KORE702552024 ECLI:DE:BGH:2024:150724UIIZR86.23.0 BGH 2. Zivilsenat 20240822 II ZR 86/23 Urteil § 242 BGB, § 280 BGB vorgehend OLG Bamberg, 20. April 2023, Az: 1 U 415/21, Urteilvorgehend LG Aschaffenburg, 1. September 2021, Az: 21 O 124/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Anforderungen an tatrichterliche Auslegung der Erklärungen der Parteien Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 20. April 2023 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Beklagte ist eine englische Limited und Rechtsnachfolgerin der T. L. I. GmbH (im Folgenden: TLI), welche ihren Sitz in Österreich hatte. Diese Gesellschaft war aus der T. L. I. AG hervorgegangen, an welcher die Klägerin zu 1 2008 zwei Genussrechtsbeteiligungen mit der Emissionsbezeichnung T. L. in Höhe von insgesamt 24.000 € gezeichnet hatte. Der Kläger zu 2 hatte 2008 ebenfalls je zwei Genussrechtsbeteiligungen mit der gleichen Bezeichnung für insgesamt 24.000 € gezeichnet. Der Zeichnung lagen Genussrechtsbedingungen (nachfolgend: GB) zugrunde, in denen folgende Regelungen enthalten waren: "§ 5 Verlustteilnahme 1. Die begebenen Genussrechte nehmen bis zum Laufzeitende (§ 6 Abs. 1) ... an einem etwaigen zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres auszuweisenden Jahresfehlbetrag der Gesellschaft teil, soweit kraft vertraglicher Regelungen nicht anderes freies (Eigen-)Kapital durch eine Verlustbeteiligung vorrangig herabzusetzen ist. Maßgeblich für die Berechnung des Verlustanteils pro Genussrecht ... ist der in der nach den Rechnungslegungsvorschriften IFRS erstellten Gewinn- und Verlustrechnung für das jeweilige Geschäftsjahr auszuweisende Jahresfehlbetrag. An einem etwaigen Verlustvortrag nehmen die Genussrechte nicht teil. § 6 Laufzeit, Rückzahlung, Kündigung 1. Die Laufzeit der Genussrechte ist unbegrenzt. Eine Kündigung ist frühestens zum Ablauf von fünf Geschäftsjahren seit der Begebung der Genussrechte (§ 3 Abs. 2) (Mindestvertragsdauer) zum Ende eines Geschäftsjahres möglich (Laufzeitende), nachfolgend jeweils zum Ablauf des folgenden Geschäftsjahres. ... 4. Die Rückzahlung der Genussrechte erfolgt zu 100 % des Nennbetrages abzüglich eines etwaigen Verlustanteils gemäß § 5 dieser Bedingungen (Rückzahlungsbetrag). Der Rückzahlungsanspruch ist nach Maßgabe des § 4 Abs. 5 dieser Bedingungen fällig. ... § 8 Bestandsschutz 1. Der Bestand der Genussrechte wird vorbehaltlich § 5 dieser Bedingungen im Falle der Beteiligung der Gesellschaft an einem Umwandlungsvorgang oder Bestandsübertragung der Gesellschaft nicht berührt. 2. Im Falle einer Maßnahme nach Abs. 1 sind den Genussrechtsinhabern gleichwertige Rechte an einen neuen/übernehmenden Rechtsträger einzuräumen." 2 Die Kläger kündigten die Beteiligungen mit Schreiben vom26. Dezember 2016. Mit Schreiben vom 6. Januar 2017 bestätigte die T. L. A. (im Folgenden: TLA), dass sie die Kündigung für den 31. Dezember 2018 vorgemerkt habe. 3 Im Februar 2019 erhielten die Kläger ein von der Beklagten veranlasstes Schreiben der TLA. Darin wurde ausgeführt, dass im Rahmen des Versuchseiner Beteiligung der Genussrechts-/-schein-Inhaber an einer angemessenen und positiven Entwicklung der Zielgesellschaft der TLI, der T. L. G. Ltd. (im Folgenden: TLG), die Restrukturierung der TLI zum 31. Dezember 2018 abgeschlossen worden sei. Diese umfasse: "im Kern die Umwandlung sämtlicher Genussrechte und -scheine in Aktien". Dabei sei es unter anderem aus rechtlichen und steuerlichen Gründen unvermeidbar gewesen, die Beteiligungsbuchwerte aller Genussrechtsinhaber zum Stichtag 31. Dezember 2017 temporär auf ein Minimum abzuwerten. 4 Vor diesem Hintergrund könnten folgende Möglichkeiten angeboten werden: Bei Aufrechterhaltung der Kündigung belaufe sich der Rückzahlungsbetrag auf null Euro, was nicht den tatsächlichen Wert des Investments widerspiegele; der "rechnerische Wert" der Genussrechte zum 31. Dezember 2018 liege bei mehr als 13.000 € je Vertrag. Den Klägern wurden zwei Wahlmöglichkeiten angeboten. Für den Fall, dass sie ihre Kündigung aufrechterhielten, sollten sie das beiliegende Formblatt ausfüllen und bis spätestens 20. Februar 2019 unterschrieben zurückschicken. Nach Eingang des Formblatts werde der jeweilige Vertrag gemäß den Genussrechts-/-scheinbedingungen abgerechnet. Der Rückzahlungsbetrag zum Kündigungsstichtag 31. Dezember 2017 betrage jeweils null Euro. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Rückzahlungsbetrag weder den tatsächlichen Wert noch das mögliche künftige Wertsteigerungspotential des Investments der Kläger widerspiegele. Alternativ wurde angeboten, von der Kündigung zurückzutreten. 5 Die Kläger unterzeichneten am 25. Februar 2019 das von der Beklagten zur Verfügung gestellte Formblatt und erklärten durch Ankreuzen des entsprechenden Felds: "Ich möchte meine Kündigung zurücknehmen. Ich beantrage, dass die von mir gegenüber der T. L. I. GmbH ausgesprochene Kündigung meiner Genussrechte/scheine keine Wirkung entfalten solle und die Rechtsfolgen der ausgesprochenen Kündigung nicht eintreten sollen. Ich bin mir bewusst, dass damit meine Beteiligung, die durch die Fusion der T. L. I. GmbH auf die C. Ltd. übergegangen ist, weiterhin Bestand hat." Im weiteren Verlauf erklärte die Klägerin zu 1 mit anwaltlichem Schreiben vom 7. März 2019 die außerordentliche fristlose Kündigung sämtlicher streitgegenständlicher Genussrechtsbeteiligungen und forderte die Beklagte zur Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens auf. 6 Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Hauptforderung jeweils in Höhe von 24.000 € stattgegeben und die Beklagte zudem zur Zahlung von Zinsen und Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten verurteilt. 7 Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. 8 Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten weiter. 9 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 10 I. Das Berufungsgericht (OLG Bamberg, NZG 2023, 1573) hat ausgeführt, dass aufgrund der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung kein Anspruch auf Rückzahlung des Nennbetrages der ursprünglichen Genussrechte bestehe. Das Landgericht habe bei seiner Entscheidung die zwischen den Parteien getroffenen Abreden nicht hinreichend in den Blick genommen und insbesondere die Bedeutung der klägerischen Antwortschreiben vom 25. Februar 2019 nicht richtig bewertet. Zutreffend sei, dass die Kläger ihre Genussrechtsbeteiligungen zum 31. Dezember 2018 wirksam und ordentlich gekündigt hätten. Hierdurch sei das Beteiligungsverhältnis beendet und in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden. Die Parteien hätten indessen in der Folgezeit Willenserklärungen abgegeben, durch die im Rahmen eines Vertrages sui generis die Wirkung der Kündigung mit der Maßgabe rückgängig gemacht worden sei, dass die Kläger Aktionäre der Beklagten geworden seien. Im Rahmen der Privatautonomie sei es sowohl nach deutschem als auch nach österreichischem Recht ohne weiteres möglich, nach der Beendigung eines Schuldverhältnisses dessen rückwirkende Fortsetzung zu vereinbaren. Es könne daher offenbleiben, ob für das Zustandekommen des neuen Beteiligungsvertrages deutsches oder österreichisches Sachrecht gelte. Das Schreiben der Beklagten vom Februar 2019, in dem den Klägern die Wahl überlassen werde, die Kündigung aufrechtzuerhalten oder von ihr "zurückzutreten", sei als Antrag auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages zu werten. Diesen hätten die Kläger mit der Mitteilung vom 25. Februar 2019 fristgerecht angenommen. Inhaltlich sei der Vertrag nach der Interessenlage der Parteien unter Berücksichtigung der von der Beklagten im Schreiben vom Februar 2019 umschriebenen Situation nebst Rechenwerk so zu interpretieren, dass die Wirkung der Kündigung entfallen und die Kläger anstelle der bisherigen Genussrechtsbeteiligungen, die zum 31. Dezember 2018 beendet gewesen seien, Aktien der Beklagten hätten erhalten sollen. Die von den Klägern unterzeichnete Vereinbarung erschöpfe sich also nicht in einer Fortsetzung des bereits beendeten Beteiligungsverhältnisses, sondern beinhalte als Kernpunkt zugleich die Erklärung, dass die Umwandlung der Genussrechte in Aktien - und zwar in solche der Beklagten - akzeptiert werde. Aufgrund des individuell geschlossenen Vertrages komme ein Rückzahlungsanspruch aus § 6 Abs. 4 Satz 1 GB nicht in Betracht. Die temporäre Abwertung der Genussrechte zum 31. Dezember 2017 zum Zwecke der Umwandlung in Aktien sei vielmehr Grundlage der neuen Vereinbarung, so dass es auf die Frage des Verlustabzuges gemäß § 5 GB nicht ankomme. Die mit Anwaltsschriftsatz vom 7. März 2019 ausgesprochene außerordentliche Kündigung gehe ins Leere. Das ursprüngliche Genussrechtsverhältnis sei bereits zum 31. Dezember 2018 beendet gewesen. Für den neuen Beteiligungsvertrag sei ein Kündigungsgrund nicht ersichtlich. Maßgeblich in dem vorliegenden Fall seien die von den Klägern abgegebenen Erklärungen vom 25. Februar 2019, die Kündigung "zurückzunehmen" und statt der ursprünglichen Genussrechte Aktienbeteiligungen an der Beklagten zu akzeptieren. 11 II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Anspruch der Kläger nicht verneint werden. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, durch die mit dem von der Beklagten vorgefertigten Formularblatt erklärte Rücknahme der ordentlichen Kündigung durch die Kläger sei unter Anwendung deutschen Rechts ein neuer Vertrag über die Anlage in eine Aktienbeteiligung zustande gekommen, womit das bereits aufgrund der Kündigung beendete Vertragsverhältnis fortgesetzt und die Umwandlung der Genussrechte in Aktien der Beklagten akzeptiert werde. 12 1. Die tatrichterliche Auslegung einer Individualerklärung kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind, wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2023 - II ZR 211/21, NZG 2024, 482 Rn.15; Urteil vom 17. Januar 2023 - II ZR 76/21, ZIP 2023, 467 Rn. 18; Urteil vom 9. November 2022 - VIII ZR 272/20, juris Rn. 71). 13 2. Einer an diesem Maßstab ausgerichteten Prüfung hält die Auslegung der Erklärungen der Parteien durch das Berufungsgericht nicht stand. 14
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