BGH, Urteil vom 15.10.2025 – 1 StR 146/25 – Erforderlicher Nötigungserfolg bei Geiselnahme 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Ulm…
KORE702292026 ECLI:DE:BGH:2025:151025U1STR146.25.0 BGH 1. Strafsenat 20251015 1 StR 146/25 Urteil § 239b Abs 1 StGB vorgehend LG Ulm, 18. Dezember 2024, Az: 2 KLs 42 Js 8418/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Erforderlicher Nötigungserfolg bei Geiselnahme 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 18. Dezember 2024 mit den Feststellungen aufgehoben. Jedoch bleibt der Adhäsionsausspruch aufrechterhalten.
Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, mit Bedrohung und mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten unter Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung verurteilt, die Einziehung der eingesetzten Selbstladepistole angeordnet sowie eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts und erstrebt vor allem eine zusätzliche Verurteilung wegen Vergewaltigung. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
2 1. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts waren der Angeklagte und die Nebenklägerin seit dem Frühjahr 2023 ein Paar; nach kurzzeitigen Trennungen kehrte die Nebenklägerin zum Angeklagten zurück. Ab Ende März 2024 nächtigte die Nebenklägerin nach einem erneuten Streit bei ihrem Sohn in E. Am 5. April 2024 entschloss sich der Angeklagte, die Nebenklägerin mittels seiner halbautomatischen Pistole tschechischen Fabrikats ohne Waffennummer in seine Gewalt zu bringen, zu maßregeln und ihr vorzuspiegeln, Dritte würden sie ins Ausland verbringen und dort zur Prostitution zwingen. Zudem „erhoffte [er] sich, dass sich an diese Eskalation – wie es in der Vergangenheit bereits der Fall war, etwa als der Angeklagte das Handy oder die Garderobe der Geschädigten zerstört hatte – eine Versöhnung mit der Geschädigten anschließen würde“ (UA S. 13).
3 Als die Nebenklägerin gegen 22.32 Uhr dem Angeklagten dessen Autoschlüssel an der Tür des zuvor gemeinsam genutzten Hauses in R. zurückgab, zerrte er sie – die mit neun Patronen geladene Pistole an ihre rechte Wange haltend – in das Gebäude. Die Nebenklägerin musste ihr Mobiltelefon und ihren Geldbeutel dem Angeklagten übergeben, ins Obergeschoss gehen und sich im Schlafzimmer hinknien. Der Angeklagte drohte der heulenden Nebenklägerin, Dritte würden sie zur Zwangsprostitution verschleppen. Er band ihre Arme hinter ihrem Rücken mit Kabelbindern zusammen und wickelte Klebeband um ihren Mund. Nachdem er sie ins Wohnzimmer geführte hatte, fesselte er auch ihre Fußgelenke mit einem Kabelband und schlug ihr mit der flachen Hand schmerzhaft ins Gesicht sowie gegen den Hinterkopf. Der Angeklagte entnahm dem Griffstück der Pistole das Magazin und entfernte einige Patronen, die er der Nebenklägerin mit den Worten zeigte, diese seien „ihre“. Er träufelte ihr – unter dem Vorwand, sie für die bevorstehende Fahrt in die Niederlande im Kofferraum zu sedieren – einige Tropfen Cannabisöl ein. Zudem nahm er der Nebenklägerin ihre Smartwatch ab und warf diese in den Holzofen, wo sie verbrannte.
4 Anschließend verbrachte der Angeklagte die Nebenklägerin erneut in das Schlafzimmer. „Möglicherweise erhoffte sich der Angeklagte von einem Aufenthalt im Schlafzimmer die von [ihm] gewünschte Versöhnung, eventuell gar mit anschließenden einvernehmlichen sexuellen Handlungen und wollte dazu zunächst seine Einschüchterungshandlungen im Obergeschoss fortsetzen“ (UA S. 15). Der Angeklagte, der mittlerweile die Nebenklägerin, die sich erbrochen hatte, mit einem Seitenschneider von den Kabelbindern befreit hatte, stellte sie vor die Wahl, ihr entweder eine ihr unbekannte sedierende Flüssigkeit zu injizieren oder Schlaftabletten einzunehmen. Die Nebenklägerin schluckte drei Tabletten mit jeweils 10 mg Zolpidem, was dem dreifachen der empfohlenen Tageshöchstdosis entsprach, und schlief zu einem unbekannten Zeitpunkt ein. Bis zum Absetzen des Notrufs um 14.26 Uhr am 6. April 2024 durchlief sie mehrere Wachphasen; u.a. versendete sie an ihren Sohn zwei Nachrichten über ihr zurückerhaltenes Mobiltelefon um 11.57 Uhr. Unter nicht weiter aufklärbaren Umständen vollzog der Angeklagte an ihr den vaginalen ungeschützten Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss. Zu jeweils unbekannten Zeitpunkten legte der Angeklagte die Pistole in eine Küchenschublade und verließ das Haus; danach sandte er der Nebenklägerin mehrere Textnachrichten.
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6 2. Das Urteil hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Landgericht nicht rechtsfehlerfrei den Tatbestand der Geiselnahme (§ 239b Abs. 1 StGB mit einer Mindeststrafe im Ausgangsstrafrahmen von fünf Jahren Freiheitsstrafe) abgelehnt hat. Auch die Beweiswürdigung zum Vorwurf der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 5, 6 Satz 1, 2 Nr. 1 StGB, gegebenenfalls unter den qualifizierten Voraussetzungen des § 177 Abs. 7, 8 Nr. 1 StGB), erweist sich als defizitär. Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten birgt das Landgericht hingegen nicht (§ 301 StPO).
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BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2025 – 5 StR 694/24 Rn. 5-7; vom 27. Januar 2017 – 1 StR 532/16 Rn. 10 f. und vom 12. September 2013 – 2 StR 236/13, BGHR StGB § 239b Nötigungserfolg 2 Rn. 4 f.; Urteile vom 12. Februar 2015 – 1 StR 444/14 Rn. 24 f. und vom 20. September 2005 – 1 StR 86/05 Rn. 11). Zudem ist erforderlich, dass der Täter einen Nötigungserfolg erstrebt, der über den zur Bemächtigung erforderlichen Zwang hinausgeht (BGH, Urteile vom 8. Mai 2024 – 2 StR 51/24 Rn. 22 und vom 17. August 2023 – 4 StR 29/23 Rn. 15; Beschluss vom 6. August 2013 – 3 StR 175/13 Rn. 4). Der erstrebte Nötigungserfolg kann beliebiger Art sein (BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 2021 – 2 StR 279/20 Rn. 12 und vom 2. Oktober 1996 – 3 StR 378/96 Rn. 5, BGHR StGB § 239b Entführen 4;
Urteile vom 20. September 2005 – 1 StR 86/05 Rn. 11 und vom 14. Januar 1997 – 1 StR 507/96 Rn. 7, BGHR StGB § 239b Nötigungserfolg 1 [„Ehrenwort“]).
8 Auch innerhalb des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfungsmaßstabs erweist sich die tatgerichtliche Beweiswürdigung des Landgerichts als lückenhaft. Denn nach seinen eigenen Feststellungen hat sich eine Auseinandersetzung mit dem Motiv der Versöhnung als erstrebtem Nötigungsziel aufgedrängt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 1985 – 1 StR 175/85 Rn. 8: Rückkehr der Ehefrau). Diesen Beweggrund hat die Strafkammer als zentrales Element des Tatplans des Angeklagten, der in der Hauptverhandlung geschwiegen hat, beschrieben und bei erneuter Verlagerung des Geschehens in das Obergeschoss aufgegriffen. Gleichwohl fehlt eine Beweiswürdigung hierzu; das Landgericht hat nur bei Begründung der fehlenden Nachweisbarkeit des Erzwingens des Geschlechtsverkehrs ausgeführt, das Nachtatverhalten des Angeklagten spreche für eine Versöhnung (UA S. 35). Auch in seiner rechtlichen Würdigung geht das Landgericht auf diesen Beweggrund nicht ein.
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Jäger Richter am BundesgerichtshofProf. Dr. Bär ist erkrankt und dahergehindert zu signieren.
Leplow Jäger Allgayer Welnhofer-Zeitler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE702292026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public