BGH, Beschluss vom 18.12.2024 – 5 StR 538/24 – 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 19. April 2024 wird mit der Maßgabe verworfen…
KORE702532025 ECLI:DE:BGH:2024:181224B5STR538.24.0 BGH 5. Strafsenat 20241218 5 StR 538/24 Beschluss vorgehend LG Berlin I, 19. April 2024, Az: 544 KLs 26/23 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 19. April 2024 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, sexuellen Übergriffs in drei Fällen und Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Der Schuldspruch für Fall 1 der Urteilsgründe war dahin zu berichtigen, dass der Angeklagte nur eines sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit Nötigung schuldig ist.
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Als der Angeklagte sofort begann, mitgebrachte Drogen zu konsumieren, forderte die Nebenklägerin ihn mehrfach energisch auf, ihre Wohnung zu verlassen. Hierauf reagierte der Angeklagte erst nach Beendigung seines Konsums, packte seine Sachen zusammen, fasste sie an den Armen und fragte wiederholt, ob sie Sex mit ihm haben wolle, was die Nebenklägerin vehement ablehnte. Dann griff er ihr erneut für etwa eine Sekunde mit geringem Druck über der Kleidung an die Brust. Die Nebenklägerin schrie den Angeklagten nun an, er solle die Wohnung verlassen, worauf er sie umklammerte und ihr für fünf bis zehn Sekunden kräftig die Hand auf den Mund drückte, um sie am Schreien zu hindern. Dann begab er sich durch die Wohnungstür hinaus in den Hausflur.
Als die Nebenklägerin die Tür hinter ihm schließen wollte, griff er ihr durch den Türspalt hindurch für eine Sekunde über der Jeanshose an das Gesäß. Da die Nebenklägerin nun drohte, die Polizei zu rufen, drängte sich der Angeklagte wieder in die Wohnung hinein und versuchte, ihr das Mobiltelefon abzunehmen. Aufgrund ihrer heftigen Gegenwehr ließ der Angeklagte aber letztlich von ihr ab und verließ die Wohnung.
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6 2. Nachdem das Landgericht für jeden der angenommenen drei sexuellen Übergriffe sowie für die Nötigung jeweils eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je zehn Euro verhängt hat, setzt der Senat für Fall 1 der Urteilsgründe einheitlich eine Einzelgeldstrafe dieser Höhe fest, da auszuschließen ist, dass das Landgericht bei korrekter konkurrenzrechtlicher Einordnung eine niedrigere Strafe bestimmt hätte. Entsprechend § 354 Abs. 1 StPO reduziert der Senat die Gesamtfreiheitsstrafe auf eine Dauer von zwei Jahren und einen Monat. Auf Basis der neu gebildeten Einzelstrafe und der für Fall 2 der Urteilsgründe verhängten Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe ist dies die niedrigste, gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 iVm § 39 StGB gesetzlich mögliche Gesamtstrafe.
7 Der Senat schließt aus, dass die abweichende konkurrenzrechtliche Beurteilung und die geringfügigen Eingriffe in die Strafzumessung dem Landgericht Anlass gegeben hätten, anders als geschehen über die Anordnung der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus zu entscheiden. Denn diese betreffen zum einen nicht die von der Strafkammer als erheblich angesehene Anlasstat (Fall 2 der Urteilsgründe) und lassen zum anderen den Charakter der betroffenen Taten und deren Aussagekraft für die Gefährlichkeitsprognose unberührt.
8 3. Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Cirener RiBGH Prof. Dr. Mosbacher,RiBGH Köhler sind im Urlaubund können nicht unterschreiben.Cirener von Häfen Werner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE702532025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public