BGH, Beschluss vom 22.10.2024 – II ZR 131/23
KORE702202025 ECLI:DE:BGH:2024:221024BIIZR131.23.0 BGH 2. Zivilsenat 20241022 II ZR 131/23 Beschluss vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 29. September 2023, Az: 4 U 33/22vorgehend LG Bremen, 28. Juli 2022, Az: 6 O 924/21nachgehend BGH, 14. Januar 2025, Az: II ZR 131/23, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom 29. September 2023 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten zurückzuweisen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 8.726,85 € festgesetzt.
I.
1 Der Kläger ist Mitglied bei der Beklagten, einer Genossenschaft, gegen die er Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit der Lieferung von Rohmilch vor dem Landgericht Bremen geltend macht.
2 § 60 der Satzung der Beklagten lautet: "Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem Mitgliedverhältnis ist das Amts- oder Landgericht, das für den Sitz der Genossenschaft zuständig ist."
3 Nach § 1 der Satzung hat die Beklagte ihren Sitz in Z. . Z. liegt im Landgerichtsbezirk S. .
4 Das Landgericht Bremen hat seine örtliche Zuständigkeit auf eine entsprechende Rüge der Beklagten hin verneint und die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen.
II.
5 Die Revision ist durch Beschluss zurückzuweisen (§ 552a ZPO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Revision des Klägers hat zudem keine Aussicht auf Erfolg.
6 1. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, zur Begründung ausgeführt:
7 Zu Recht habe das Landgericht seine örtliche Unzuständigkeit angenommen. § 60 i.V.m. § 1 Abs. 2 der Satzung der Beklagten enthalte eine ausschließliche, auch gegenüber dem Kläger wirksame Gerichtsstandsklausel. Zuständig sei das Landgericht Stade.
8 Die Wirksamkeit von in Satzungen juristischer Personen enthaltenen Gerichtsstandsklauseln beurteile sich in analoger Anwendung von § 1066 ZPO. Die Norm erlaube den Schluss, dass es, wenn es möglich sei, den Rechtsweg zu ordentlichen Gerichten zugunsten eines Schiedsgerichts ganz auszuschließen, erst recht möglich sein müsse, die Zuständigkeit innerhalb der staatlichen Gerichtsbarkeit zu derogieren.
9 Die Wirksamkeit einer satzungsmäßigen Gerichtsstandsklausel sei nicht nach § 38 ZPO zu beurteilen, dessen Voraussetzungen nicht vorlägen. Der Europäische Gerichtshof und nachfolgend der Bundesgerichtshof hätten zwar für den Geltungsbereich von Art. 17 EuGVÜ (nunmehr Art. 25 EuGVVO) entschieden, dass eine in der Satzung einer Aktiengesellschaft enthaltene Gerichtsstandsklausel als Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des § 38 ZPO anzusehen sei. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs sprächen aber dafür, dass die vom Europäischen Gerichtshof vorgenommene Qualifizierung nur dem Zweck der autonomen Auslegung des Art. 17 EuGVÜ gedient habe.
10 2. Zulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Die Frage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, ob § 38 ZPO auch für satzungsmäßige Gerichtsstandklauseln gilt, ist nicht klärungsfähig.
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16 Es ist umstritten, ob § 38 ZPO auch bei in der Satzung verankerten Gerichtsstandsklauseln zur Anwendung gelangt (so Musielak/Voit/Heinrich, 21. Aufl., ZPO § 38 Rn. 12; MünchKommZPO/Patzina, 6. Aufl., ZPO § 38 Rn. 34; Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., § 38 Rn. 12) oder ob die Zulässigkeit solcher Klauseln in entsprechender Anwendung von § 1066 ZPO zu beurteilen ist (so LG München I, MittBayNot 2007, 142, 146; Stein/Bork, 24. Aufl., ZPO § 38 Rn. 62; Waclawik, DB 2005, 1151, 1156; Bork, ZHR 157 (1993), 48, 58; Mülbert, ZZP 118 (2005), 313, 338).
17 Es kann dahinstehen, welcher Auffassung der Vorzug zu geben ist. Bereits der Umstand, dass der Standpunkt des Berufungsgerichts von einem beachtlichen Teil des Schrifttums ausführlich begründet vertreten wird, zeigt, dass seine Auffassung, die Wirksamkeit der in § 60 der Satzung der Beklagten enthaltenen Gerichtsstandklausel sei nicht nach § 38 ZPO, sondern in entsprechender Anwendung von § 1066 ZPO zu beurteilen, jedenfalls nicht unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist (zu diesem Aspekt vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 1999 - I ZB 7/99, NJW-RR 2000, 209; Beschluss vom 10. August 2000- I ZB 13/00, juris Rn. 5; Beschluss vom 14. Februar 2024 - 2 ARs 176/23,NStZ-RR 2024, 226 Rn. 17).
18 3. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Ob die Entscheidung des Berufungsgerichts, das in Übereinstimmung mit dem Landgericht dessen örtliche Zuständigkeit verneint und die Berufung daher zurückgewiesen hat, rechtsfehlerhaft ist, kann nach den vorstehenden Ausführungen vom Senat nicht nachgeprüft werden.
Born B. Grüneberg Sander von Selle Adams Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisung der Revision erledigt worden. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE702202025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public