KORE702672024 ECLI:DE:BGH:2024:130824BVIIZB5.24.0 BGH
- Zivilsenat 20240813 VII ZB 5/24 Beschluss vorgehend LG Koblenz,
- Dezember 2023, Az: 13 S 44/23vorgehend AG Altenkirchen,
- Oktober 2023, Az: 71 C 245/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Erinnerung des Klägers gegen den Ansatz der Gerichts-kosten in der Kostenrechnung vom
- Mai 2024 (Kassenzeichen: 780024129300) wird zurückgewiesen. I. 1 Der Senat hat durch Beschluss vom
- April 2024 die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Einzelrichters der
- Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom
- Dezember 2023 auf seine Kosten als unzulässig verworfen. 2 Mit Kostenrechnung vom
- Mai 2024 sind dem Kläger Gerichtskosten in Höhe von 132 € berechnet worden. Mit Schreiben vom
- Juli 2024 hat er "Erinnerung" eingelegt, mit der er geltend macht, die Kostenrechnung könne nicht beglichen werden. 3 Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. II. 4 Über die als Erinnerung gegen den Kostenansatz der Gerichtsgebühren nach § 66 GKG zu behandelnde Eingabe entscheidet auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom
- April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.). III. 5 Die als Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Eingabe des Klägers hat keinen Erfolg. 6
- Die Kostenrechnung ist sachlich und rechnerisch richtig. Die Verfahrensgebühr Nr. 1826 der Anlage 1 zum GKG (Festgebühr) ist mit der Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch den Senatsbeschluss vom
- April 2024 angefallen. Die Kostenhaftung des Klägers gemäß § 29 Nr. 1 GKG folgt aus der mit diesem Beschluss getroffenen Kostengrundentscheidung. 7
- Mit seinem Vorbringen kann der Kläger im Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 1 GKG, in dem nur Einwendungen gegen die Entstehung und die Höhe der Festgebühr geprüft werden, nicht gehört werden. Beachtliche Einwendungen im vorgenannten Sinne werden vom Kläger nicht erhoben; Prozesskostenhilfe ist nicht bewilligt worden. Da der Rechtsbehelf der Erinnerung sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten kann, ist die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung ebenso wenig Gegenstand des Verfahrens nach § 66 GKG wie die Richtigkeit der Kostengrundentscheidung. Die weiteren Anträge des Klägers in dessen Schreiben vom
- Juli 2024 sind daher im Erinnerungsverfahren von vorneherein nicht berücksichtigungsfähig. IV. 8 Das Erinnerungsverfahren ist nach § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Pamp http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE702672024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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