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BGH AK 115/25

KORE702142026 ECLI:DE:BGH:2026:070126BAK115.25.0 BGH 3. Strafsenat 20260107 AK 115/25 Beschluss § 3 StGB, §§ 3ff StGB, § 7 Abs 2 Nr 2 StGB, § 129a Abs 1 Nr 1 StGB, § 129b Abs 1 S 2 StGB, § 112 Abs 1 S

§ 129bAbs. 1 Satz 2 St

GB kumulativ Anwendung finden (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom

  1. Dezember 2021 – StB 38/21, juris Rn. 22; vom
  2. Oktober 2022 – AK 32/22, juris Rn. 51; vom
  3. Dezember 2023 – 3 StR 160/22, NStZ 2024, 312 Rn. 75 ff.; vom
  4. Oktober 2024 – AK 85/24, juris Rn. 40; vom
  5. Januar 2025 – AK 102/24, juris Rn. 15). 35 (b) Hieran hält der Senat fest: 36 Weder der Gesetzeswortlaut noch die Erwägungen im Gesetzgebungsverfahren lassen den Schluss zu, dass die im allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches niedergelegten Grundsätze ausnahmsweise nicht gelten sollen. Sowohl der systematische Zusammenhang als auch Sinn und Zweck des § 129b StGB streiten zudem dafür, dass die §§ 3 ff.

§ 129bAbs. 1 Satz 2 St

GB kumulativ Anwendung finden. Im Einzelnen: 37 (

  1. aa)§ 129b Abs. 1 StGB enthält weder in Satz 1 noch in Satz 2 eine ausdrückliche Regelung, ob es sich hierbei um Strafanwendungsregeln handelt und in welchem Verhältnis sie zu den §§ 3 ff. StGB stehen. Auf letztere wird weder insgesamt noch bezüglich einzelner allgemeiner Strafanwendungsvorschriften Bezug genommen, deren Anwendbarkeit aber auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen (MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 129b Rn. 10; Nehring, Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland, 2007, S. 236). 38 (
  2. bb)Aus den Gesetzesmaterialien lassen sich keine eindeutigen Rückschlüsse auf den Willen des historischen Gesetzgebers ziehen (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2009 – StB 52/09, BGHSt 54, 264 Rn. 9; MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 129b Rn. 10; TK/Schittenhelm/Weißer, StGB, 31. Aufl., § 129b Rn. 7 f.; Nehring, Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland, 2007, S. 252; aA Barisch, Die Bekämpfung des internationalen Terrorismus, 2009, S. 180 f.). Allerdings deuten die Gesetzesmaterialien darauf hin, dass der Gesetzgeber selbst davon ausgegangen ist, die allgemeinen Strafanwendungsregeln seien weiter zu beachten (vgl. BT-Drucks. 16/7958, S. 6). 39 (
  3. cc)Für die Geltung der allgemeinen Vorschriften nach §§ 3 ff. StGB lässt sich anführen, dass der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches eine Klammerwirkung für die Regelungen des Besonderen Teils entfaltet. Soweit ein Sachverhalt Auslandsbezug aufweist, ist grundsätzlich für den jeweiligen Tatbestand zu prüfen, ob gemäß der allgemeinen Strafanwendungsregeln der §§ 3 ff. StGB deutsches Strafrecht Anwendung findet (vgl. Jeßberger, Der transnationale Geltungsbereich des deutschen Strafrechts, 2011, S. 123). Auch hätte die Aufnahme der einschlägigen Tatbestände in den Katalog der Weltrechtsverbrechen nach § 6 StGB problemlos eine Abkehr von den einschränkenden Regelungen der §§ 3 ff. StGB ermöglicht. Dass der Gesetzgeber hiervon abgesehen hat, spricht mithin weiter dafür, dass eine Universalgeltung deutschen Strafrechts nicht gewollt gewesen ist (vgl. Nehring, Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland, 2007, S. 237, 239). 40 (
  4. dd)Auch Sinn und Zweck von § 129b StGB streiten dafür, die §§ 3 ff.

§ 129bAbs. 1 Satz 2 St

GB kumulativ anzuwenden. Ziel der Einführung des Gesetzes war es, mit strafrechtlichen Mitteln zu verhindern, dass ausländische kriminelle oder terroristische Vereinigungen von deutschem Boden aus durch deutsche Staatsangehörige oder durch Ausländer unterstützt oder gefördert werden (Betmann, Kriminalistik 2006, 186, 190; Lackner/Kühl/Heger, StGB,

  1. Aufl., § 129b Rn. 1; vgl. auch Bubnoff, NJW 2002, 2672, 2675). Das Auslandsmerkmal in § 129b StGB knüpft dabei an die Vereinigung und nicht an deren Handlungen an. Die durch § 129b StGB vorgesehene Erweiterung betrifft somit ausschließlich den Umstand, dass sich die Tathandlungen der §§ 129, 129a StGB nunmehr nicht mehr auf eine Vereinigung beziehen müssen, die zumindest in Form einer Teilorganisation im Inland besteht (s. auch Valerius, GA 2011, 696, 702). Die deutsche Kompetenz zur Verfolgung von Straftaten für in Zusammenhang mit ausländischen Organisationen stehende strafbare Verhaltensweisen gemäß §§ 3 ff. StGB ist aber weiterhin nur bei einer besonderen Verknüpfung von Inlands- und Auslandssachverhalten sowie dem Hineinwirken in inländische Schutzbelange legitimiert (vgl. MüKoStGB/Anstötz,
  2. Aufl., § 129b Rn. 10; SSW-StGB/Lohse,
  3. Aufl., § 129b Rn. 5; Altvater, NStZ 2003, 179, 181). 41 Für dieses Verständnis spricht ferner die Erwägung, dass § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB für Vereinigungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union keine nähere Strafanwendungsregelung enthält. Für die Annahme, diese Vorschrift suspendiere das allgemeine Strafanwendungsrecht (vgl. BGH, Beschluss vom
  4. Oktober 2016 – AK 52/16, juris Rn. 35 ff.; ferner Valerius, GA 2011, 696, 702; SK-StGB/Greco,
  5. Aufl., § 129b Rn. 1), so dass etwa jede in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangene Unterstützung einer dort ansässigen kriminellen Vereinigung unabhängig vom Tatortstrafrecht nach § 129 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB strafbar wäre, besteht kein Anhalt. Für Beteiligungshandlungen an solchen Organisationen bleibt es daher ohne Weiteres bei der Anwendbarkeit der §§ 3 ff. StGB. Für ausländische Vereinigungen außerhalb der Europäischen Union normiert § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB zumindest teilweise weitere Voraussetzungen als diese. Das Ziel des Gesetzgebers, für letztere den Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts enger zu fassen, kann deshalb nur erreicht werden, wenn die §§ 3 ff.

§ 129bAbs. 1 Satz 2 St

GB kumulativ Anwendung finden (MüKoStGB/Anstötz,

  1. Aufl., § 129b Rn. 10; Mutzbauer, FS von Heintschel-Heinegg, 2015, 337, 343; Nehring, Kriminelle und terroristische Vereinigungen, 2007, S. 239; SSW-StGB/Lohse,
  2. Aufl., § 129b Rn. 5; Stein, GA 2005, 433, 450; AnwK-StGB/Gazeas,
  3. Aufl., § 129b Rn. 10; Zöller, StV 2012, 364, 365; Altvater, NStZ 2003, 179, 181). 42

(2)Gemessen an diesen Maßstäben ist hier nach gegenwärtigem Sachstand deutsches Strafrecht gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB anwendbar. Nach einer im Ermittlungsverfahren eingeholten gutachterlichen Stellungnahme ist entweder die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Jemen strafbar oder der dortige Tatort unterliegt keiner Strafgewalt. Ferner findet mit dem Jemen – wie sich aus einer Auskunft des Bundesamtes der Justiz und des Auswärtigen Amtes ergibt – aktuell kein Auslieferungsverkehr statt. Der Angeschuldigte ist darüber hinaus in Deutschland festgenommen worden. Die Voraussetzungen des § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 4 StGB sind ebenfalls erfüllt. 43
  1. ee)Die gemäß § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Verfolgungsermächtigung ist erteilt worden. 44 2. Die Strafgerichtsbarkeit des Bundes und damit die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für den Erlass des Haftbefehls (§ 169 Abs. 1 StPO) ergibt sich aus § 120 Abs. 1 Nr. 6, § 142a Abs. 1 GVG. 45 3. Es bestehen der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO sowie ‒ auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (s. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 ‒ AK 57/18, juris Rn. 30 ff.) ‒ derjenige der Schwerkriminalität. 46
  2. a)Nach Würdigung der Umstände des Einzelfalls ist es wahrscheinlicher, dass sich der Angeschuldigte ‒ sollte er auf freien Fuß gelangen ‒ dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde. Er hat im Falle seiner Verurteilung mit der Verhängung einer erheblichen Freiheits- oder Jugendstrafe zu rechnen. Dies begründet einen hohen Fluchtanreiz. Alldem stehen beim Angeschuldigten, der jemenitischer Staatsangehöriger ist und der über keine tragfähigen sozialen Bindungen in Deutschland verfügt, keine hinreichenden fluchthemmenden Umstände entgegen. 47
  3. b)Daneben ist der Angeschuldigte der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland, mithin einer Katalogtat des § 112 Abs. 3 StPO, dringend verdächtig. Nach den vorgenannten Umständen des Einzelfalls ist eine Fluchtgefahr im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1965 ‒ 1 BvR 513/65, BVerfGE 19, 342, 349 ff.; BGH, Beschluss vom 22. September 2016 ‒ AK 47/16, juris Rn. 26). 48
  4. c)Eine ‒ bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO mögliche ‒ Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO analog) verspricht keinen Erfolg. Unter den gegebenen Umständen kann der Zweck der Untersuchungshaft nicht auf der Grundlage weniger einschneidender Maßnahmen als ihren Vollzug erreicht werden. 49 4. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Haftfortdauer. Das Verfahren ist bisher mit der in Haftsachen gebotenen Zügigkeit geführt worden: 50 Die Ermittlungen sind umfangreich gewesen. Nach der Festnahme des Angeschuldigten und Durchsuchung seiner Wohnräume sind mehrere Asservate mit einer Datenmenge von über 200 Gigabyte sichergestellt worden. Deren Auswertung und die Übersetzung zahlreicher Nachrichten haben sich besonders zeit- und arbeitsintensiv gestaltet; sie sind Ende September abgeschlossen worden. Am 7. Oktober 2025 ist der Angeschuldigte verantwortlich vernommen worden. Zudem ist ein Sachverständigengutachten zu der terroristischen Vereinigung „Huthi-Bewegung“ beziehungsweise „Ansar Allah“ eingeholt worden. Nach Abschluss der Ermittlungen Anfang November 2025 hat der Generalbundesanwalt am 7. November 2025 Anklage beim Oberlandesgericht München erhoben. Der Vorsitzende des mit der Sache befassten Staatsschutzsenats hat am 12. November 2025 die Zustellung der Anklage verfügt, eine angemessene Erklärungsfrist gemäß § 201 Abs. 1 Satz 1 StPO bis zum 22. Dezember 2025 gesetzt und die Übersetzung der Anklageschrift angeordnet. 51 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 17. November 2025 Bezug genommen. 52 5. Schließlich steht der weitere Vollzug der Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Angeschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits derzeit nicht zu der Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Schäfer Berg Voigt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE702142026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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