KORE702432025 ECLI:DE:BGH:2025:140125BXIIIZB48.20.0 BGH 13. Zivilsenat 20250114 XIII ZB 48/20 Beschluss Art 28 Abs 2 EUV 604/2013, Art 28 Abs 3 EUV 604/2013, Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 GG, § 2 Abs 14 AufenthG, § 62 FamFG, § 70 FamFG vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 20. Mai 2020, Az: 4 T 160/18vorgehend AG Freiburg (Breisgau), 6. September 2018, Az: 62 XIV 268/18B DEU Bundesrepublik Deutschland (Anforderungen an einen zulässigen Abschiebungshaftantrag: Fehlende Angabe über frühestmöglichen Abschiebungstermin) Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg im Breisgau - 4. Zivilkammer - vom 20. Mai 2020 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 6. September 2018 den Betroffenen im Zeitraum vom 6. September 2018 bis zum 15. Oktober 2018 in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Mainz-Bingen auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. 1 I. Der Betroffene, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste 2018 in das Bundesgebiet ein. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit bestandskräftigem Bescheid vom 1. März 2018 als unzulässig ab, da der Betroffene bereits in Italien um Asyl nachgesucht hatte. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 6. September 2018 Rücküberstellungshaft bis zum 18. Oktober 2018 angeordnet. Die dagegen vom Betroffenen eingelegte Beschwerde, die nach seiner Abschiebung am 15. Oktober 2018 nur noch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung gerichtet war, hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. 2 II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 3 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Haftantrag der beteiligten Behörde sei zulässig. Dieser enthalte die erforderlichen Darlegungen zur notwendigen Haftdauer. Die Behörde habe erschöpfend und auf den konkreten Fall bezogen dargelegt, dass die Rückführung nach Italien innerhalb von sechs Wochen möglich und durchführbar sei und zudem den frühestmöglichen Termin benannt. 4 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Haftantrag war unzulässig. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.