ständigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren nach Verweisung an Kammer für Handelssachen -
ständigkeitsstreit für Ordnungsmittelverfahren Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - 2. Zivilsenat - vom 8. Januar 2024 wird auf Kosten des Antragstellers
rückgewiesen. 1 I. Am
rück. 2 Am
widerhandlungen gegen die Beschlussverfügung. Auf den Hinweis des Gerichts, das Verfahren sei an die Kammer für Handelssachen abgegeben worden, erklärte der Antragsteller, die Zivilkammer sei
r Entscheidung über die Zwangsvollstreckung berufen, weil sie den Vollstreckungstitel erlassen habe. Er rügte die
ständigkeit der Kammer für Handelssachen und beantragte die Abgabe an die Zivilkammer. 3 Die 4. Zivilkammer hat den Ordnungsmittelantrag daraufhin als unzulässig
rückgewiesen, weil er bei der Zivilkammer und damit beim unzuständigen Gericht gestellt worden sei. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Beschwerdegericht den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Sache an das Landgericht Tübingen - Kammer für Handelssachen -
r Entscheidung über den Ordnungsmittelantrag
rückgegeben. 4 Mit der vom Beschwerdegericht
gelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Verweisung an die Kammer für Handelssachen. Er begehrt insoweit die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Rückgabe der Sache an die 4. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Rechtsbeschwerde
rückzuweisen. 5 II. Das Beschwerdegericht hat, soweit für die Rechtsbeschwerde relevant, angenommen, das Landgericht sei mit Recht von der Unzuständigkeit der 4. Zivilkammer für den Ordnungsmittelantrag ausgegangen. 6 Nach § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO habe das Prozessgericht des ersten Rechtszugs über den Antrag eines Gläubigers auf Verhängung von Ordnungsmitteln
entscheiden. Prozessgericht sei das Gericht erster Instanz des Rechtsstreits, in dem der Titel geschaffen worden sei. Das sei nicht notwendigerweise die Kammer, die die Entscheidung erlassen habe. Das Gesetz stelle nur auf das Gericht als solches ab. Welche Kammer über den Ordnungsmittelantrag
befinden habe, bestimme sich nach der Geschäftsverteilung beziehungsweise nach dem Gesetz, wenn ein besonderer Spruchkörper kraft Gesetzes über den Rechtsstreit
entscheiden habe. Danach sei im Streitfall die Kammer für Handelssachen gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 5, § 98 Abs. 1, § 101 GVG für das Verfahren
ständig. 7 Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde
r Klärung der Frage
gelassen, ob eine Zivilkammer für die Entscheidung über einen Ordnungsmittelantrag nach § 890 ZPO
ständig sei, wenn das Verfahren nach Erlass der einstweiligen Verfügung an die Kammer für Handelssachen abgegeben worden sei und sich dort durch Rücknahme des Widerspruchs erledigt habe. 8 III. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde ist
lässig, aber unbegründet. 9 1. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der
lassung durch das Beschwerdegericht, an die der Senat nach § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden ist, statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen
lässig (§ 575 ZPO). Ihrer Statthaftigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass mit dem Ordnungsmittelantrag eine Unterlassungsverfügung vollstreckt werden soll. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist die Rechtsbeschwerde wegen des durch § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs zwar auch im Fall ihrer
lassung ausgeschlossen. Diese Begrenzung gilt aber nicht für das Ordnungsmittelverfahren, das als selbständige Folgesache mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist (BGH, Beschluss vom
Unrecht angenommen, die Kammer für Handelssachen und nicht die Zivilkammer sei für die Entscheidung über den Ordnungsmittelantrag
ständig (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - VII ZB 79/08, NJW 2009, 1974 [juris Rn. 2];
r Unzulässigkeit von gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerden im Fall einer solchen unzulässigen Rüge vgl. BGH, Beschluss vom
ständigkeit
Unrecht angenommen oder verneint hat. Die Vorschrift schließt, wie § 545 Abs. 2 ZPO für das Revisionsverfahren, im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und Entlastung des Rechtsbeschwerdegerichts jede Prüfung der
ständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs - mit Ausnahme der internationalen
ständigkeit - aus (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2023 - I ZB 33/22, BGHZ 236, 277 [juris Rn. 84] mwN;
N). Das gilt auch - wie hier - für die Abgrenzung der
ständigkeit zwischen der Zivilkammer und der Kammer für Handelssachen (
2 ZPO vgl. BGH, Urteil vom
ständigkeitsprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht findet daher nicht statt. Dem steht nicht entgegen, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde
r Klärung der
ständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts
gelassen hat (
2 ZPO vgl. BGH, Urteil vom
lassungsentscheidung nicht erweitert werden (BGH, NJW 2009, 1974 [juris Rn. 4];
OK.ZPO/Kessal-Wulf aaO § 545 Rn. 16). 13 b) Ob eine
ständigkeitsprüfung durch das Rechtsmittelgericht ausnahmsweise dann stattzufinden hat, wenn die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs oder des Beschwerdegerichts über die
ständigkeitsfrage auf Willkür oder auf einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs beruht und aus diesem Grund ein Verweisungsbeschluss nach § 281 ZPO nicht bindend wäre (vgl. BGH, ZVI 2018, 278 [juris Rn. 3];
m Streitstand vgl. BGH, Urteil vom
ständig, willkürlich sei oder gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoße, macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. 14 IV. Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
rückzuweisen. Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE702372024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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