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BGH XII ZB 452/23

KORE702152025 ECLI:DE:BGH:2024:181224BXIIZB452.23.0 BGH 12. Zivilsenat 20241218 XII ZB 452/23 Beschluss § 61 Abs 1 FamFG, § 61 Abs 2 FamFG, § 61 Abs 3 FamFG, § 117 Abs 1 S 4 FamFG, § 522 Abs 1 S 4 ZPO

§§ 522Abs.

1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Antragsgegner weder in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG). Der Zugang zur Beschwerdeinstanz wurde dem Antragsgegner insbesondere nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2023 - XII ZB 250/22 - juris Rn. 4 mwN). 6 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beschwerde sei unzulässig, weil der mangels Zulassung der Beschwerde nach § 61 Abs. 1 FamFG maßgebliche Beschwerdewert nicht erreicht sei. Für die Wertbemessung komme es auf den Aufwand an, der mit der sorgfältigen Erfüllung der Auskunftsverpflichtung und der Verpflichtung zur Vorlage von Belegen verbunden sei. Hierbei sei grundsätzlich in Anlehnung an § 20 JVEG von einem Stundensatz von 4 € auszugehen. Im vorliegenden Fall betrage der Zeitaufwand für die Erstellung der Auskunft und die Zusammenstellung der Belege nicht mehr als zehn Stunden. Ob sich die Beschwer des Antragsgegners um seine Aufwendungen zur Abwehr einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung in Höhe von 262,38 € erhöhe, weil die vom Amtsgericht titulierte Verpflichtung zur Auskunftserteilung „in den letzten 12 Monaten“ mangels Bestimmtheit nicht vollstreckungsfähig sei, könne letztlich dahinstehen, weil selbst bei Berücksichtigung dieser Aufwendungen der Wert von 600 € nicht erreicht werde. Die Notwendigkeit einer werterhöhenden Hinzuziehung eines Berufsträgers zur Erfüllung der Auskunfts- und Belegvorlagepflicht sei schon nicht hinreichend dargelegt. Schließlich erhöhe der Streit um die Frage, ob deutsches oder pakistanisches Recht zur Anwendung gelange, die Beschwer nicht. 7 2. Diese Ausführungen halten sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. 8

  1. a)Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass sich die Beschwer eines zur Auskunft und Belegvorlage verpflichteten Beteiligten nach seinem Interesse richtet, die Auskunft nicht erteilen bzw. die Belege nicht vorlegen zu müssen. Dabei kommt es grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft bzw. die Belegvorlage erfordern (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 30. Oktober 2024 - XII ZB 173/24 - Rn. 7 mwN zur Veröffentlichung bestimmt und vom 25. Oktober 2023 - XII ZB 250/23 - juris Rn. 7 mwN). Zur Bewertung des erforderlichen Aufwands an Zeit und Kosten für die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft ist grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2020 - XII ZB 26/20 - FamRZ 2021, 701 Rn. 7 mwN). Die Kosten der Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands nur berücksichtigt werden, wenn und soweit sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist. Dies hat der Auskunftspflichtige substantiiert darzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2024 - XII ZB 173/24 - Rn. 5 mwN zur Veröffentlichung bestimmt). Nicht zu einer Erhöhung der Beschwer führen grundsätzlich Ausführungen des Amtsgerichts zur Anwendbarkeit deutschen oder ausländischen Rechts (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. September 2020 - XII ZB 490/18 - FamRZ 2021, 117 Rn. 13 mwN und vom 1. Juli 2020 - XII ZB 505/19 - FamRZ 2020, 1574 Rn. 9 ff. mwN). Hat die vom Rechtsmittelführer angegriffene Auskunftsverpflichtung hingegen keinen vollstreckbaren Inhalt oder ist sie auf eine unmögliche Leistung gerichtet, erhöht sich die Beschwer insoweit durch die mit der Abwehr einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Oktober 2024 - XII ZB 173/24 - Rn. 7 mwN zur Veröffentlichung bestimmt und vom 8. Juli 2020 - XII ZB 334/19 - FamRZ 2020, 1572 Rn. 11 mwN). 9 Die ausgehend von diesen Maßstäben durch das Beschwerdegericht gemäß § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 3 ZPO vorgenommene Schätzung des Beschwerdewerts begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die nach billigem Ermessen vorzunehmende Bemessung der Beschwer, die vom Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt darauf überprüft werden kann, ob das Beschwerdegericht den ihm eingeräumten Ermessensspielraum gewahrt oder aber die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2024 - XII ZB 173/24 - Rn. 9 mwN zur Veröffentlichung bestimmt), lässt keine Ermessensfehler erkennen. Gegen den vom Beschwerdegericht in Anwendung dieser Grundsätze geschätzten Zeit- und Kostenaufwand erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts. 10
  2. b)Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt der Umstand, dass das Beschwerdegericht eine nachträgliche Zulassung der Beschwerde entsprechend § 61 Abs. 2 FamFG nicht in Betracht gezogen hat, zu keinem Zulassungsgrund nach § 117 Abs.

§§ 522Abs.

1 Satz 4, 574 Abs. 2 ZPO. 11

  1. aa)Im Ausgangspunkt zutreffend weist die Rechtsbeschwerde allerdings darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Beschwerdegericht eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde nachholen muss, wenn das erstinstanzliche Gericht zu einer solchen Entscheidung keine Veranlassung gesehen hat, weil es erkennbar davon ausgegangen ist, dass die Beschwer des unterlegenen Beteiligten 600 € übersteigt, während das Beschwerdegericht eine ausreichende Beschwer nicht für erreicht hält (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2020 - XII ZB 26/20 - FamRZ 2021, 701 Rn. 13 mwN). 12
  2. bb)Zureichende Anhaltspunkte für ihre Annahme, das Amtsgericht sei von einer die Wertgrenze von 600 € übersteigenden Beschwer des Antragsgegners ausgegangen, trägt die Rechtsbeschwerde jedoch nicht vor. Solche ergeben sich insbesondere weder aus der Festsetzung des Verfahrenswerts durch das Amtsgericht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 2020 - XII ZB 26/20 - FamRZ 2021, 701 Rn. 14 mwN und vom 16. November 2016 - XII ZB 550/15 - FamRZ 2017, 227 Rn. 19 mwN) noch aus dem Umstand, dass das Amtsgericht seinen Teilbeschluss gemäß § 39 Satz 1 FamFG mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. September 2020 - XII ZB 490/18 - FamRZ 2021, 117 Rn. 18 mwN und vom 2. Juli 2014 - XII ZB 219/13 - FamRZ 2014, 1445 Rn. 13 f. mwN). 13
  3. cc)Hinzu kommt, dass eine Zulassung der Beschwerde auf der Grundlage des Vorbringens der Rechtsbeschwerde, das Amtsgericht hätte erörtern müssen, ob das maßgebliche pakistanische Familienrecht überhaupt einen Auskunftsanspruch kennt und ob die am 5. Januar 2019 in I. /Pakistan geschlossene Ehe der Beteiligten nach deutschem Recht anzuerkennen und damit wirksam ist, ohnehin nicht in Betracht gekommen wäre. Die Erheblichkeit der fehlenden Zulassungsentscheidung durch die Instanzgerichte kann der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren selbst prüfen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2020 - XII ZB 26/20 - FamRZ 2021, 701 Rn. 15 mwN). Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe vermögen eine Zulassung offensichtlich nicht zu begründen. Aus der Anwendung ausländischen Rechts folgt für sich genommen weder, dass damit Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen sind (vgl. BGHZ 198, 14 = NJW 2013, 3656 Rn. 21), noch, dass das Amtsgericht eine diesbezügliche Zulassung der Beschwerde nach § 61 Abs. 2 und 3 FamFG nicht erwogen hat. 14 Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 117 Abs.

§§ 522Abs.

1 Satz 4, 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Guhling Klinkhammer Nedden-Boeger Botur Krüger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE702152025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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