BGH, Beschluss vom 22.12.2025 – II ZR 97/25
KORE702522026 ECLI:DE:BGH:2025:221225BIIZR97.25.0 BGH 2. Zivilsenat 20251222 II ZR 97/25 Beschluss vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 19. Mai 2025, Az: 11 U 148/19vorgehend LG Hamburg, 12. September 2019, Az: 314 O 107/17, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet (§ 251 Satz 1 ZPO).
I.
1 Die Klägerin hat durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts eingelegt. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2025 hat sie beantragt, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben dem Ruhen des Verfahrens zugestimmt.
II.
2 Auf den Antrag der Klägerin, dem die Beklagten zugestimmt haben, war das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
3 1. Nach § 251 Satz 1 ZPO hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist.
4 2. Diese Voraussetzungen sind gegeben.
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6 Der im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren für die Klägerin tätige, beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt hat den für die Ruhensanordnung erforderlichen Antrag gestellt. Diesem Antrag haben die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugestimmt.
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