KORE702342024 ECLI:DE:BGH:2024:250724U3STR62.24.0 BGH
- Strafsenat 20240725 3 StR 62/24 Urteil vorgehend LG Duisburg,
- September 2023, Az: 80 KLs 20/23 DEU Bundesrepublik Deutschland
- Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom
- September 2023 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass diese in Höhe von 5.048 € angeordnet wird.
- Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in fünf Fällen und versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in vier Fällen unter Auflösung der Gesamtstrafe aus einem Urteil des Landgerichts Kleve vom
- Juli 2023 und Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.048 € angeordnet. Die wirksam auf die Einziehungsentscheidung beschränkte und auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. 2 Das Landgericht hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, die rechtskräftige Einziehungsentscheidung aus dem Urteil des Landgerichts Kleve vom
- Juli 2023, mit der die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.000 € angeordnet wurde, einzubeziehen und eine einheitliche Einziehungsentscheidung zu treffen. 3 Der Generalbundesanwalt hat hierzu Folgendes ausgeführt: 4 „Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist begründet. Sofern - wie hier - das frühere Urteil eine Einziehung von Taterträgen enthält und auch in Bezug auf das gegenständliche Urteil die Voraussetzungen des § 73c Satz 1 StGB gegeben sind, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine einheitliche Einziehungsentscheidung zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom
- Februar 2021 - 6 StR 459/20, BeckRS 2021, 3072 mwN). Dies geschieht - trotz des auf die Aufrechterhaltung der früheren Entscheidung gerichteten Wortlauts des § 55 Abs. 2 StGB - durch das Zusammenzählen der Beträge aus der früheren und der aktuellen Einziehungsentscheidung. Dies kann der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nachholen. Damit wird die Einziehungsanordnung in dem früheren Urteil gegenstandslos im Sinne des § 55 Abs. 2 StGB und bedarf keiner Aufrechterhaltung (BGH, Beschluss vom
- Juli 2021 - 3 StR 203/21, BeckRS 2021, 24276).“ 5 Dem schließt sich der Senat an. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass die Einziehung vor der Urteilsverkündung nicht erledigt gewesen ist (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom
- März 2024 - 2 StR 10/24, juris Rn. 11; vom
- Februar 2024 - 6 StR 352/23, juris Rn. 6; Urteil vom
- August 2023 - 3 StR 1/23, juris Rn. 7). Der Senat setzt deshalb entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Einziehungsbetrag auf 5.048 € fest. 6 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass mit Blick auf die Leistung von 10.000 € an die Justizkasse durch den Angeklagten möglicherweise auch eine Umbuchung innerhalb der Justizkasse in Betracht gekommen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom
- März 2024 - 2 StR 10/24, juris Rn. 11). Schäfer Berg Hohoff Erbguth Kreicker http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE702342024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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