Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 25. September 2024 wird auf seine Kosten verworfen. 1 Die zulässige Anhörungsrüge gegen den Beschluss
Senats vom 25. September 2024 hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Senat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen
Verurteilten übergangen hat. 2 Ausweislich der Revisionsbegründung hat der Beschwerdeführer zwei Verfahrensrügen erhoben, mit denen er sich gegen die Ablehnung zweier beantragter Beweiserhebungen zur technischen Aufbereitung der im Urteil verwerteten Daten aus EncroChat- und SkyECC-Kommunikation wendet. Mit der ersten beanstandet er die „Verletzung
PO,
PO,
PO,
1 EMRK (faires Verfahren), der Informationspflicht
die Beweiserhebung ablehnenden Beschlusses wegen fehlerhafter Ablehnung eines auf Einholung eines datenanalytischen Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantrages“ (S. 2 der Revisionsbegründung). Die zweite Verfahrensbeanstandung enthält die „Rüge der Verletzung
PO sowie der Verletzung
Gebotes der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) wegen fehlerhafter Ablehnung eines auf eine Zeugenvernehmung gerichteten Antrages,
PO wegen Würdigung
von den Ermittlungsbehörden aufbereiteten EncroChat-Datenmaterials durch die Kammer, ohne die hierfür in Bezug genommenen Unterlagen in das Verfahren eingeführt zu haben (Inbegriffsrüge),
GG wegen Nichtgewährung rechtlichen Gehörs vor Würdigung der Aufbereitung
von den Ermittlungsbehörden aufbereiteten EncroChat-Datenmaterials durch die Kammer“ (S. 246 der Revisionsbegründung). Der Senat hat in seinem Beschluss vom 25. September 2024 hierzu, auf umfangreiche Äußerungen
Generalbundesanwalts in
sen Zuschrift bezugnehmend, Stellung genommen. 3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Anhörungsrüge geltend macht, im Beschluss sei den erhobenen beiden Verfahrensrügen „eine Angriffsrichtung zugeschrieben“ worden, die „der Begründung jener Rügen nicht zu entnehmen“ sei, wird nicht erkennbar, welche zusätzliche, seitens der Revision nicht intendierte Angriffsrichtung damit gemeint ist. Soweit die Anhörungsrüge die – offenbar alleinige – „tatsächliche Angriffsrichtung der Verfahrensrügen“ nunmehr darin sieht, dass „die Strafkammer ihre die Beweiserhebungen ablehnenden Beschlüsse auf Aktenmaterial gestützt“ habe, das „nicht in die Hauptverhandlung eingeführt“ worden sei, ist der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift hinsichtlich beider Rügen auch auf diesen Gesichtspunkt eingegangen. Im Hinblick auf das in der Gehörsrüge möglicherweise aufscheinende Verständnis dieser Ausführungen weist der Senat darauf hin, dass das Landgericht in seinen Ablehnungsentscheidungen auf das betreffende „Aktenmaterial“ jeweils nur (überobligatorisch) eingegangen ist, um darzulegen, dass sich auch hieraus – wie schon aus den beiden Anträgen
Beschwerdeführers – keine konkreten Anhaltspunkte für eine inhaltliche Beeinflussung der verwerteten Chatverläufe und damit keine Umstände ergeben, die zu den begehrten Beweiserhebungen hätten drängen können. 4 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO. Cirener Mosbacher Resch von Häfen Werner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE702502025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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