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BGH I ZB 9/24

KORE702372024 ECLI:DE:BGH:2024:250724BIZB9.24.0 BGH 1. Zivilsenat 20240725 I ZB 9/24 Beschluss § 576 Abs 2 ZPO, § 890 Abs 1 S 1 ZPO, § 98 Abs 1 GVG vorgehend OLG Stuttgart, 8. Januar 2024, Az: 2 W 31/

ständigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren nach Verweisung an Kammer für Handelssachen -

ständigkeitsstreit für Ordnungsmittelverfahren Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - 2. Zivilsenat - vom 8. Januar 2024 wird auf Kosten des Antragstellers

rückgewiesen. 1 I. Am

  1. Juni 2022 erließ die
  2. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen eine Beschlussverfügung, mit welcher der Antragsgegnerin verschiedene vom Antragsteller als wettbewerbswidrig beanstandete geschäftliche Handlungen untersagt wurden. Mit ihrem Widerspruch beantragte die Antragsgegnerin die Abgabe des Verfahrens an die Kammer für Handelssachen. Nach erfolgter Verweisung nahm sie ihren Widerspruch

rück. 2 Am

  1. Juni 2023 stellte der Antragsteller bei der
  2. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen einen Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsmittels wegen

widerhandlungen gegen die Beschlussverfügung. Auf den Hinweis des Gerichts, das Verfahren sei an die Kammer für Handelssachen abgegeben worden, erklärte der Antragsteller, die Zivilkammer sei

r Entscheidung über die Zwangsvollstreckung berufen, weil sie den Vollstreckungstitel erlassen habe. Er rügte die

ständigkeit der Kammer für Handelssachen und beantragte die Abgabe an die Zivilkammer. 3 Die 4. Zivilkammer hat den Ordnungsmittelantrag daraufhin als unzulässig

rückgewiesen, weil er bei der Zivilkammer und damit beim unzuständigen Gericht gestellt worden sei. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Beschwerdegericht den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Sache an das Landgericht Tübingen - Kammer für Handelssachen -

r Entscheidung über den Ordnungsmittelantrag

rückgegeben. 4 Mit der vom Beschwerdegericht

gelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Verweisung an die Kammer für Handelssachen. Er begehrt insoweit die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Rückgabe der Sache an die 4. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Rechtsbeschwerde

rückzuweisen. 5 II. Das Beschwerdegericht hat, soweit für die Rechtsbeschwerde relevant, angenommen, das Landgericht sei mit Recht von der Unzuständigkeit der 4. Zivilkammer für den Ordnungsmittelantrag ausgegangen. 6 Nach § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO habe das Prozessgericht des ersten Rechtszugs über den Antrag eines Gläubigers auf Verhängung von Ordnungsmitteln

entscheiden. Prozessgericht sei das Gericht erster Instanz des Rechtsstreits, in dem der Titel geschaffen worden sei. Das sei nicht notwendigerweise die Kammer, die die Entscheidung erlassen habe. Das Gesetz stelle nur auf das Gericht als solches ab. Welche Kammer über den Ordnungsmittelantrag

befinden habe, bestimme sich nach der Geschäftsverteilung beziehungsweise nach dem Gesetz, wenn ein besonderer Spruchkörper kraft Gesetzes über den Rechtsstreit

entscheiden habe. Danach sei im Streitfall die Kammer für Handelssachen gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 5, § 98 Abs. 1, § 101 GVG für das Verfahren

ständig. 7 Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde

r Klärung der Frage

gelassen, ob eine Zivilkammer für die Entscheidung über einen Ordnungsmittelantrag nach § 890 ZPO

ständig sei, wenn das Verfahren nach Erlass der einstweiligen Verfügung an die Kammer für Handelssachen abgegeben worden sei und sich dort durch Rücknahme des Widerspruchs erledigt habe. 8 III. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde ist

lässig, aber unbegründet. 9 1. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der

lassung durch das Beschwerdegericht, an die der Senat nach § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden ist, statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen

lässig (§ 575 ZPO). Ihrer Statthaftigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass mit dem Ordnungsmittelantrag eine Unterlassungsverfügung vollstreckt werden soll. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist die Rechtsbeschwerde wegen des durch § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs zwar auch im Fall ihrer

lassung ausgeschlossen. Diese Begrenzung gilt aber nicht für das Ordnungsmittelverfahren, das als selbständige Folgesache mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist (BGH, Beschluss vom

  1. Dezember 2023 - I ZB 42/23, GRUR 2024, 486 [juris Rn. 10] = WRP 2024, 490 mwN). 10
  2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil sie sich entgegen § 576 Abs. 2 ZPO allein darauf stützt, das Beschwerdegericht habe

Unrecht angenommen, die Kammer für Handelssachen und nicht die Zivilkammer sei für die Entscheidung über den Ordnungsmittelantrag

ständig (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - VII ZB 79/08, NJW 2009, 1974 [juris Rn. 2];

r Unzulässigkeit von gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerden im Fall einer solchen unzulässigen Rüge vgl. BGH, Beschluss vom

  1. Dezember 2004 - IX ZB 24/04, NZI 2005, 184 [juris Rn. 1] mwN; Beschluss vom
  2. April 2018 - IX ZB 66/17, ZVI 2018, 278 [juris Rn. 2]; vgl. auch Lohmann in Prütting/Gehrlein, ZPO,
  3. Aufl., § 576 Rn. 3). 11 a) Nach § 576 Abs. 2 ZPO kann die Rechtsbeschwerde nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine

ständigkeit

Unrecht angenommen oder verneint hat. Die Vorschrift schließt, wie § 545 Abs. 2 ZPO für das Revisionsverfahren, im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und Entlastung des Rechtsbeschwerdegerichts jede Prüfung der

ständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs - mit Ausnahme der internationalen

ständigkeit - aus (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2023 - I ZB 33/22, BGHZ 236, 277 [juris Rn. 84] mwN;

§ 545Abs. 2 ZPO vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2016 - I ZR 93/15, WRP 2017, 179 [juris Rn. 14 f.] mw

N). Das gilt auch - wie hier - für die Abgrenzung der

ständigkeit zwischen der Zivilkammer und der Kammer für Handelssachen (

§ 545Abs.

2 ZPO vgl. BGH, Urteil vom

  1. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82 [juris Rn. 11]; Ball in Musielak/Voit, ZPO,
  2. Aufl., § 545 Rn. 13; MünchKomm.ZPO/Krüger,
  3. Aufl., § 545 Rn. 16; BeckOK.ZPO/Kessal-Wulf,
  4. Edition [Stand
  5. Juli 2024], § 545 Rn. 17). 12 Eine

ständigkeitsprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht findet daher nicht statt. Dem steht nicht entgegen, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde

r Klärung der

ständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts

gelassen hat (

§ 545Abs.

2 ZPO vgl. BGH, Urteil vom

  1. März 2006 - VI ZR 42/05, NJW-RR 2006, 930 [juris Rn. 11]; BGH, WRP 2017, 179 [juris Rn. 15] mwN; BGH, Urteil vom
  2. Oktober 2018 - I ZR 224/17, NJOZ 2019, 1265 [juris Rn. 12]). Die vom Gesetz festgelegte Prüfungskompetenz des Rechtsbeschwerdegerichts kann durch die

lassungsentscheidung nicht erweitert werden (BGH, NJW 2009, 1974 [juris Rn. 4];

§ 545Abs. 2 ZPO vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2022 - V ZR 143/21, GE 2022, 531 [juris Rn. 6]; Beck

OK.ZPO/Kessal-Wulf aaO § 545 Rn. 16). 13 b) Ob eine

ständigkeitsprüfung durch das Rechtsmittelgericht ausnahmsweise dann stattzufinden hat, wenn die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs oder des Beschwerdegerichts über die

ständigkeitsfrage auf Willkür oder auf einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs beruht und aus diesem Grund ein Verweisungsbeschluss nach § 281 ZPO nicht bindend wäre (vgl. BGH, ZVI 2018, 278 [juris Rn. 3];

m Streitstand vgl. BGH, Urteil vom

  1. März 2015 - VI ZR 11/14, WM 2015, 819 [juris Rn. 19]), bedarf keiner Entscheidung. Dass die Annahme des Landgerichts und des Beschwerdegerichts, nicht die
  2. Zivilkammer, sondern die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Tübingen sei für den Ordnungsmittelantrag des Antragstellers

ständig, willkürlich sei oder gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoße, macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. 14 IV. Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO

rückzuweisen. Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE702372024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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