KORE702172025 ECLI:DE:BGH:2025:140125BIIZR117.23.0 BGH 2. Zivilsenat 20250114 II ZR 117/23 Beschluss vorgehend BGH, 7. November 2024, Az: II ZR 117/23vorgehend OLG München, 17. Juli 2023, Az: 3 U 2667/22, Urteilvorgehend LG München II, 7. April 2022, Az: 8 O 3321/20, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Gegenvorstellung der Kläger vom 14. November 2024 wird der Gebührenstreitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unter Abänderung der Wertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 7. November 2024 auf 11.154,42 € festgesetzt. I. 1 Die Kläger zu 1 und 2 machten als Gesamtrechtsnachfolger des ursprünglichen Klägers, B. , gesamtschuldnerische Ausgleichsansprüche gegen den Beklagten mit der Behauptung geltend, B. habe einen Mietanteil des Beklagten für gemeinsam angemietete Kanzleiräume an die Vermieterin gezahlt. 2 B. , der Beklagte und weitere Rechtsanwälte, darunter der Kläger zu 3, hatten in M. Kanzleiräume angemietet. In dem Mietvertrag war u.a. geregelt, dass die Mieter als Gesamtschuldner haften. Später schlossen die Rechtsanwälte einen Partnerschaftsgesellschaftsvertrag zur Begründung der Kanzlei B. & Partner. In diesem war u.a. geregelt, dass es die Partnerschaft sei, welche die Büroräume angemietet habe. Die Partnerschaftsgesellschaft befindet sich seit März 2019 in Liquidation. 3 Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 44.617,66 € nebst Zinsen unter Verweis auf eine Durchsetzungssperre abgewiesen. Letztlich beruhe der Ausgleichsanspruch auf dem Partnerschaftsgesellschaftsverhältnis, weshalb er nicht mehr selbstständig geltend gemacht werden könne, sondern als unselbstständiger Rechnungsposten in der Liquidationsschlussbilanz zu berücksichtigen sei. Auf die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht auf den Hilfsantrag mit Wirkung für die Kläger zu 1 bis 3 festgestellt, dass in der Liquidationsschlussbilanz ein Rechnungsposten in Höhe der Mietzahlungen zu berücksichtigen sei. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich des vorrangig gestellten Leistungsantrags, hat es die Klage - wie bereits das Landgericht - unter Hinweis auf die Durchsetzungssperre abgewiesen. 4 Das Berufungsgericht hat die Revision in seinem Urteil vom 17. Juli 2023, dem Klägervertreter zugestellt am 31. Juli 2023, nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde vom 31. August 2023 haben die Kläger zurückgenommen. Daraufhin hat der Senat mit Beschluss vom 7. November 2024 die Kläger des Rechtsmittels der Revision für verlustig erklärt, ihnen die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde auferlegt und den Streitwert auf 44.617,66 € festgesetzt. Gegen diese Streitwertfestsetzung wenden sich die Kläger mit der Gegenvorstellung und dem Antrag, den Gegenstandswert auf 8.923,53 € herabzusetzen. II. 5 1. Die Gegenvorstellung der Kläger ist zulässig, da sie innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2024- II ZR 168/22, juris Rn. 1; Beschluss vom 17. September 2024 - II ZR 21/23, juris Rn. 1; jeweils mwN). 6 2. Die Gegenvorstellung ist teilweise begründet. Der Streitwert ist auf 11.154,42 € festzusetzen. 7
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