KORE702242025 ECLI:DE:BGH:2024:051224B2STR549.24.0 BGH
- Strafsenat 20241205 2 StR 549/24 Beschluss vorgehend LG Aachen,
- April 2024, Az: 63 KLs 29/23 DEU Bundesrepublik Deutschland
- Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom
- April 2024 wird als unzulässig verworfen.
- Die erneut eingelegte Revision des Verurteilten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
- Der Verurteilte hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen. I. 1 Das Landgericht hat den Verurteilten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“ in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis „in nicht geringer Menge“ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. 2 Hiergegen hat der Verurteilte am
- April 2024 Revision eingelegt, die sein Pflichtverteidiger am
- April 2024 unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht zurückgenommen hat. Mit Beschluss vom
- Mai 2024 hat das Landgericht dem Verurteilten die Kosten seines zurückgenommenen Rechtsmittels auferlegt. 3 Mit Schriftsatz eines weiteren Verteidigers vom
- Juni 2024 hat der Verurteilte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Revisionseinlegungs- und die Revisionsbegründungsfrist beantragt und erneut Revision gegen das vorgenannte Urteil eingelegt. Er trägt vor, sein Pflichtverteidiger habe entgegen seiner ausdrücklichen Weisung gegen das vorbezeichnete Urteil keine Revision eingelegt. II. 4
- Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Revision – einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision bedarf es auch vom Rechtsstandpunkt des Verurteilten nicht (vgl. BGH, Beschluss vom
- November 2024 – 4 StR 418/24, Rn. 2) – ist unzulässig. 5 Der Wiedereinsetzung steht die wirksame und damit nicht widerrufbare oder anfechtbare Rücknahmeerklärung entgegen, die zum Verlust des Rechtsmittels geführt hat. Eine Wiedereinsetzung ist rechtlich ausgeschlossen und daher unzulässig (BGH, Beschlüsse vom
- Februar 2017 – 1 StR 552/16, NStZ 2017, 487, 489, und vom
- April 2024 – 5 StR 559/23, NStZ-RR 2024, 225, 226). 6
- Gleiches gilt für die erneut eingelegte Revision. Da die Revisionsrücknahme zugleich einen Verzicht auf die Revisionseinlegung enthält, wäre selbst eine fristgemäß eingelegte erneute Revision unzulässig (BGH, Beschluss vom
- Dezember 2016 – 4 StR 558/16, Rn. 8 mwN). 7
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom
- Oktober 2010 – 4 StR 388/10, Rn. 11). Menges Zeng Meyberg Schmidt Herold http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE702242025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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