BGH, Beschluss vom 24.07.2024 – 1 StR 56/24 – 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 19. Oktober 2023 wird a) das Verfahren…
KORE702222024 ECLI:DE:BGH:2024:240724B1STR56.24.0 BGH 1. Strafsenat 20240724 1 StR 56/24 Beschluss vorgehend LG Waldshut-Tiengen, 19. Oktober 2023, Az: 1 KLs 14 Js 901/22 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 19. Oktober 2023 wird
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit versuchtem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen und wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in zwei Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
2 1. a) Der Senat beschränkt das Verfahren in den Fällen 1 bis 10 der Urteilsgründe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO auf den Vorwurf des Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG. Zwar kommt daneben auch eine Strafbarkeit nach dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) in Betracht, weil die synthetische Substanz ADB-BINACA, mit der das vom Angeklagten gehandelte Haschisch bedampft war, erst nach Tatbegehung mit Wirkung zum 8. Juni 2023 in Anlage II zu § 1 Abs. 1 BtMG übernommen wurde und § 1 Abs. 2 NpSG durch das am 1. April 2024 in Kraft getretene Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (im Folgenden: Cannabisgesetz) keine Änderung erfahren hat, mithin nur dem Betäubungsmittelgesetz und dem Arzneimittelgesetz, nicht aber dem Konsumcannabisgesetz den Vorrang einräumt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte aber keine Kenntnis von der Bedampfung mit ADB-BINACA, so dass allenfalls ein fahrlässiges Handeln in Betracht kommt (§ 4 Abs. 6 NpSG), welches für die zu erwartende Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht fällt.
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4 2. In den Fällen 1 bis 10 der Urteilsgründe ist der Schuldspruch an das zum 1. April 2024 in Kraft getretene Cannabisgesetz anzupassen (§ 2 Abs. 3 StGB iVm § 354a StPO; § 34 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 1 Nr. 4 KCanG; BGH, Beschlüsse vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24 Rn. 3 und vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24 Rn. 4 f.). Der Angeklagte verwirklichte in jedem dieser Fälle den Grundtatbestand des § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG. Dass er dabei jeweils irrig davon ausging, mit Haschisch von mindestens durchschnittlicher Qualität und damit mit einer – gemessen am Anteil des Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol – nicht geringen Menge Cannabis Handel zu treiben, lässt – anders als nach bisheriger Rechtslage – den Schuldspruch unberührt. Denn der Gesetzgeber hat sich in § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG dafür entschieden, die Strafbarkeit des Handeltreibens mit einer nicht geringen Menge Cannabis nicht mehr als Qualifikationstatbestand, sondern als Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall auszugestalten.
5 3. Der Schuldspruch zu den Fällen 11 und 12 der Urteilsgründe hat keinen Bestand, da nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes durch das Revisionsgericht in der gegebenen Konstellation nicht entschieden werden kann, ob die bei der Tat oder die nunmehr geltende Rechtslage milder im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB und daher anzuwenden ist (§ 354a StPO).
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8 Daran gemessen lässt sich im Revisionsverfahren nicht abschließend bestimmen, welche Rechtslage die mildere ist.
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10 Da die Wirkstoffmengen des zum Handeltreiben bestimmten Cannabis jeweils die weiterhin bei 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol anzunehmende Grenze zur nicht geringen Menge überschreiten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24 Rn. 7; vom 27. Mai 2024 – 1 StR 145/24 Rn. 12; vom 6. Mai 2024 – 2 StR 480/23 Rn. 27; vom 15. Mai 2024 – 2 StR 177/24 Rn. 3; vom 14. Mai 2024 – 3 StR 115/24 Rn. 9; vom 6. Mai 2024 – 4 StR 5/24 Rn. 10; vom 4. Juni 2024 – 4 StR 111/24 Rn. 5; vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24 Rn. 11; vom 24. April 2024 – 5 StR 136/24 Rn. 3 und vom 30. April 2024 – 6 StR 536/23 Rn. 21), käme nach neuer Rechtslage jeweils eine Strafbarkeit wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis in Betracht, das mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen von drei Monaten bis zu fünf Jahren, zu ahnden wäre (§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 4 KCanG).
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12 Ob im konkreten Fall ein minder schwerer Fall des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis vorliegt, ist indes eine vom Tatgericht zu entscheidende Wertungsfrage. Allein deshalb, weil das Landgericht einen minder schweren Fall des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln angenommen hat, kann der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit schließen, dass es auch einen minder schweren Fall des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis annehmen würde. Dies gilt bereits deshalb, weil die Strafkammer dem Umstand, dass es sich bei Cannabisprodukten um sogenannte weiche Drogen handelt, zwar bei der Begründung der Annahme eines minder schweren Falls keine hervorgehobene Bedeutung beigemessen, ihn aber doch in den Blick genommen hat. Nach neuer Rechtslage kommt diesem Gesichtspunkt jedoch keine Bedeutung mehr zu, weil die vom Gesetzgeber angenommene geringere Gefährlichkeit von Cannabisprodukten im Vergleich zu anderen Suchtstoffen (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 – 3 StR 295/22 Rn. 30) bereits bei der gesetzlichen Festlegung der Strafrahmen des Konsumcannabisgesetzes Berücksichtigung gefunden hat.
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14 4. Im Strafausspruch zu den Fällen 1 bis 10 der Urteilsgründe kann das Urteil keinen Bestand haben, weil die Strafrahmen des § 34 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 KCanG von denen der bisher einschlägigen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes erheblich zu Gunsten des Angeklagten abweichen. Der Senat kann daher nicht ausschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass die Strafkammer angesichts der deutlich abgesenkten Strafrahmen niedrigere Einzelstrafen und in der Folge eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte. Die zugrundeliegenden Feststellungen sind insgesamt nicht betroffen und können aufrechterhalten werden (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie können um solche ergänzt werden, die ihnen nicht widersprechen.
15 5. Da die Einziehung des Pedelecs ausschließlich auf der Verurteilung in den Fällen 11 und 12 der Urteilsgründe beruht, hat deren Aufhebung auch die Aufhebung der diesbezüglichen Einziehungsentscheidung zur Folge.
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