KORE702282025 ECLI:DE:BGH:2024:171224BIIZB5.24.0 BGH 2. Zivilsenat 20241217 II ZB 5/24 Beschluss § 85 Abs 2 ZPO, § 233 S 1 ZPO, § 574 Abs 2 ZPO vorgehend LG Essen, 4. Januar 2024, Az: 13 S 69/23vorgehend AG Marl, 14. September 2023, Az: 24 C 371/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Sorgfaltsanforderungen eines Rechtsanwalts bei Umwandlung einer Datei vor Übermittlung Eine aus einem anderen Dateiformat in eine PDF-Datei umgewandelte Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschrift ist durch den signierenden Rechtsanwalt vor der Übermittlung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht per besonderem elektronischen Anwaltspostfach darauf zu überprüfen, ob ihr Inhalt dem Inhalt der Ausgangsdatei entspricht. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 4. Januar 2024 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 604,93 € 1 I. Die Parteien des Rechtsstreits waren zur gemeinsamen Berufsausübung verbundene Rechtsanwälte. Sie streiten über Erstattungsansprüche wegen versehentlicher Tilgung fremder Schulden durch die Klägerin. Sie hat die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 604,93 € beantragt. Zunächst hat das Amtsgericht ein klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen. Nach Einspruch der Klägerin hat es das Versäumnisurteil aufrechterhalten, weil es die Klageforderung für unbegründet erachtet hat, nachdem der Beklagte in entsprechender Höhe mit einer Gegenforderung die Aufrechnung erklärt hat. Das Urteil ist der Klägerin am 14. September 2023 zugestellt worden. Am Montag, den 16. Oktober 2023 ist beim Landgericht nach Dienstschluss eine über das besondere elektronische Anwaltspostfach durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin persönlich übersandte einfach signierte Nachricht eingegangen, die neben dem Prüfvermerk zwei Anhänge im PDF-Format enthalten hat, nämlich das erstinstanzliche Urteil als PDF-Dokument und ein weiteres PDF-Dokument mit dem Namen "Schriftsatz.PDF". Die letztere Datei hat jedoch nur ein leeres Blatt enthalten. Auf diesen Umstand ist die Klägerin am Folgetag hingewiesen worden. Am gleichen Tag hat sie die Berufungsschrift übermittelt und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Eine Störung im Empfangsbereich des Landgerichts ist nicht festgestellt worden. 2 Die Klägerin hat den Wiedereinsetzungsantrag damit begründet, dass ihr Prozessbevollmächtigter auf die Softwares "MS-Word" als Textverarbeitungsprogramm und "RA-Micro" zurückgegriffen habe. Letztere bilde die Schnittstelle zwischen der Textverarbeitung und dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach. Ihr Prozessbevollmächtigter habe am 16. Oktober 2023 die Berufungsschrift erstellt und innerhalb der Textverarbeitung mit dem mit der Berufung angegriffenen Urteil verbunden, was ihm auch angezeigt worden sei. Nach Fertigstellung und Speicherung habe er die Dokumente in den Postausgang verschoben, einfach elektronisch signiert und an das Landgericht versandt, wobei er sich davon überzeugt habe, dass der richtige Schriftsatz vorhanden gewesen sei. Hierbei habe er die in der Bedienungsanleitung vorgesehenen Arbeitsschritte eingehalten. Technisch sei es nicht anders möglich, als dass die Berufungsschrift Teil der bereitgestellten beA-Nachricht gewesen sei, da diese mit dem angegriffenen Urteilsdokument verbunden gewesen sei. Nach Übermittlung habe er sich über das Zustellungsprotokoll über die erfolgreiche Zustellung informiert. 3 Das Landgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde. Diese sei zulässig und begründet, da sein Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt sei. Sie wiederholt ihren vorinstanzlichen Vortrag und macht zusätzlich geltend, dass es bei der Umwandlung einer durch das Word-Programm erstellten DOC-Datei in eine PDF-Datei durchaus vorkommen könne, dass infolge einer technischen Fehlfunktion leere Seiten entstehen könnten. Dies sei aber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht als Verschulden anzulasten, so dass die Fristversäumung unverschuldet sei. 4 II. Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. 5 1. Das Landgericht hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - ausgeführt, dass der Wiedereinsetzungsantrag unbegründet und damit die Berufung wegen Versäumnis der Berufungsfrist unzulässig sei. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe schuldhaft gehandelt. Es sei nicht erkennbar, dass er sich über den Inhalt des zu versendenden Schriftstücks nach dessen Erstellung und vor dessen Versendung vergewissert hätte. In dem Empfangsbereich des Landgerichts sei kein PDF-Dokument mit einem Inhalt eingegangen. Es sei davon auszugehen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ein solches leeres Dokument versandt habe. Dies hätte ihm aber auffallen müssen, wenn er sich vor der Versendung über den Inhalt des Dokuments vergewissert hätte. Dazu, wie dies geschehen sein solle, habe er nichts vorgetragen. Vielmehr verweise er in seiner Stellungnahme im Wesentlichen darauf, dass der von ihm vergebene Dateiname unerheblich gewesen sei, da es sich damals um den einzigen versendeten Schriftsatz gehandelt habe. Es sei vom Prozessbevollmächtigten vor Versendung zu prüfen, ob der in dieser Datei enthaltene Schriftsatz tatsächlich die Berufungsschrift sei. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mache lediglich geltend, sich "vor Signatur nochmals davon [überzeugt]" zu haben, dass es sich bei der Versendung der Datei um den "richtigen" Schriftsatz gehandelt habe. Wäre dies aber geschehen, wäre der von der Klägerin geltend gemachte EDV-Fehler - trotz der möglichen Verknüpfung eines (leeren) Dokuments mit dem zu übermittelnden Urteil aufgefallen. 6 2. Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Wiedereinsetzung ablehnenden und die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen, nicht erfüllt sind. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.