KORE702292026 ECLI:DE:BGH:2025:151025U1STR146.25.0 BGH 1. Strafsenat 20251015 1 StR 146/25 Urteil § 239b Abs 1 StGB vorgehend LG Ulm, 18. Dezember 2024, Az: 2 KLs 42 Js 8418/24 DEU Bundesrepublik Deut
§ 239bNötigungserfolg 2 Rn. 4 f.; Urteile vom 12. Februar 2015 – 1 St
R 444/14 Rn. 24 f. und vom
- September 2005 – 1 StR 86/05 Rn. 11). Zudem ist erforderlich, dass der Täter einen Nötigungserfolg erstrebt, der über den zur Bemächtigung erforderlichen Zwang hinausgeht (BGH, Urteile vom
- Mai 2024 – 2 StR 51/24 Rn. 22 und vom
- August 2023 – 4 StR 29/23 Rn. 15; Beschluss vom
- August 2013 – 3 StR 175/13 Rn. 4). Der erstrebte Nötigungserfolg kann beliebiger Art sein (BGH, Beschlüsse vom
- Februar 2021 – 2 StR 279/20 Rn. 12 und vom
- Oktober 1996 – 3 StR 378/96 Rn. 5,
§ 239bEntführen 4; Urteile vom 20. September 2005 – 1 St
R 86/05 Rn. 11 und vom 14. Januar 1997 – 1 StR 507/96 Rn. 7,
§ 239bNötigungserfolg 1 [„Ehrenwort“]).
8 Auch innerhalb des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfungsmaßstabs erweist sich die tatgerichtliche Beweiswürdigung des Landgerichts als lückenhaft. Denn nach seinen eigenen Feststellungen hat sich eine Auseinandersetzung mit dem Motiv der Versöhnung als erstrebtem Nötigungsziel aufgedrängt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 1985 – 1 StR 175/85 Rn. 8: Rückkehr der Ehefrau). Diesen Beweggrund hat die Strafkammer als zentrales Element des Tatplans des Angeklagten, der in der Hauptverhandlung geschwiegen hat, beschrieben und bei erneuter Verlagerung des Geschehens in das Obergeschoss aufgegriffen. Gleichwohl fehlt eine Beweiswürdigung hierzu; das Landgericht hat nur bei Begründung der fehlenden Nachweisbarkeit des Erzwingens des Geschlechtsverkehrs ausgeführt, das Nachtatverhalten des Angeklagten spreche für eine Versöhnung (UA S. 35). Auch in seiner rechtlichen Würdigung geht das Landgericht auf diesen Beweggrund nicht ein. 9
- b)Bezüglich des Vorwurfs der Vergewaltigung lässt sich die vom Landgericht für möglich erachtete Versöhnung nicht mit der um 13.42 Uhr versandten WhatsApp-Nachricht vereinbaren. Mit dieser suggerierte der Angeklagte der Nebenklägerin offensichtlich, die Personen aus den Niederlanden wären noch vor Ort und die Gefahr einer Verschleppung nicht gebannt. Warum der Angeklagte trotz einer Versöhnung die Drohkulisse aufrechterhielt, wäre zu erörtern gewesen. Ebenso erschließt sich nicht, warum die Nebenklägerin zeitnah zur WhatsApp-Nachricht die Polizei alarmierte, wenn sie sich doch mit dem Angeklagten wieder vertragen haben sollte. 10
- c)Die Aufhebung des Schuldspruchs erfasst die tateinheitlich begangenen, für sich gesehen rechtsfehlerfrei festgestellten Delikte (§ 353 Abs. 1 StPO). Auch an der Aufrechterhaltung der Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen sieht sich der Senat gehindert (vgl. § 353 Abs. 2 StPO und dazu BGH, Urteil vom 29. August 2007 – 5 StR 103/07 Rn. 51 aE; Beschluss vom 30. Oktober 2018 – 3 StR 27/18 Rn. 12 aE), um dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatgericht eine insgesamt widerspruchsfreie sowie in sich stimmige Aufklärung und Beweiswürdigung zu ermöglichen; damit kann es auch die Motive des Angeklagten beim Einflößen des Cannabisöls und beim Erzwingen der Einnahme der Schlaftabletten neu beurteilen. Bezüglich der Smartwatch wird dem Straftatbestand der Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) nachzugehen sein, nachdem sowohl der Generalstaatsanwalt als auch der Generalbundesanwalt das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht hatten (§ 303c StGB; vgl. dazu BGH, Urteil vom 31. Juli 2024 – 2 StR 44/24 Rn. 17 mwN). Bezüglich des Waffendelikts werden das „Führen“ der halbautomatischen Kurzwaffe und der unerlaubte Besitz an der Munition im Schuldspruch zu erfassen sein. 11
- d)Allein die Adhäsionsentscheidung ist von der Aufhebung auszunehmen; denn sie ist mangels Rechtsmittelbefugnis der Staatsanwaltschaft in der Revisionsinstanz nicht verfahrensgegenständlich (vgl. § 406a Abs. 1 Satz 2 StPO und dazu BGH, Urteile vom 25. Januar 2024 – 3 StR 157/23 Rn. 21; vom 25. Oktober 2018 – 4 StR 239/18 Rn. 16; vom 14. Januar 2016 – 4 StR 84/15 Rn. 22 und vom 28. November 2007 – 2 StR 477/07, BGHSt 52, 96 Rn. 26 f.). Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht wird aber gegebenenfalls das auf den bezifferten Schmerzensgeldantrag hin erlassene Grundurteil mit Blick auf die psychischen Belastungen der Nebenklägerin nach weiterem Zeitablauf zu überprüfen haben (vgl. § 406a Abs. 3 Satz 2 StPO); zumindest wird das Grundurteil nicht als Feststellungsausspruch zu fassen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2023 – 4 StR 132/23 Rn. 10). Jäger Richter am BundesgerichtshofProf. Dr. Bär ist erkrankt und dahergehindert zu signieren. Leplow Jäger Allgayer Welnhofer-Zeitler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE702292026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public