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BGH 3 StR 185/24

KORE702682025 ECLI:DE:BGH:2024:111224U3STR185.24.0 BGH 3. Strafsenat 20241211 3 StR 185/24 Urteil § 46 Abs 2 StGB, § 211 Abs 2 StGB vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 18. Januar 2024, Az: 5 Ks 10/23

§ 46Abs. 2 Nachtatverhalten 13; Beschlüsse vom 11. August 1989 - 2 St

R 366/89,

§ 46Abs. 2 Nachtatverhalten 17; vom 6. September 1989 - 3 St

R 281/89,

§ 46Abs.

2 Nachtatverhalten 18). Das Bestreben des Täters, sich vor der Strafverfolgung zu schützen, ist bis zu einem gewissen Grad verständlich und kein Anzeichen besonderer Rechtsfeindlichkeit. Aber selbst dort, wo aus der Spurenbeseitigung auf einen stärkeren verbrecherischen Willen geschlossen werden könnte, verbietet der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit zumindest eine strafschärfende Bewertung einfacher Spurenbeseitigung. Nur dann, wenn - anders als hier - das Nachtatverhalten neues Unrecht schafft oder der Täter Ziele verfolgt, die ein ungünstiges Licht auf ihn werfen (sog. qualifizierte Spurenbeseitigung), kann etwas Anderes gelten (vgl. hierzu LK/Schneider, StGB, 13. Aufl., § 46 Rn. 184 f. mwN). 21 Angesichts der Verhängung einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren, die sich - nach vorgenommener Strafrahmenverschiebung gemäß § 21, § 49 Abs. 1 StGB - am oberen Rand des verfügbaren Strafrahmens bewegt, ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass das Schwurgericht auf eine geringere Freiheitsstrafe erkannt hätte (§ 337 StPO). 22 b) Die zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten, weil sie von dem aufgezeigten Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten bei isolierter Betrachtung nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende, mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen sind möglich. 23 IV. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 StPO Gebrauch und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine Strafkammer des Landgerichts Osnabrück. Schäfer Paul Berg Ri’inBGH Dr. Erbguthbefindet sich im Urlaubund ist deshalb gehindertzu unterschreiben. RiBGH Dr. Kreickerbefindet sich im Urlaubund ist deshalb gehindertzu unterschreiben. Schäfer Schäfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE702682025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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