KORE702412026 ECLI:DE:BGH:2025:021225UIIZR152.24.0 BGH 2. Zivilsenat 20251202 II ZR 152/24 Urteil § 112 S 1 AktG, § 177 BGB, § 181 Alt 1 BGB vorgehend OLG Frankfurt, 27. November 2024, Az: 4 U 4/24vorgehend LG Frankfurt, 1. Dezember 2023, Az: 2-02 O 35/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Außerkraftsetzung der Vertretungsregelungen einer Aktiengesellschaft durch Bevollmächtigung Der Aufsichtsrat kann nicht durch Bevollmächtigung eines Vorstandsmitglieds selbst zu einem in allen Punkten festgelegten Rechtsgeschäft zwischen der Aktiengesellschaft und diesem Vorstandsmitglied und dessen Befreiung von den Beschränkungen des § 181 1. Alternative BGB die Kompetenzzuweisung in § 112 AktG außer Kraft setzen. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. November 2024 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. Dezember 2023 zurückgewiesen wurde. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. Dezember 2023 abgeändert und festgestellt, dass dem Beklagten zu 2 weder ein Aussonderungsrecht noch ein Absonderungsrecht an der Rückdeckungsversicherung bei der A. AG, Versicherungsschein Nummer: , zusteht. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 1 und 2 zu gleichen Teilen mit Ausnahme der Kosten des Revisionsverfahrens, die der Beklagte zu 2 allein trägt. Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist Verwalter in dem am 28. Juli 2020 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. R. AG (Schuldnerin). Der Beklagte zu 2 (im Folgenden: der Beklagte) war und ist deren Alleinvorstand. Am 2. März 2007 erteilte die Schuldnerin dem Beklagten eine Versorgungszusage. In ihr war vorgesehen, zu deren Finanzierung eine Rückdeckungsversicherung abzuschließen und an den Beklagten und seine Angehörigen zu verpfänden. Die Schuldnerin schloss die Rückdeckungsversicherung im Folgenden in der Weise ab, dass sie aus der Versicherung allein berechtigt und verpflichtet war. Am 1. September 2015 zeigte der Beklagte als Alleinvorstand der Schuldnerin dem Versicherer eine Verpfändungsvereinbarung vom gleichen Tag an, mit der er im Namen der Schuldnerin die Ansprüche aus der Versicherung an sich und seine Ehefrau zur Sicherung der Ansprüche aus der Versorgungszusage verpfändet und das Kündigungsrecht an sich selbst abgetreten hatte. Der Inhalt der Verpfändungsvereinbarung deckt sich mit der Niederschrift einer Aufsichtsratssitzung vom 1. August 2015, in der der Aufsichtsrat einer solchen Verpfändungsvereinbarung zugestimmt und den Beklagten "zur Durchführung der Verpfändungsvereinbarung von den Beschränkungen des § 181 BGB 1. Alternative befreit" hat. 2 Der Kläger hat, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, festgestellt wissen wollen, dass dem Beklagten weder ein Aussonderungsrecht noch ein Absonderungsrecht an der Rückdeckungsversicherung zusteht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat insoweit keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter. 3 Die Revision des Klägers hat Erfolg. Der Beklagte hat kein Aussonderungs- oder Absonderungsrecht an der Rückdeckungsversicherung. 4 I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: 5 Die Verpfändung der Rückdeckungsversicherung durch den Beklagten sei wirksam, weil dieser damit lediglich den Aufsichtsratsbeschluss vom 1. August 2015 umgesetzt habe. Darin habe der Aufsichtsrat die in der Verpfändungsvereinbarung enthaltenen Regelungen im Einzelnen vorgegeben und den Beklagten "zur Durchführung der Verpfändungsvereinbarung" von den Beschränkungen des § 181 Alt. 1 BGB befreit. In dieser Konstellation sei § 112 Satz 1 AktG mit Rücksicht auf seinen Schutzzweck nicht anwendbar, da sich das Vertreterhandeln des Beklagten auch bei abstrakter Betrachtung für die Schuldnerin in einem Vollzug des Aufsichtsratsbeschlusses ohne eigenen Entscheidungsspielraum erschöpft habe. Der Schutzzweck dieser Vorschrift bestehe darin, einer Interessenkollision vorzubeugen und eine unbefangene, von sachfremden Erwägungen unbeeinflusste Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern sicherzustellen. Dabei sei es im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ausreichend, dass aufgrund der gebotenen typisierenden Betrachtung in den von § 112 Satz 1 AktG geregelten Fällen regelmäßig die abstrakte Gefahr einer nicht unbefangenen Vertretung der Gesellschaft vorhanden sei. Nach diesen Maßstäben erfasse der Schutzzweck des § 112 Satz 1 AktG das Vertreterhandeln des Beklagten bei der Verpfändung der Rückdeckungsversicherung nicht. Dafür spreche des Weiteren, dass ein Verstoß gegen § 112 Satz 1 AktG nach zutreffender, wenn auch bestrittener, Auffassung nicht die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 134 BGB, sondern dessen schwebende Unwirksamkeit mit der Möglichkeit der nachträglichen Genehmigung gemäß § 177 BGB zur Folge habe. Diese Rechtsfolge entspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur nachträglichen Genehmigung der Prozessführung durch den nicht vertretungsbefugten Vorstand. Dann müsse dem Aufsichtsrat aber möglich sein, dem Vertreterhandeln des Vorstands bezogen auf ein vorab durch Aufsichtsratsbeschluss im Einzelnen festgelegtes Rechtsgeschäft zuzustimmen. 6 II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Beklagte konnte die Rückdeckungsversicherung nicht wirksam an sich selbst verpfänden. Nach § 112 Satz 1 AktG hätte die Schuldnerin durch den Aufsichtsrat vertreten werden müssen. Der Aufsichtsrat kann nicht durch Bevollmächtigung eines Vorstandsmitglieds selbst zu einem in allen Punkten festgelegten Rechtsgeschäft zwischen der Aktiengesellschaft und diesem Vorstandsmitglied und dessen Befreiung von den Beschränkungen des § 181 1. Alternative BGB die Kompetenzzuweisung in § 112 AktG außer Kraft setzen. 7 1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei von einer Bevollmächtigung ("Vertreterhandeln") des Beklagten durch den Aufsichtsrat ausgegangen. Weder hat der Aufsichtsrat - wie sich aus der Befreiung des Beklagten von den Beschränkungen des § 181 BGB ergibt - eine eigene Verpfändungserklärung abgegeben noch der Beklagte - wie sich aus der Zeichnung als "CEO" über dem Firmenstempel der Schuldnerin ergibt - eine Verpfändungserklärung des Aufsichtsrats überbringen wollen. 8 2. Die Bevollmächtigung des Vorstands durch den Aufsichtsrat im Anwendungsbereich von § 112 Satz 1 AktG begegnet durchgreifenden Bedenken (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2006 - II ZR 7/05, ZIP 2006, 2213 Rn. 8). 9
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