BGH, Beschluss vom 22.01.2026 – V ZB 35/25
KORE702252026 ECLI:DE:BGH:2026:220126BVZB35.25.0 BGH 5. Zivilsenat 20260122 V ZB 35/25 Beschluss § 85 Abs 2 ZPO, § 130a Abs 5 S 2 ZPO, § 233 Abs 1 ZPO, § 236 Abs 2 S 1 ZPO, § 520 Abs 2 ZPO, § 522 Abs 1 S 4 ZPO, § 574 ZPO vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 26. Mai 2025, Az: 1 U 51/25vorgehend LG Osnabrück, 12. Februar 2025, Az: 1 O 1624/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg - 1. Zivilsenat - vom 26. Mai 2025 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.349 €.
I.
1 Die Beklagten haben gegen ein ihnen am 19. Februar 2025 zugestelltes Urteil des Landgerichts fristgerecht Berufung eingelegt. Mit einem am 9. Mai 2025 an das Oberlandesgericht übermittelten Schriftsatz haben die Beklagten die Berufung begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung haben sie ausgeführt, nach Eingang des angefochtenen Urteils seien die zu beachtenden Fristen ordnungsgemäß im Fristenkalender ihres Prozessbevollmächtigten notiert worden. Die Akte sei ihm zur Vorfrist der Berufung wieder vorgelegt worden. Er habe zu diesem Zeitpunkt bereits eine Berufungsbegründung schriftlich gefertigt gehabt und dem Rechtsschutzversicherer zwecks Erteilung einer Kostendeckungszusage zugeleitet.
Nachdem ihrem Prozessbevollmächtigten zur Vorfrist der Berufungsbegründung die Akte erneut vorgelegt worden sei, habe er in einem Vermerk niedergelegt, dass die Berufungsbegründung erledigt sei. Diesen Vermerk habe die immer sorgfältig und pflichtbewusst arbeitende und erfahrene Mitarbeiterin ihres Prozessbevollmächtigten dahin missverstanden, dass die Berufungsbegründungsfrist bereits erledigt gewesen sei. Deshalb habe sie neben der Vorfrist auch die Berufungsbegründungsfrist im Kanzleikalender als erledigt vermerkt. Sie sei davon ausgegangen, dass der Schriftsatz zur Berufungsbegründung bereits mit der Berufungsschrift am 19. März 2025 bei Gericht eingereicht worden sei. Ihr Prozessbevollmächtigter bespreche jeweils am Abend des Fristablaufs mit seinen Mitarbeitern die Fristerledigung, so dass sichergestellt sei, dass bei Vorlage der Akte, in der die Frist notiert sei, im Abgleich mit dem Kalender nochmals überprüft werden könne, ob die zu erledigende Frist tatsächlich gestrichen werden könne.
Eine solche Überprüfung sei auch hier erfolgt. Wegen des Urlaubs ihres Prozessbevollmächtigten im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist seien vor Urlaubsantritt alle in der Urlaubszeit ablaufenden Fristsachen zur Durchsicht vorgelegt worden. Ihr Prozessbevollmächtigter sei mit seiner Mitarbeiterin jede Akte im Einzelnen durchgegangen. Hierbei habe er die Frist im Kalender kontrolliert und seine Mitarbeiterin die Akte. Auf Nachfrage habe die Mitarbeiterin den Eingang der Berufungsbegründung bei Gericht bestätigt, weil sie davon ausgegangen sei, dass diese mit der Berufungsschrift bei Gericht eingegangen sei. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluss vom 26. Mai 2025 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.
Gegen diesen Beschluss wenden sich die Beklagten mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.
II.
2 Das Berufungsgericht meint, die Berufung sei unzulässig, da die Frist zu deren Begründung nicht gewahrt worden sei. Den Beklagten sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu versagen, weil sie nicht glaubhaft gemacht hätten, dass die Frist schuldlos versäumt worden sei. Ein Prozessbevollmächtigter habe durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht eingehe. Hierzu habe er die Ausgangskontrolle so zu organisieren, dass sie einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen biete. Diesen Anforderungen genügten die in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten getroffenen Vorkehrungen nicht.
Soweit dort die Anweisung herrsche, dass eine Frist nur dann als erledigt im Kalender eingetragen werden dürfe, wenn geprüft sei, dass die Berufungsbegründung gefertigt und zu Gericht gegangen sei, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, nach welchem Maßstab die Überprüfung zu erfolgen habe. Die bloße Anweisung verhindere nicht, dass die Frist - wie hier - trotz einer zu einem fehlerhaften Ergebnis führenden Überprüfung gestrichen werde. Die konkret durchgeführte Nachkontrolle sei ebenfalls nicht geeignet, einen individuellen Bearbeitungsfehler zuverlässig nachträglich aufzudecken. Sie obliege derselben Mitarbeiterin, die bereits auf der ersten Stufe die Ausgangskontrolle vorgenommen habe, so dass die - hier verwirklichte - Gefahr bestehe, dass die Mitarbeiterin erneut demselben Missverständnis unterliege.
III.
3 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil es an den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) noch zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) erforderlich. Insbesondere ist der Zugang zur Rechtsmittelinstanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert worden (vgl. Senat, Beschluss vom 12. November 2020 - V ZB 32/20, NJW-RR 2021, 506 Rn. 4).
4 1. Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen nimmt das Berufungsgericht an, dass die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 ZPO versäumt worden ist. Die Beklagten haben die Berufung nicht binnen der bis zum 21. April 2025 laufenden (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) Frist begründet.
5 2. Die Annahme, dass die Berufungsbegründungsfrist schuldhaft versäumt worden ist, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die insoweit weder fortzubilden noch zu ergänzen ist; infolgedessen führen die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen eines den Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren Verschuldens ihres Prozessbevollmächtigten und die Verwerfung der Berufung als unzulässig nicht zur Zulässigkeit des Rechtsmittels.
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Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen mittels beA entsprechen dabei denjenigen bei der Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch hier ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Das zuständige Kanzleipersonal ist daher dahingehend anzuweisen, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu kontrollieren ist. Die Kontrollpflichten erstrecken sich zudem unter anderem darauf, ob die Übermittlung vollständig und an das richtige Gericht erfolgte sowie ob die richtige Datei übermittelt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 - VIII ZB 85/22, NJW-RR 2024, 792 Rn. 15;
Beschluss vom 31. August 2023 - VIa ZB 24/22, NJW 2023, 3434 Rn. 12; Beschluss vom 20. September 2022 - XI ZB 14/22, NJW 2022, 3715 Rn. 7).
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17 3. Schließlich besteht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kein Grund für eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts im Hinblick auf die Klärung der Frage, ob Bürotätigkeiten, die das Fristenwesen und die Fristenkontrolle betreffen, nicht von derselben Bürokraft durchgeführt werden dürfen, sondern auf verschiedene Personen verteilt werden müssen. Wie oben dargelegt (vgl. Rn. 16), beruht die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bereits auf einem den Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden anwaltlichen Organisationsmangel (§ 233 Satz 1 ZPO) auf der ersten Stufe der Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten; auf die Frage, ob den Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Hinblick auf die Organisation der Nachkontrolle der Fristen ein weiteres, den Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO ebenfalls zuzurechnendes Verschulden trifft, kommt es daher nicht an. Ungeachtet dessen ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Entscheidung des Berufungsgerichts der von der Beschwerde formulierte Rechtssatz zugrunde liegt.
IV.
18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Brückner Göbel Hamdorf Malik Grau http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE702252026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public