KORE702162025 ECLI:DE:BGH:2024:031224UVIZR282.23.0 BGH 6. Zivilsenat 20241203 VI ZR 282/23 Urteil § 249 BGB vorgehend LG Münster, 1. August 2023, Az: 9 S 1070/21vorgehend AG Rheine, 7. September 2021, Az: 10 C 78/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Anspruch auf Ersatz eines Höherstufungsschadens in GAP-Versicherung nach Verkehrsunfall Zur Geltendmachung eines Rückstufungsschadens in der Kfz-Kaskoversicherung nach Inanspruchnahme des GAP-Versicherungsschutzes, um nach Beschädigung eines darlehensfinanzierten Fahrzeugs den noch teilweise valutierten Darlehensbetrag abzulösen. Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 1. August 2023 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen 1 Der Kläger nimmt den Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf Feststellung der Pflicht zum Ersatz eines Höherstufungsschadens in Anspruch. 2 Ein beim Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug fuhr auf das Fahrzeug des Klägers auf. Der Kläger hatte für sein darlehensfinanziertes Fahrzeug eine Kaskoversicherung mit GAP-Versicherungsschutz abgeschlossen. Dieser GAP-Versicherungsschutz gleicht die Differenz zwischen der Schadensersatzleistung des Schädigers und dem Restwert des Fahrzeugs einerseits sowie der Restdarlehensforderung andererseits aus. Der Kläger nahm den GAP-Versicherungsschutz in Anspruch. Nach der Inanspruchnahme stufte der Kaskoversicherer des Klägers diesen höher, wodurch sich die schadensfreien Jahre reduzierten und sich eine Beitragserhöhung für die Dauer von 37 Jahren ergab, die zu einem prognostizierten Mehrbetrag von 2.601,43 € führt. Der Beklagte regulierte die Sachschäden, lehnte die Erstattung der durch die Höherstufung des Klägers entstandenen Kosten jedoch ab. 3 Der Kläger beantragt festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche weiteren Schäden aus dem Verkehrsunfall in Form des Höherstufungsschadens der Kaskoversicherung vollständig zu ersetzen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Berufungsantrag weiter. I. 4 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Feststellungsklage sei nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz weiterer Schäden aus dem Verkehrsunfall in Form eines Rückstufungsschadens in der Kaskoversicherung, da es an einem ersatzfähigen Schaden mangele. Durch den wirtschaftlichen Totalschaden des Fahrzeugs sei der Kläger verpflichtet gewesen, das Darlehen vollständig zu bedienen, ohne die Nutzungsvorteile während der Darlehenslaufzeit zu ziehen. Die entstehende Differenz stelle - jedenfalls bei Leasingfahrzeugen - keinen ersatzfähigen Schaden dar. Dies lasse sich auf darlehensfinanzierte Fahrzeuge übertragen. Der mit dem Totalschaden des Fahrzeugs entstandene Sachschaden sei vollständig durch die Zahlung des Wiederbeschaffungsaufwands ausgeglichen worden. Stelle die Differenz keinen ersatzfähigen Schaden dar, könnten die Kosten einer in Anspruch genommenen Versicherung zur Abwehr eines solchen Risikos ebenfalls keinen ersatzfähigen Schaden darstellen. Eine Rückstufung in der Kaskoversicherung stelle keinen ersatzfähigen Schaden dar, wenn der Geschädigte diese in Anspruch nehme, um aufgrund der Ausgestaltung des Versicherungsvertrags mehr zu erhalten, als ihm haftungsrechtlich zustehe. Der geltend gemachte Schaden stelle sich nicht mehr als Äquivalent des unfallbedingten Sachschadens, sondern als Ergebnis der Disposition des Klägers dar. Es handele sich auch nicht um im Wege des Haftungsschadens zu übernehmende, im Vergleich zur ursprünglichen Verpflichtung entstandene Mehrkosten. II. 5 Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. 6 1. Der Antrag auf Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren Schäden aus dem Verkehrsunfall in Form des Höherstufungsschadens der Kaskoversicherung vollständig zu ersetzen, ist zwar zulässig. Das hierfür erforderliche und von Amts wegen zu prüfende Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO liegt für einen behaupteten künftigen Schaden vor, weil noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststeht, ob und inwieweit sich die Rückstufung im Vermögen des Geschädigten tatsächlich nachteilig auswirken wird. Soweit der Antrag den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung betrifft, könnte der Kläger den geltend gemachten Schaden zwar beziffern. Die Feststellungsklage ist jedoch insgesamt zulässig, weil sich der geltend gemachte Schaden noch in der Fortentwicklung befände (vgl. Senat, Urteil vom 17. November 2020 - VI ZR 569/19, NJW 2021, 694 Rn. 11; Versäumnisurteil vom 25. April 2006 - VI ZR 36/05, NJW 2006, 2397 Rn. 7; jew. mwN). 7 2. Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger einen durch die Höherstufung in der Kaskoversicherung entstandenen Schaden zu ersetzen. 8
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