BGH, Beschluss vom 08.01.2025 – 6 StR 654/24 – Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anforderungen an die Begründung der Unterbringungsentscheidung bei…
KORE702612025 ECLI:DE:BGH:2025:080125B6STR654.24.0 BGH 6. Strafsenat 20250108 6 StR 654/24 Beschluss § 20 StGB, § 63 StGB vorgehend LG Lüneburg, 29. August 2024, Az: 50 KLs 9/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anforderungen an die Begründung der Unterbringungsentscheidung bei Feststellung einer Intelligenzminderung Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 29. August 2024 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet er sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts entzündete der Beschuldigte am 4. Mai 2021 in einer Gartenlaube einen mitgebrachten Rucksack, wobei er ein Übergreifen der Flammen auf die Laube billigend in Kauf nahm. Das Feuer konnte durch Polizeibeamte gelöscht werden; es entstand Sachschaden in Höhe von 100 Euro (Tat 1). Am 24. Juli 2021 entzündete der Beschuldigte auf einem Schulgelände unter Verwendung von Textilien und Pflanzenmaterial den Inhalt zweier Müllcontainer. Wenige Minuten später meldete er „als angeblicher Entdecker“ den Brand, der gelöscht wurde, bevor er sich ausweiten konnte. Durch die Hitzeeinwirkung wurde einer der Container beschädigt (Tat 2). Etwa ein Jahr später betrat der Beschuldigte einen von einem Kindergarten genutzten Bauwagen und zündete mitgebrachte Kleidungsstücke und dort gefundene Papierschnipsel an, die er mit Desinfektionsmittel übergossen hatte. Der Bauwagen brannte vollständig aus, wodurch ein Sachschaden von über 70.000 Euro entstand (Tat 3).
3 Wenige Tage nach Beginn der Hauptverhandlung ging der Beschuldigte auf das Angebot zweier Jugendlicher ein, für 200 Euro „etwas auszuprobieren“ und zündete zwei dauerhaft aufgestellte Großzelte an, von denen eines vollständig und das andere zur Hälfte ausbrannte.
4 Das Landgericht hat das Verhalten des Beschuldigten als versuchte schwere Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1, §§ 22, 23 StGB (Tat 1), als Sachbeschädigung (Tat 2) und als Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Tat 3) gewürdigt. Sachverständig beraten ist es zu dem Ergebnis gekommen, dass die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten infolge einer Intelligenzminderung bei allen Taten aufgehoben gewesen sei. Sie hat seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil die Anlasstaten auf der Intelligenzminderung beruhten und von dem Beschuldigten auch zukünftig erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien.
5 2. Die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Ausführungen zur Schuldfähigkeit begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Urteilsgründe belegen nicht, dass beim Beschuldigten zu den Tatzeitpunkten aufgrund seiner Intelligenzminderung ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB vorgelegen hat.
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10 3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Sollte das neue Tatgericht wiederum eine Schuldunfähigkeit infolge einer Intelligenzschwäche erwägen, wird es eingehender als bisher geschehen zu erörtern haben, ob die Intelligenzschwäche Folge einer Krankheit ist. Denn dann gehört sie zur Gruppe der krankhaften seelischen Störungen im Sinne des § 20 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 1996 – 1 StR 416/96, StV 1997, 61; MüKo-StGB/Streng, 5. Aufl., § 20 Rn. 38; SSW-StGB/Kaspar, 6. Aufl., § 20 Rn. 70; Kröber/Dölling/Leygraf/Sass, Handbuch der Forensischen Psychiatrie, 2010, Band 2, S. 389; Venzlaff/Foerster/Dreßing/Habermeyer, Psychiatrische Begutachtung, 7. Aufl., S. 98). Nur die Intelligenzminderung ohne Organbefund unterfällt dem Eingangsmerkmal der Intelligenzminderung (vgl. zur alten Gesetzesfassung BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 – 4 StR 175/20, NStZ-RR 2021, 41, 42; zur neuen Fassung Beschluss vom 12. Juli 2023 – 6 StR 275/23, Rn. 10, NStZ-RR 2023, 274).
Bartel Tiemann Wenske RiBGH Fritscheist wegenUrlaubsabwesenheitan derUnterschriftsleistunggehindert.
Bartel von Schmettau http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE702612025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public