KORE702302024 ECLI:DE:BGH:2024:250724U1STR101.24.0 BGH 1. Strafsenat 20240725 1 StR 101/24 Urteil vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 31. Oktober 2023, Az: 9 KLs 1/23 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. A
§ 184bKonkurrenzen 3 Rn. 19 und vom 14. Juni 2018 – 3 St
R 180/18,
§ 184bKonkurrenzen 2 Rn. 15 f.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 31. März 2021 – 4 St
R 48/21 Rn. 6 aE). 5 Der „überdauernde“ Besitz (§ 184b Abs. 3 Alternative 2 StGB aF bzw. § 184c Abs. 3 Alternative 2 StGB aF), der den Aufnahmen vom
- Juli 2017 bzw.
- November 2018 ohne neuen Tatentschluss nachfolgte, wird grundsätzlich durch die einem höheren Strafmaß unterfallende Tatvariante des Herstellens (§ 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB aF bzw. § 184c Abs. 1 Nr. 3 StGB aF) als subsidiär verdrängt (BGH, Beschlüsse vom
- Juni 2023 – 3 StR 123/23 Rn. 15 und vom
- März 2021 – 4 StR 48/21 Rn. 6; Urteil vom
- Mai 2024 – 3 StR 112/23 Rn. 46). Indes überschneidet sich der Besitz an den selbst hergestellten Aufnahmen mit dem Besitz an sämtlichen 70 Dateien jedenfalls am
- Februar
- Wegen dieser Teilidentität der Ausführungshandlungen ist der Besitz an den 70 Videodateien nicht gesondert als tatmehrheitlich begangen zu ahnden. 6 Da in Bezug auf die 70 Videodateien sich die Verschaffungsvorgänge nicht zu tragfähigen Feststellungen konkretisieren lassen, lässt sich auch nicht unter diesem Gesichtspunkt Tatmehrheit begründen (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom
- Dezember 2019 – 3 StR 264/19 Rn. 23 und vom
- Juli 2008 – 3 StR 215/08,
§ 184bKonkurrenzen 1 Rn. 4-6; je mw
N). Im Ergebnis ist damit von zwei Taten auszugehen, da der Besitz als das schwächere Delikt das Herstellen der kinderpornographischen Bilder auf der einen und die Vergewaltigung in Tateinheit mit Herstellen jugendpornographischer Bilder auf der anderen Seite nicht miteinander zu verklammern vermag (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2023 – 3 StR 301/23 Rn. 5 aE mwN). 7 Der nachfolgende Besitz wird somit für die Konkurrenzprüfung wieder relevant. Nach alledem ist nicht zur Bestimmung des Schuldumfangs für die am 31. Juli 2017 und 12. November 2018 begangenen Taten aufzuklären, über welche Dateien der Angeklagte zu diesen beiden Zeitpunkten bereits verfügte. Auch ist nicht festzustellen, welche Dateien sich der Angeklagte erst nach dem 12. November 2018 verschaffte. Damit wird ein erheblicher Ermittlungsaufwand vermieden. 8
- b)Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab (§ 354 Abs. 1 StPO analog). § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen. Denn es ist auszuschließen, dass sich der Angeklagte hiergegen wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 9
- c)Der Unrechts- und Schuldgehalt des Besitzes an den 70 Videodateien, die teilweise massive Gewalt gegen ersichtlich leidende Kinder und Kleinkinder bei Vornahme der sexuellen Handlungen zeigen, geht nach alledem in konkurrenzrechtlicher Hinsicht in den Taten vom 31. Juli 2017 und vom 12. November 2018 auf. Dem Grundsatz folgend, dass eine abweichende Bewertung der Konkurrenzen sich regelmäßig nicht auf den Unrechts- und Schuldgehalt auswirkt (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 4. Januar 2024 – 5 StR 497/23 Rn. 8; vom 8. Februar 2024 – 6 StR 600/23 Rn. 4 und vom 13. Juni 2023 – 3 StR 120/23 Rn. 19; je mwN), sind die beiden höchsten verhängten Einzelstrafen, die Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten sowie die Einsatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, aufrechtzuerhalten (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Das Entfallen der Einzelgeldstrafe lässt die Gesamtfreiheitsstrafe unberührt (§ 354 Abs. 1 StPO analog; § 337 Abs. 1 StPO). Insgesamt erweisen sich insbesondere die Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monate angesichts der Schwere des in einer Vielzahl von Fällen aufgezeichneten Missbrauchsunrechts auch angesichts einer Strafrahmenobergrenze von drei Jahren Freiheitsstrafe nach § 184b Abs. 3 StGB aF als äußerst niedrig und nachfolgend die Gesamtstrafe als sehr mild. Jäger Fischer Leplow Allgayer Welnhofer-Zeitler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE702302024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public