bedarf lediglich Folgendes: 18 1. Beschränkung der Revision 19 Die Revision der Staatsanwaltschaft ist – nach der Teileinstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung – wirksam auf einen Teil der Teilfreisprüche sowie die Anordnung der Unterbringung
§ 64St
GB beschränkt. Ausweislich der Revisionsbegründung beziehen sich die Beanstandungen der Staatsanwaltschaft entgegen der einleitenden pauschalen Formulierung, die Revisionseinlegung erfolge „ohne Beschränkung“, nur auf die Fälle 54 und 55 der Anklageschrift vom 20. Juli 2023, die Fälle 1 bis 5 und Fall 8 der Anklageschrift vom 1. Dezember 2023 sowie auf die Unterbringungsanordnung. Folgerichtig hat die Staatsanwaltschaft in der Revisionsbegründung abschließend beantragt, das angegriffene Urteil lediglich „insoweit“ aufzuheben. Erfasst von der Teilanfechtung sind zudem die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe und die Anordnung des Vorwegvollzugs, da diese Aussprüche in einem sachlogischen Zusammenhang mit den Angriffszielen stehen und hierauf aufbauen (KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 9 ff.; MükoStPO/Knauer/Kudlich, 2. Aufl., § 344 Rn. 40 ff.). 20 2. Teilfreisprüche des Angeklagten 21
- a)Für die revisionsrechtliche Überprüfung eines freisprechenden Urteils gilt: Kann das Tatgericht nicht die erforderliche Gewissheit gewinnen und spricht den Angeklagten frei, so hat das Revisionsgericht dies regelmäßig hinzunehmen. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Dementsprechend ist eine Beweiswürdigung erst dann rechtsfehlerhaft, wenn sie von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, zum Beispiel hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes, wenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht oder nur eine von mehreren gleich naheliegenden Möglichkeiten erörtert, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine nach den Feststellungen naheliegende Schlussfolgerung nicht gezogen wird, ohne dass konkrete Gründe angeführt sind, die dieses Ergebnis stützen können. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte erbracht sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 18. Oktober 2018 – 3 StR 37/18, NStZ-RR 2019, 57, 58; vom 19. Oktober 2017 – 3 StR 158/17, juris Rn. 23 f.; vom 10. Mai 2017 – 2 StR 258/16, juris Rn. 17; vom 11. Januar 2005 – 1 StR 478/04, NStZ-RR 2005, 147; Beschluss vom 12. August 2003 – 1 StR 111/03, juris Rn. 14 f.). Eine Beweiswürdigung, die über schwerwiegende Verdachtsmomente hinweggeht, ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Urteile vom 30. März 2004 – 1 StR 354/03, NStZ-RR 2004, 238, 239; vom 16. Mai 2002 – 1 StR 40/02, NStZ 2002, 656 Rn. 2). 22
- b)Fälle 54 und 55 der Anklage vom 20. Juli 2023 23 Nach diesen Maßstäben ist die gewonnene Überzeugung des Landgerichts, die M. GmbH habe der Weiterleitung der dem Anklagevorwurf zugrunde liegenden Fahrzeuge zugestimmt, auf der Grundlage der Angaben des Zeugen Mi. und der Einlassung des Angeklagten, welche die Strafkammer ganz überwiegend für glaubhaft angesehen hat, naheliegend jedenfalls aber möglich und damit revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 24
- c)Fälle 1 bis 5 der Anklage vom 1. Dezember 2023 25 Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Revision insoweit, dass das Landgericht eine Strafbarkeit wegen (leichtfertiger) Geldwäsche nach § 261 StGB nicht in den Blick genommen habe. Aus den Urteilsgründen ergibt sich allerdings nicht, dass die Gelder, die der Angeklagte mit dem in Spanien aufhältigen H. – vor dem Hintergrund der Coronapandemie – „ausgetauscht“ hat, aus Straftaten herrühren, auch wenn das Landgericht insoweit festgestellt hat, dass dem Angeklagten und dem Mitangeklagten zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich bekannt war, dass H. mit Betäubungsmitteln handelt. Es ist insoweit lediglich festgestellt, dass die in Spanien von Kunden der V. GmbH eingenommenen Gelder nach Deutschland transferiert werden sollten. Nicht ersichtlich ist überdies, dass der Angeklagte und der Mitangeklagte zu diesem Zeitpunkt von konkreten vorangehenden Taten im Bereich der verbotenen Ausfuhr großer Mengen Cannabis durch H. Kenntnis hatten. 26
- d)Fall 8 der Anklage vom 1. Dezember 2023 27 Soweit die Staatsanwaltschaft geltend macht, die Strafkammer habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass der Angeklagte leichtfertig die Herkunft des Geldes verkannt hätte, bestehen ausweislich der Urteilsgründe dafür keine Anhaltspunkte. Leichtfertiges Handeln erfordert, dass sich die Herkunft des Geldes aus einer Katalogtat nach der Sachlage geradezu aufdrängt und der Täter dennoch handelt, weil er dies aus grober Unachtsamkeit oder Gleichgültigkeit außer Acht lässt (vgl. BGH, Urteile vom 17. Juli 1997 – 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 168; vom 24. Januar 2006 – 1 StR 357/05, BGHSt 50, 347, 351; Beschlüsse vom 11. September 2014 – 4 StR 312/14, NStZ-RR 2015, 13, 14; vom 10. Januar 2019 – 1 StR 311/17, NStZ-RR 2019, 145, 146). Das Landgericht ist gestützt auf die Angaben des Angeklagten und des Mitangeklagten davon ausgegangen, dass beide erst nach der ersten Geldübergabe im Frühjahr 2021 Kenntnis davon erlangt haben, dass L. seinen Lebensunterhalt zumindest in Teilen durch Geschäfte mit Betäubungsmitteln finanziert. Vor dem Hintergrund dieses Zeitpunkts der Kenntniserlangung ist für eine frühere Annahme eines leichtfertigen Handelns kein Raum. 28 3. Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt 29 Die Unterbringungsanordnung nach § 64 StGB weist keinen Rechtsfehler auf. 30
- a)Der notwendige Hang des Angeklagten im Sinne des § 64 StGB liegt vor. Die Norm erfordert eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2024 – 3 StR 370/23, juris Rn. 15; Beschluss vom 12. Dezember 2023 – 3 StR 343/23, juris Rn. 8 f.; siehe auch BT-Drucks. 20/5913 S. 44 ff., 69). 31 Die Urteilsgründe belegen zunächst eine derartige Substanzkonsumstörung. Danach steigerte sich der Drogen- und Alkoholkonsum des Angeklagten im Laufe der Zeit erheblich, insbesondere nach dem Tod seines Vaters im März 2019. In der Spitze betrugen die Konsummengen 10 bis 15 Gramm Kokain täglich. Bei dem Angeklagten lag – bezogen auf den Tatzeitraum (ab Mitte 2019) – ein Abhängigkeitssyndrom nach F 14.2 (Kokain) und F 10.2 (Alkohol) nach der ICD-10-Klassifikation vor. Im Jahr 2022 begab er sich in eine Entgiftungsmaßnahme. Seit seiner Inhaftierung besteht eine Abstinenz unter geschützten Bedingungen, jedoch mit erheblichem Rückfallrisiko. 32 Auch eine dauerhafte und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung sowie der Arbeits- und Leistungsfähigkeit infolge der Substanzkonsumstörung ist festgestellt. Zwar „funktionierte“ der Angeklagte nach eigenen Angaben und vermochte seinen Konsum im familiären Umfeld zu vertuschen. Auch wären bloße Störungen im beruflichen Umfeld bei unter Kontrolle befindlichen Verdienstmöglichkeiten und bloße gesundheitliche Beeinträchtigungen (emotionale Instabilität und Aggressivität, paranoide Gedanken, rauschmittelbedingte Höhenflüge, übersteigerter Ehrgeiz), soweit sie nicht dauernd und schwerwiegend sind, für sich genommen noch nicht ausreichend (vgl. BeckOK StGB/Ziegler, 67. Ed., § 64 Rn. 7). Die Strafkammer hat indes darüber hinaus festgestellt, dass die hohen Konsummengen insbesondere ab dem Jahr 2021 zum Alltag des Angeklagten gehörten. Der extreme Kokainkonsum habe maßgeblich seinen Lebenswandel mit tagelangen Wach- und Schlafphasen bestimmt. Dies genügt. 33
- b)Auch ein symptomatischer Zusammenhang im Sinne des § 64 StGB ist gegeben. Danach muss die Anlasstat überwiegend auf den Hang zurückgehen. Eine bloße Mitursächlichkeit des Hangs für die Tat reicht nur dann aus, wenn sie andere Ursachen quantitativ überwiegt. Das Vorliegen eines solchen Kausalzusammenhangs ist durch das Tatgericht positiv festzustellen (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 46 f., 69; BGH, Beschlüsse vom 26. März 2024 – 4 StR 19/24, StV 2025, 400 Rn. 4; vom 13. Dezember 2023 – 3 StR 304/23, juris Rn. 16 mwN). 34 Das Landgericht hat – sachverständig beraten – hinsichtlich der Geldwäschetaten und des Betruges zum Nachteil des Zeugen K. ab Dezember 2021, also nachdem ein Hang im Sinne des § 64 StGB eingetreten war, ausgeführt, dass der Angeklagte die Art und Weise, wie er Geld für die V. GmbH und für sich persönlich erwirtschaftete, im Verlauf des Jahres 2021 aufgrund des anhaltend hohen Kokainkonsums in eklatanter Weise verändert und letztlich nicht mehr unter Kontrolle gehabt habe, sodass davon auszugehen sei, dass er diese Vermögensdelikte ganz überwiegend aufgrund der Abhängigkeit beging, um sich ein Umfeld zu erhalten, das ihm den extremen Konsum von Kokain und die Aufrechterhaltung des davon maßgeblich bestimmten Lebenswandels ermöglichte. Wenngleich es sich bei Geldwäsche- und Betrugsdelikten nicht um hangtypische Delikte handelt, sind sie dennoch als (mittelbare) Beschaffungskriminalität (vgl. LK/Cirener, StGB, 13. Aufl., § 64 Rn. 44; TK-StGB/Kinzig, 31. Aufl., § 64 Rn. 10; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 454-454b) zu werten. Dass das Landgericht keine konkreten Feststellungen dazu getroffen hat, dass der Angeklagte jeweils gerade die bei den Taten vereinnahmten Gelder zur Drogenbeschaffung verwendet hat, erweist sich insbesondere angesichts der Feststellung, dass er für seinen Kokainkonsum täglich etwa 500 € benötigte und sich mit den Taten den Konsum von Kokain weiter ermöglichen wollte, als im Ergebnis rechtlich unbedenklich. 35 Dahinstehen kann somit, ob – wie vom Landgericht angenommen – auch zwischen weiteren verfahrensgegenständlichen Taten (ab Frühjahr 2020 begangene Betäubungsmitteldelikte; Körperverletzungs- und Waffendelikt) und dem – erst ab dem Jahr 2021 hinreichend belegten – Hang des Angeklagten ein symptomatischer Zusammenhang besteht. Denn die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird bereits durch die oben genannten Taten getragen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2024 – 3 StR 254/23, juris Rn. 6). Zudem ist der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Widerspruch in der Wiedergabe der Äußerungen des Sachverständigen den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. 36
- c)Auch die Gefährlichkeitsprognose begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit hat das Landgericht näher ausgeführt, es bestehe die Gefahr, dass der Angeklagte auch künftig infolge seines Hangs erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde, und zwar weitere Betäubungsmittelstraftaten oder Beschaffungsdelikte zur Erlangung der Mittel, die für die Finanzierung des Konsums erforderlich sind. 37
- d)Schließlich hat es das Bestehen einer konkreten Erfolgsaussicht für einen Therapieabschluss unter Vornahme einer Gesamtabwägung bejaht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2023 – 3 StR 304/23, juris Rn. 17) und sich dabei auch mit prognosekritischen Aspekten auseinandergesetzt. Diese Würdigung begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere stellt es keinen Rechtsfehler dar, dass es eine Entgiftungsmaßnahme des Angeklagten im Jahre 2022 in B. nicht ausdrücklich erörtert hat. In der Wiederaufnahme des Konsums nach dieser einmaligen, reinen Entgiftungsmaßnahme liegt hier kein Aspekt, der maßgeblich gegen die Erfolgsaussicht einer Therapiemaßnahme spricht. Schäfer Hohoff Kreicker Voigt Munk http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE702132026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public