BGH, Beschluss vom 17.09.2025 – 1 StR 324/25 – Konkurrenzrechtliche Bewertung mehrerer Verstöße gegen das Waffengesetz und das Kriegswaffenkontrollgesetz 1. Auf die Revision…
KORE702192026 ECLI:DE:BGH:2025:170925B1STR324.25.0 BGH 1. Strafsenat 20250917 1 StR 324/25 Beschluss § 22a Abs 1 Nr 2 Alt 1 KrWaffKontrG, § 22a Abs 1 Nr 6 Buchst a KrWaffKontrG, § 52 Abs 1 Nr 1 WaffG, § 52 Abs 1 Nr 2b WaffG, § 52 Abs 1 StGB, § 53 Abs 1 StGB vorgehend LG Rottweil, 6. März 2025, Az: 1 KLs 13 Js 3892/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Konkurrenzrechtliche Bewertung mehrerer Verstöße gegen das Waffengesetz und das Kriegswaffenkontrollgesetz 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 6. März 2025
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter sonstiger Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen nach derivativem Erwerb in Tateinheit mit Besitz wesentlicher Teile vollautomatischer Schusswaffen in 16 tateinheitlichen Fällen und mit Besitz halbautomatischer Kurzwaffen in vier tateinheitlichen Fällen sowie wegen Besitzes eines wesentlichen Teils vollautomatischer Schusswaffen in Tateinheit mit Besitz halbautomatischer Kurzwaffen in zehn tateinheitlichen Fällen, mit Besitz wesentlicher Teile halbautomatischer Kurzwaffen in 35 tateinheitlichen Fällen und mit Besitz einer Schusswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen.
2 Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
3 1. Der Schuldspruch wegen Besitzes halbautomatischer Kurzwaffen (II. B. 1. 18. – 1. 21. der Urteilsgründe) hält rechtlicher Überprüfung stand. Waffen, die nicht mehr für den Verkauf vorgesehen, sondern nun für den Eigenschutz bestimmt sind, sind aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht von der Waffenhandelserlaubnis umfasst. Für sie wird eine Waffenbesitzkarte oder ein Waffenschein benötigt.
4 2. a) Der Schuldspruch bedarf jedoch – wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat – der Änderung, soweit das Landgericht die bei den beiden Durchsuchungen aufgefundenen Waffen und Waffenteile als zwei materiellrechtlich selbständige Taten (§ 53 Abs. 1 StGB) bewertet hat. Da nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte die bei der zweiten Durchsuchung aufgefundenen Waffen und Waffenteile schon bei der ersten Durchsuchung im Besitz hatte, liegt nur eine Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB vor.
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6 Strafverfolgungsverjährung ist hinsichtlich des Erwerbstatbestands nicht eingetreten. Für eine Straftat nach § 22a Abs. 1 KrWaffG, die als Verbrechen mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht ist, gilt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Die Verjährung wurde u.a. mit Eröffnungsbeschluss vom 10. Januar 2025 rechtzeitig unterbrochen (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB).
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8 Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist es entbehrlich, eine mehrfache tateinheitliche Verwirklichung desselben Tatbestandes in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen (BGH, Beschluss vom 12. November 2024 – 3 StR 217/24 Rn. 5 mwN). Der Senat hat deshalb die gleichartige Tateinheit in der Entscheidungsformel nicht in den neugefassten Tenor aufgenommen. Für eine charakterisierende Beschreibung von Verstößen gegen § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG kann auf den Zusatz „zum Verschießen von Patronenmunition“ verzichtet werden (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2023 – 3 StR 120/23, BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 5 Rn. 15).
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10 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO; der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten zu belasten.
Jäger Fischer Richter am BundesgerichtshofProf. Dr. Bär ist urlaubsbedingtgehindert zu signierenJäger Leplow Welnhofer-Zeitler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE702192026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public