KORE702182024 ECLI:DE:BGH:2024:230724BVIZR41.22.0 BGH 6. Zivilsenat 20240723 VI ZR 41/22 Beschluss § 544 Abs 9 ZPO, Art 103 Abs 1 GG, § 823 Abs 1 BGB vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 12. Januar 2022, Az: 1 U 23/21vorgehend LG Saarbrücken, 29. März 2021, Az: 16 O 76/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Verletzung rechtlichen Gehör im Schadensersatzprozess gegen ein Krankenhaus wegen Sturzunfalls eines hoch betagten Patienten: Verzicht auf die Ergänzung oder Einholung eines Sachverständigengutachtens bei der Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage unter Anmaßung eigener Sachkunde Zur Verletzung rechtlichen Gehörs durch Verzicht auf die Ergänzung oder Einholung eines Sachverständigengutachtens bei der Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage unter Anmaßung eigener Sachkunde. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 12. Januar 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 35.000 € festgesetzt. I. 1 Die Klägerin macht - zum Teil als Erbin - Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einer Krankenhausbehandlung ihrer damals 88-jährigen und mittlerweile verstorbenen Mutter (im Folgenden: Patientin) geltend. 2 Die Patientin litt an Altersdemenz mit bekannter Weglauftendenz. Sie wurde am 13. Februar 2016 wegen einer hyperglykämischen Blutzuckerentgleisung stationär zur Behandlung in der Abteilung für Innere Medizin eines Krankenhauses aufgenommen, dessen Trägerin die Beklagte ist. Am 16. Februar 2016 wurde sie gegen 2.45 Uhr in der Nacht nach einem Sturz auf dem Boden des Stationsflurs liegend aufgefunden. Sie erlitt durch den Sturz eine Platzwunde sowie insbesondere eine komplexe subkapitale Humerusmehrfragmentfraktur, die im Haus der Beklagten konservativ behandelt wurde. Drei Tage nach dem Sturz wurde die Patientin aus der stationären Behandlung in die Kurzzeitpflege entlassen. Dort verstarb sie 18 Tage später. 3 Mit ihrer Klage, die sie - soweit für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch von Interesse - auf den Vorwurf unzureichender Beaufsichtigung ihrer Mutter auf der Station stützt, macht die Klägerin aus übergegangenem Recht die Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie aus eigenem Recht die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere Schäden und den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend. 4 Das Landgericht hat die Klage nach Anhörung der Klägerin sowie Einholung eines pflegewissenschaftlichen und eines orthopädischen Gutachtens abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht ohne weitere Beweisaufnahme zurückgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. II. 5 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. 6 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es könnten keine Versäumnisse des Pflegepersonals der Beklagten bei der Betreuung und Versorgung der Patientin festgestellt werden. Der Klägerin komme keine Beweislastumkehr unter dem Gesichtspunkt des voll beherrschbaren Risikos zugute. Die danach in vollem Umfang darlegungs- und beweisbelastete Klägerin habe nicht nachweisen können, dass der Sturz der Patientin auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Pflegepersonals der Beklagten beruhe. Zwar habe die Sachverständige T. bemängelt, dass keine auf die Patientin abgestimmten Maßnahmen geplant worden seien, die der Besonderheit der Demenz in Kombination mit Selbständigkeit in der Mobilisation angemessen gewesen seien. Sie habe aber bei ihrer Anhörung vor dem Landgericht eingeräumt, dass dies im klinischen Alltag nicht ungewöhnlich sei, weil das Augenmerk immer noch mehr auf den körperlichen Gebrechen liege, die Patienten eine kurze Verweildauer hätten und in Anbetracht des kritischen Personalschlüssels die geistigen Beeinträchtigungen nicht ausreichend gewürdigt werden könnten. In diesem Zusammenhang seien die Ausführungen der Sachverständigen dahingehend zu ergänzen, dass oftmals (auch) ein erheblicher Mangel an ausreichend ausgebildetem Pflegepersonal bestehe. Damit könne den Angaben der Sachverständigen aber entnommen werden, dass es in einer Klinik (immer noch) nicht zum Standard gehöre, die geistigen Beeinträchtigungen eines Patienten bei der Pflegeplanung so umfänglich wie von ihr für wünschenswert erachtet zu berücksichtigen. 7 Vor diesem Hintergrund seien nur dann weitere Maßnahmen zur Sturzprophylaxe erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine akute Sturzgefährdung der Patientin vorlägen. Eine lediglich latent vorhandene Sturzneigung sei nicht geeignet, eine allgemeine Fixierung oder beständige Überwachung eines Patienten zu rechtfertigen. Solche konkreten Anhaltspunkte hätten jedoch nicht vorgelegen. Zwar sei die Patientin mit dementieller Veränderung und Weglauftendenz in die Klinik eingeliefert worden, Grund hierfür sei aber nicht ein Sturz, sondern eine Entgleisung des Blutzuckers gewesen, die habe eingestellt werden müssen. Dass die Demenz mit Weglauftendenz und einer zumindest zeitweisen Orientierungslosigkeit vor ihrem Krankenhausaufenthalt zu einer Einschränkung der Mobilität der Patientin bzw. zu besonderen Vorsichtsmaßnahmen insbesondere vor dem Hintergrund einer bestehenden Sturzproblematik geführt hätten, sei nicht ersichtlich. Auch aus der Pflegedokumentation ergäben sich keine Hinweise auf das Bestehen einer besonderen Sturzproblematik. 8 Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der Medikation mit einer Tablette Tavor am Abend, die erfolgt sei, um die Patientin ruhigzustellen und einen ungestörten Schlaf zu gewährleisten. Zwar könne, wie die Sachverständige ausgeführt habe, diese Medikation zu einer Erhöhung des Sturzrisikos führen. Hierfür hätten aber für das Pflegepersonal keine Anhaltspunkte bestanden, da die Patientin in den Tagen zuvor auf die Medikation mit einem ruhigen Schlaf reagiert habe. Ebenso wenig ließen sich aus den Blutzuckerschwankungen Hinweise auf ein erhöhtes Sturzrisiko ableiten, da es insoweit zu keinen Auffälligkeiten gekommen sei. Danach habe ein gesteigertes Risiko für einen Sturz der zwar dementiell eingeschränkten, aber noch weitgehend selbständig lebenden Patientin nicht bestanden, das weitergehende Sicherungsmaßnahmen erfordert hätte. Insbesondere sei es weder erforderlich noch zumutbar gewesen, eine Sitzwache am Bett der Patientin zu platzieren oder eine Überwachung per Videokamera sicherzustellen. Erst recht habe keine Veranlassung bestanden für weitergehende freiheitseinschränkende Maßnahmen in Form der Anbringung eines Bettgitters. Die von der Sachverständigen weiter aufgeführte Sicherung durch eine Sensormatte sei sicherlich eine weniger einschneidende Maßnahme, sei aber aufgrund jeden fehlenden Anhaltspunkts für eine erhöhte Sturzgefahr nicht veranlasst gewesen. Aus den gleichen Gründen fehle es auch an einem Organisations- oder Übernahmeverschulden der Beklagten. 9 2. Die Beschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht mit diesen Ausführungen in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.