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BGH AnwZ (Brfg) 39/24

KORE702262025 ECLI:DE:BGH:2024:101224BANWZ.BRFG.39.24.0 BGH Senat für Anwaltssachen 20241210 AnwZ (Brfg) 39/24 Beschluss vorgehend Anwaltsgerichtshof Frankfurt,

  1. Februar 2024, Az: 2 AGH 10/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Berufung des Klägers gegen das am
  2. Februar 2024 verkündete Urteil des
  3. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. I. 1 Der Kläger ist seit dem Jahr 2010 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom
  4. Juli 2023 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Hessische Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom
  5. Februar 2024, dem Kläger zugestellt am
  6. Juni 2024, als unzulässig abgewiesen. Der Kläger hat am
  7. Juli 2024 Berufung gegen das Urteil eingelegt. 2 Mit Verfügung vom
  8. September 2024 hat der Senat den Kläger auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Die hierfür zunächst bis zum
  9. Oktober 2024 gesetzte Frist wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis zum
  10. November
  11. Eine inhaltliche Stellungnahme erfolgte nicht. Mit Schriftsatz vom
  12. November 2024 kündigte der Kläger an, das Rechtsmittel am
  13. November 2024 zurücknehmen zu wollen. In der Folge ist jedoch keine weitere Erklärung des Klägers eingegangen. II. 3 Die Berufung des Klägers ist nicht statthaft. Eine Auslegung als oder eine Umdeutung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung kommt vorliegend nicht in Betracht. 4
  14. Gemäß § 112e Satz 1 BRAO steht den Beteiligten gegen ein Endurteil des Anwaltsgerichtshofs die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Der Anwaltsgerichtshof hat in seinem Urteil die Berufung nicht zugelassen. Daher ist gegen diese Entscheidung gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO lediglich der Antrag auf Zulassung der Berufung statthaft. 5
  15. Eine Auslegung des als Berufung bezeichneten Rechtsmittels als Zulassungsantrag ist nicht möglich (vgl. nur Senat, Beschluss vom
  16. März 2022 - AnwZ (Brfg) 34/21, juris Rn. 5 ff. mwN). In der am
  17. Juli 2024 eingegangenen Rechtsmittelschrift wurde das erhobene Rechtsmittel - trotz ordnungsgemäßer Belehrung über das statthafte Rechtsmittel durch den Anwaltsgerichtshof - ausdrücklich als "Berufung" bezeichnet. Von einer Zulassung des Rechtsmittels ist an keiner Stelle des Schriftsatzes die Rede. 6
  18. Eine Umdeutung des Rechtsmittels in einen Antrag auf Zulassung der Berufung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs u.a. voraus, dass der Kläger diesen Antrag noch innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt oder innerhalb dieser Frist beantragt hat, das unstatthafte Rechtsmittel als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln (vgl. nur Senat, Beschluss vom
  19. März 2022 - AnwZ (Brfg) 34/21, juris Rn. 10 mwN). Daran fehlt es. Die Rechtsmittelfrist, die mit der Zustellung des vollständigen Urteils am
  20. Juni 2024 zu laufen begonnen hat, ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Fall 1 BGB am
  21. Juli 2024 abgelaufen, ohne dass entsprechende Anträge gestellt worden sind. III. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Liebert Ettl Merk Schmittmann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE702262025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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