BGH, Urteil vom 15.01.2026 – VII ZR 119/24 – Pflichten eines Bauherrn bei Beauftragung Dritter mit Ausführungsplanung; Schadensersatz bei Errichtung von Penthousewohnungen 1.…
KORE702692026 ECLI:DE:BGH:2026:150126UVIIZR119.24.0 BGH 7. Zivilsenat 20260115 VII ZR 119/24 Urteil § 254 Abs 1 BGB, § 254 Abs 2 S 2 BGB, § 278 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 634 Nr 4 BGB vorgehend KG Berlin, 27. Juni 2024, Az: 7 U 1016/20vorgehend LG Berlin, 4. März 2020, Az: 22 O 299/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Pflichten eines Bauherrn bei Beauftragung Dritter mit Ausführungsplanung; Schadensersatz bei Errichtung von Penthousewohnungen 1. Den Besteller trifft im Vertragsverhältnis zu dem mit der Ausführungsplanung beauftragten Architekten regelmäßig die Obliegenheit, diesem eine mangelfreie Entwurfsplanung zur Verfügung zu stellen. Überlässt der Besteller dem mit der Ausführungsplanung beauftragten Architekten fehlerhafte Pläne, verletzt er die ihn gemäß § 254 Abs. 1 BGB treffende Obliegenheit zur Mitwirkung und er muss sich nach § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB die Mitverursachung des Schadens durch den von ihm mit der Entwurfsplanung beauftragten Architekten zurechnen lassen, weil er sich dieses Architekten zur Erfüllung seiner Obliegenheit bedient hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 14. Juli 2016 - VII ZR 193/14, BauR 2016, 1943 = NZBau 2017, 164; Urteil vom 15. Mai 2013 - VII ZR 257/11, BGHZ 197, 252; Urteil vom 27. November 2008 - VII ZR 206/06, BGHZ 179, 55).
Die Revisionen der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 gegen das Grund- und Teilurteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. Juni 2024 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23. September 2024 werden zurückgewiesen.
Auf die Revision der Klägerin wird das vorgenannte Urteil insoweit aufgehoben, als darin die Berufung der Klägerin gegen das die Klage gegen die Beklagte zu 1 abweisende Urteil des Landgerichts Berlin II vom 4. März 2020 zurückgewiesen worden ist. Die Klage gegen die Beklagte zu 1 wird insgesamt dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu 48 %, den Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldnern zu 17 % und der Beklagten zu 1 allein zu weiteren 35 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden den Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldnern zu 17 % und der Beklagten zu 1 allein zu weiteren 35 % auferlegt. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 zu 80 % und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 in vollem Umfang. Die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers trägt die Klägerin zu 48 %.
Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Schadensersatz im Zusammenhang mit der Errichtung von Penthousewohnungen auf einem Bestandsgebäude.
2 Die Klägerin ließ ein auf dem Grundstück einer alten Kofferfabrik in B. liegendes Bestandsgebäude umbauen und über dem vierten Obergeschoss Penthousewohnungen aufbauen. Dabei wurde eine in der Vergangenheit oberhalb des vierten Obergeschosses aufgebrachte horizontale Abdichtungsbahn aus Teer nicht entfernt und es kam zu gesundheitsgefährdenden Ausdünstungen in den aufgebauten Wohnungen. Ein Verbleiben der Abdichtungsbahn aus Teer zwischen dem vierten Obergeschoss und den Penthousewohnungen in der nun verbauten Weise ist unzulässig.
3 Die Klägerin macht die Beklagten für den hierdurch entstandenen Schaden verantwortlich. Dem liegt Folgendes zugrunde:
4 Die Klägerin hatte ursprünglich den Streithelfer umfassend mit den Architektenleistungen für das Bauvorhaben beauftragt. Nach Erbringung der Leistungen entsprechend der Leistungsphasen 1 bis 4 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI (2002) wurde die Zusammenarbeit beendet. Die Klägerin und der Streithelfer schlossen eine Vereinbarung, mit der dieser von der Haftung freigestellt wurde.
5 Die Klägerin beauftragte sodann die Beklagte zu 2 mit der Durchführung der Ausführungsplanung. In dem von der Klägerin gegengezeichneten Angebot der Beklagten zu 2 vom 8. September 2009 heißt es unter "Beschreibung der Planungsleistung" unter anderem wie folgt: "Erarbeiten der Werkplanung M 1: 50 für die Aufstockung, Dachgeschoss mit zwei Penthousewohnungen … Einarbeitung Funktionaler und technischer Anforderungen, unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung. … Das Angebot umfasst nach § 15 HOAI folgende Leistungen: Die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) 25%. …"
6 Die Beklagte zu 2 erhielt die vom Streithelfer erstellte Planung, die der Baugenehmigung zugrunde lag, in Kopie. Diese Planung sah jedenfalls zeichnerisch ein Verbleiben der Abdichtungsbahn über dem vierten Obergeschoss vor, wobei die Ursache hierfür streitig ist.
7 Mit schriftlichem "Ingenieurvertrag" vom 11. Dezember 2009 beauftragte die Klägerin ferner die Beklagte zu 1 mit der "Durchführung von Ingenieurleistungen für den Umbau und Sanierung eines Bürokomplexes zu Wohnungen". Die von der Beklagten zu 1 geschuldeten Leistungen werden unter § 2 des Vertrags unter anderem wie folgt beschrieben: "In Anlehnung an die HOAI, insbesondere § 15 Leistungsphasen 6, 7, 8 und 9… Durchführung der Ausschreibung, Vergabe / Bauleitung aller am Bau beteiligten Gewerke sowie Bauüberwachung. …"
8 § 3.4 des Vertrags beschreibt zusätzlich geschuldete Leistungen der Beklagten zu 1. Darin heißt es unter anderem: "AN steuert gemeinsam mit AG den Gesamtprojektablaufplan.
Der AN ist verantwortlich für die Gesamtkoordination des Bauvorhabens in enger Abstimmung mit dem BH; … Der AN führt die notwendigen Koordinationsgespräche mit den Planungsbeteiligten durch. … Der AN organisiert Bausitzungen, welche auf der Baustelle bzw. bei Bedarf beim AG abgehalten werden. … ."
9 Als weitere fachlich Beteiligte wird im Vertrag auch die Beklagte zu 2 als Ausführungsplanerin benannt.
10 Mit Vertrag vom 11. März 2010 beauftragte die Klägerin unter Einbeziehung der VOB/B die Beklagte zu 3, eine Dachdeckerunternehmerin, mit Rückbauarbeiten.
11 Die Beklagte zu 3 nahm den Rückbau bis zu der Abdichtungsbahn vor, die mehrschichtig und stark verklebt war. Aufgrund der starken Verklebung der Abdichtungsbahn hätten bei deren Entfernung die bestehende Attika und die Ringankerkonstruktion gegebenenfalls nicht weiterverwendet werden können.
12 In der Baubesprechung vom 21. April 2010 teilte die Beklagte zu 1 mit, dass die Attika sowie die Abdichtungsbahn erhalten bleiben sollten. Die Beklagte zu 2 wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine Unterscheidung zwischen Bitumen und Teer mit bloßem Auge sehr schwer bis gar nicht zu sehen sei und dementsprechend Materialproben unabkömmlich seien. Ziffer 6.4 des von der Beklagten zu 1 zu dieser Besprechung erstellten Protokolls lautet: "Von Planungsseite ist zu prüfen, ob die Stahlbetonattika und die bestehende Abdichtung erhalten bleiben können. Insbesondere Anordnung Stufen, Ausklinkung der Holzbalken." Als Verantwortliche für die Prüfung werden mit einer Frist bis zum 23. April 2010 die Beklagte zu 2 und der Tragwerksplaner benannt.
13 Ausweislich eines an die Beklagte zu 1 gerichteten und dieser zugegangenen Schreibens vom 23. April 2010 führte die Beklagte zu 2 zu Ziffer 6.4 des Besprechungsprotokolls Folgendes aus: "… Wie ich bei der Sitzung am 21.04. gesagt habe, ist bei dem Erhalt der bestehenden Abdichtung eine Materialprobe der Abdichtung zu erbringen."
14 Im Anschluss an die Baubesprechung vom 21. April 2010 war die Beklagte zu 2 noch einmal auf dem Dach, um neue Messungen durchzuführen, da bei Erhalt der Attika der gesamte Aufbau höher geplant werden musste, was konstruktive Änderungen erforderte.
15 Nach Darstellung der Beklagten zu 2 übermittelte sie im Mai 2010 eine Ausführungsplanung, die auf der Grundlage des Erhalts der Abdichtungsbahn und der Attika konstruktive Änderungen ihrer ursprünglichen - noch von einem Rückbau des Dachaufbaus bis auf die Trägerlage ausgehenden - Ausführungsplanung aus Februar 2010 vorsah.
16 Die letztlich zwischen dem vierten Obergeschoss und den aufgebauten Penthousewohnungen verbliebene Abdichtungsbahn aus Teer wurde im Rahmen der weiteren Bauarbeiten teilweise aufgebrochen.
17 Mit der Klage hat die Klägerin einen Teil des ihr entstandenen Schadens, nämlich Kosten für vorläufige Sanierungsmaßnahmen, Gutachterkosten sowie Erstattung von an die Käufer der Wohnungen gezahlte Nutzungsentschädigung in Höhe von 155.600,76 € geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht mit Grund- und Teilurteil die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 1, 2 und 3 zu 20 %, die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 1 und 3 zu weiteren 30 % und die Haftung der Beklagten zu 3 zu weiteren 20 % dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
18 Mit der vom Berufungsgericht insgesamt zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 in vollem Umfang weiter. Die Beklagten zu 1 und 2 begehren Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
19 Die Klägerin hat mit der Revision zunächst auch gegenüber der in der Revisionsinstanz anwaltlich nicht vertretenen Beklagten zu 3 ihren Klageantrag in vollem Umfang weiterverfolgt. Nachdem die Beklagte zu 3 während des Revisionsverfahrens wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden ist, hat die Klägerin den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Die Beklagte zu 3 hat der Erledigungserklärung nicht widersprochen.
20 Die Revisionen der Beklagten zu 1 und 2 sind unbegründet. Die Revision der Klägerin hat in Richtung auf die Beklagte zu 1 Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.
21 Auf die Schuldverhältnisse zwischen den Parteien ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung anzuwenden, die für ab dem 1. Januar 2002 und bis zum 31. Dezember 2017 geschlossene Verträge gilt, Art. 229 § 5 Satz 1, § 39 EGBGB.
I.
22 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
23 Die Klägerin könne - unter Anrechnung eines Mitverschuldens in jeweils unterschiedlichem Umfang - von den Beklagten dem Grunde nach Schadensersatz wegen der Nichtentfernung der Abdichtungsbahn aus Teer verlangen.
24 1. Die Beklagte zu 2 hafte gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB dem Grunde nach auf Schadensersatz, weil die von ihr erstellte Ausführungsplanung gemäß § 633 BGB mangelhaft gewesen sei und sie keinen zum Entfallen ihrer Haftung führenden Bedenkenhinweis erteilt habe. Das Verschulden werde vermutet.
25 Die Ausführungsplanung der Beklagten zu 2 habe ein Verbleiben der Abdichtungsbahn aus Teer in dem Gebäude vorgesehen, was nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unzulässig sei, zu Gefahren für die Gesundheit führe und einen Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik darstelle. Zwar habe die allein mit der Ausführungsplanung beauftragte Beklagte zu 2 keine Materialprüfung des Baubestands geschuldet, sondern im Ausgangspunkt annehmen dürfen, dass der mit den Leistungsphasen 1 bis 4 gemäß § 15 HOAI (2002) beauftragte Streithelfer eine solche - von ihm geschuldete - Überprüfung in Bezug auf eine etwaige Kontamination der Abdichtungsbahn bereits vorgenommen habe. Ein Planungsmangel aus einer vorhergehenden Leistungsphase entbinde einen mit der Leistungsphase 5 gemäß § 15 HOAI (2002) beauftragten Architekten jedoch nicht von der Haftung.
Er habe vielmehr die Entwurfsplanung kritisch zu hinterfragen und im Rahmen der von ihm zu erwartenden Kenntnisse und der Zumutbarkeit zu prüfen, ob sie eine geeignete Grundlage für seine Ausführungsplanung ist. Danach habe auch der Beklagten zu 2 eine Lösung der Teerproblematik oblegen. Denn sie habe nach dem Freilegen der Abdichtungsbahn und der Problematisierung durch die Beklagte zu 1 Anhaltspunkte dafür gehabt, die Planung des Streithelfers, insbesondere dessen Bestandsaufnahme, kritisch zu hinterfragen und diesbezügliche Bedenken zu entwickeln. Dies habe sie im Ansatz - wenngleich in unzureichender Form - auch getan. Hinzu komme, dass sich eine Klärungsbedürftigkeit für die Beklagte zu 2 umso mehr angesichts der von ihr vorgenommenen Umplanung in Bezug auf den Verbleib der Abdichtungsschicht ergeben habe.
26 Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, die Beklagte zu 2 habe in Bezug auf die mangelhafte Planung des Streithelfers keinen hinreichenden, zum Entfallen ihrer Haftung führenden Bedenkenhinweis erteilt, so dass sie nicht vollständig von der Mängelhaftung befreit sei. Es bestünden bereits Zweifel, ob ihr mündlicher Bedenkenhinweis in der Baubesprechung vom 21. April 2010 inhaltlich ausgereicht habe, da das Risiko einer konkreten Kontamination und die Folgen des Verbleibens einer teerhaltigen Abdichtungsbahn nicht verdeutlicht worden seien. Jedenfalls sei der Hinweis aber deswegen unzureichend gewesen, weil er nur gegenüber der Beklagten zu 1 und nicht gegenüber der Klägerin als Bestellerin erfolgt sei.
Dies genüge den Anforderungen an einen Bedenkenhinweis nicht, weil die Beklagte zu 2 Anhaltspunkte dafür gehabt habe, dass die Beklagte zu 1 sich dem Hinweis verschließen würde. So habe die Beklagte zu 1 ihr gegenüber auf ein Verbleiben der Abdichtungsbahn gedrängt und überdies deutlich gemacht, dass mündliche Hinweise nicht in das Protokoll aufgenommen würden. Ferner habe sich für die Beklagte zu 2 kein Hinweis ergeben, dass die Beklagte zu 1 eine Materialprobe veranlasst habe. Auch das Schreiben der Beklagten zu 2 vom 23. April 2010 stelle keinen hinreichenden Bedenkenhinweis gegenüber der Klägerin dar, da diese nur informatorisch im Verteiler aufgenommen gewesen sei und die Angaben in dem Schreiben inhaltlich hinter dem mündlichen Bedenkenhinweis vom 21. April 2010 zurückgeblieben seien.
27 2. Die Beklagte zu 1 hafte ebenfalls gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB dem Grunde nach auf Schadensersatz, weil sie ihre Koordinationspflichten in grob fahrlässiger Weise mangelhaft erbracht habe.
28 Die Beklagte zu 1 habe sich mit Vertrag vom 11. Dezember 2009 zur Bauüberwachung, Bauleitung und Gesamtkoordination des Bauvorhabens verpflichtet und zudem im Hinblick auf die Abklärung des Kontaminationsrisikos der Abdichtungsbahn erkennbar auch konkret die Koordination übernommen.
29 Als bauüberwachende Architektin sei die Beklagte zu 1 verpflichtet gewesen, im Rahmen der von ihr zu erwartenden Kenntnisse die ihr überlassenen Pläne auf Fehler und Widersprüche sowie darauf zu überprüfen, ob auf ihrer Grundlage ein mangelfreies Bauwerk errichtet werden könne. Da sie das Risiko einer Kontamination der Abdichtungsbahn und die Klärungsbedürftigkeit dieses Umstands habe erkennen müssen und nach ihrem eigenen Vortrag im Ansatz auch erkannt habe, habe sie der Abklärung angesichts des hohen Mängelrisikos ein besonderes Gewicht beimessen müssen. Ihre diesbezüglich übernommenen Koordinationspflichten habe sie nur unzureichend erfüllt.
30 So ergebe sich aus Ziffer 6.4. des Protokolls vom 21. April 2010 kein eindeutiger Prüfauftrag an die Beklagte zu 2 dahingehend, dass sie nunmehr auch eine Materialprobe durchführen solle. Ein solches Verständnis liege schon deshalb nicht nahe, weil eine Materialprobe nicht zu dem ursprünglich nach dem Vertrag geschuldeten Planungssoll der Beklagten zu 2 gehört habe, sondern Aufgabe des mit den Leistungsphasen 1 bis 4 gemäß § 15 HOAI (2002) beauftragten Streithelfers gewesen sei. Auch der Wortlaut des Protokolls spreche dafür, dass der Prüfauftrag vor allem in konstruktiver Hinsicht zu verstehen gewesen sei. Hinweise auf eine von der Beklagten zu 2 durchzuführende Materialprobe ergäben sich hieraus nicht. Vor allem aber sei der Beklagten zu 1 vorzuwerfen, dass sie die Arbeiten habe laufen lassen, ohne die Durchführung der erforderlichen Materialprobe sicherzustellen. Im Rahmen der von ihr geschuldeten Koordinationsleistung habe sie diesbezüglich nachfassen müssen, nachdem die Beklagte zu 2 mit dem mündlichen Hinweis in der Besprechung vom 21. April 2010, jedenfalls aber mit dem der Beklagten zu 1 zugegangenen Schreiben vom 23. April 2010 deutlich gemacht habe, dass sie sich für eine Materialprobe nicht zuständig sehe und diese nicht selbst durchführen werde. Infolgedessen sei für die Beklagte zu 1 klar erkennbar gewesen, dass die Durchführung der Materialprobe unerledigt geblieben sei.
31 Eine Befreiung von der Haftung der Beklagten zu 1 durch Übersendung des Besprechungsprotokolls vom 21. April 2010 an die Klägerin komme nicht in Betracht. Da die Beklagte zu 1 zur Koordination der Abklärung des Kontaminationsrisikos der Abdichtungsbahn verpflichtet gewesen sei, könne sie der in dem Protokoll enthaltene - im Übrigen inhaltlich unzureichende - Hinweis nicht entlasten.
32 3. Die Beklagten hafteten als Gesamtschuldner, § 421 BGB.
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34 Vorliegend gehe die den Mangel begründende Nichtentfernung der Abdichtungsbahn aus Teer auch auf ein Verschulden des Streithelfers zurück. Dieser habe zur Verwendung für nachfolgende Gewerke eine Planung zur Verfügung gestellt, die ein Verbleiben der Abdichtungsbahn vorgesehen habe, ohne zuvor die von ihm geschuldete, erforderliche Materialprüfung durchzuführen. Nach der Zeugenaussage des Streithelfers habe er die Materialprobe im Rahmen der Ausführungsplanung durchführen wollen, wozu es aufgrund der Vertragsbeendigung nicht mehr gekommen sei. Die Übergabe der ohne Durchführung der erforderlichen Materialprobe erstellten Planung seitens des Streithelfers, die ein Verbleiben der Abdichtungsbahn vorgesehen habe, ohne dass der Streithelfer zumindest einen Hinweis auf das Unterlassen der Materialprobe erteilt habe, sei als grob fahrlässig zu bewerten. Der Streithelfer habe erkennen müssen, dass sich die nachfolgenden Gewerke im Ausgangspunkt auf die Ordnungsgemäßheit seiner Planung verlassen würden.
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II.
37 Das hält der rechtlichen Überprüfung in Bezug auf die Beklagte zu 2 in vollem Umfang, in Bezug auf die Beklagte zu 1 jedoch nur teilweise stand.
38 1. Die Revision der Beklagten zu 2 ist unbegründet.
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40 Der Architekt ist indes dann nicht für den Mangel seiner Planung verantwortlich, wenn dieser auf eine verbindliche Vorgabe des Bestellers oder auf eine fehlerhafte Vorleistung eines Dritten zurückzuführen ist und der Architekt seine Prüf- und Bedenkenhinweispflicht - bei der es sich der Sache nach um eine Obliegenheit handelt - erfüllt hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 8/10 Rn. 33, BauR 2011, 869 = NZBau 2011, 360; Urteil vom 8. November 2007 - VII ZR 183/05 Rn. 21, BGHZ 174, 110 zum Bauvertrag). Allein der Umstand, dass der Besteller dem mit der Ausführungsplanung beauftragten Architekten als Grundlage für seine Planungsleistung eine von einem anderen Architekten erstellte mangelhafte Entwurfsplanung zur Verfügung stellt, entbindet den Ausführungsplaner danach nicht von der Haftung für in der Ausführungsplanung fortgeschriebene Mängel.
Vielmehr hat der Ausführungsplaner im Rahmen der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung des von ihm zu fordernden Fachwissens darstellt, die Ergebnisse der vorhergehenden Leistungsphasen 3 und 4 zu prüfen und gegebenenfalls auch Erkundigungen einzuziehen, ob sie eine geeignete Grundlage für die Ausführungsplanung bilden oder deren Erfolg in Frage stellen können (vgl. allgemein zum Umfang der Prüfpflicht BGH, Urteil vom 8. November 2007 - VII ZR 183/05 Rn. 24, BGHZ 174, 110). Müssen ihm bei der danach gebotenen Prüfung Bedenken an der Mangelfreiheit der Entwurfsplanung kommen, hat er den Besteller in der gebotenen Klarheit darauf und auf etwaige mit dem Mangel verbundene Risiken hinzuweisen.
Der Bedenkenhinweis hat grundsätzlich gegenüber dem Besteller zu erfolgen. Eine Erklärung gegenüber einem Empfangsbevollmächtigten für Bedenkenhinweise, wozu auch ein Bauleiter gehören kann, kann genügen. Verschließt dieser sich jedoch den Bedenken, muss der Besteller selbst informiert werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2001 - VII ZR 457/98, BauR 2001, 622 = NZBau 2001, 200, juris Rn. 10).
41 Kommt der Architekt seiner Prüf- und Bedenkenhinweispflicht ordnungsgemäß nach und darf aus dem Verhalten des Bestellers der Schluss gezogen werden, dieser wolle an der bedenklichen Planung festhalten, wird der Architekt von der Mängelhaftung vollständig befreit. Eine Befreiung von der Mängelhaftung kann auch dann eintreten, wenn der Architekt seine Prüf- und Bedenkenhinweispflichten zwar verletzt hat, diese jedoch nicht ursächlich für eine unterbliebene Fehlerkorrektur geworden ist, weil feststeht, dass der Besteller trotz der an sich notwendigen Hinweise an der bedenklichen Leistung festgehalten hätte (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 8/10 Rn. 33, BauR 2011, 869 = NZBau 2011, 360).
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Die Revision der Beklagten zu 2 zeigt indes keine Anhaltspunkte auf, die den Schluss zuließen, die Klägerin hätte sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Problematik einschließlich der damit verbundenen Risiken nicht "aufklärungsrichtig" verhalten. So ergeben sich weder aus den Feststellungen des Berufungsgerichts noch aus den Ausführungen der Revision Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin nicht aufklärungsbedürftig gewesen wäre, etwa weil sie bereits anderweitig aufgeklärt worden wäre oder aus anderen Gründen die Problematik und deren Tragweite erkannt hätte oder hätte erkennen müssen. Es ist revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht aus dem Umstand, dass die Beklagte zu 1 auf einen Verbleib der Abdichtungsbahn gedrängt hatte, nicht gefolgert hat, die Klägerin hätte bei einem ordnungsgemäßen Bedenkenhinweis seitens der Beklagten zu 2 auf die Durchführung einer Materialprobe und sodann bei Kenntniserlangung von der Teerhaltigkeit der Abdichtungsbahn auf eine Entfernung der unzulässigen und gesundheitsgefährdenden Abdichtungsbahn verzichtet.
Die hierzu von der Revision erhobene und vom Senat geprüfte Verfahrensrüge greift nicht durch, § 564 Satz 1 ZPO.
47 2. Die Revision der Beklagten zu 1 ist unbegründet.
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49 Der Architekt, der Überwachungsleistungen verspricht, schuldet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - ebenso wie der mit Planungsleistungen beauftragte Architekt -, dass die von ihm versprochenen Leistungen als Grundlage für die Errichtung eines mangelfreien Bauwerks geeignet sind (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - VII ARZ 1/20 Rn. 76 m.w.N., BauR 2021, 225 = NZBau 2021, 29). Nichts anderes gilt für den (auch) mit der Gesamtkoordination eines Bauvorhabens beauftragten Architekten.
50 Zu den Aufgaben des - wie hier - in Anlehnung an die Leistungsphase 8 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI (2002) mit der Überwachung beauftragten Architekten gehört es unter anderem, im Rahmen der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung des von ihm zu fordernden Fachwissens darstellt, zu prüfen, ob die erstellte Planung als Grundlage für ein mangelfreies Bauwerk geeignet ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2008 - VII ZR 206/06 Rn. 30, 36, BGHZ 179, 55). Demgegenüber zählt es zu den Koordinationsaufgaben, den reibungslosen Ablauf des Bauvorhabens dadurch sicherzustellen, dass erforderliche Entscheidungen getroffen und die Leistungen der verschiedenen Architekten und Unternehmer abgestimmt werden (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1971 - VII ZR 101/70, NJW 1972, 447, juris Rn. 30 m.w.N.). Dazu gehört es, bei im Rahmen der Planung oder Bauausführung auftretenden Problemen das weitere Vorgehen und die Aufgabenverteilung zwischen den Beteiligten zu klären. Ist ein Architekt mit diesen Aufgaben beauftragt, erfordert dies regelmäßig eine Abstimmung mit dem Besteller. Dies umfasst die Verpflichtung, den Besteller in der gebotenen Klarheit auf das betreffende Problem hinzuweisen.
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Insbesondere ist es angesichts der unzureichenden Aufklärung der Klägerin nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht aus deren fehlendem Tätigwerden nach Erhalt des Besprechungsprotokolls vom 21. April 2010 und des Schreibens der Beklagten zu 2 vom 23. April 2010 nicht gefolgert hat, die Klägerin hätte ohnehin keine geänderte Bauausführung veranlasst. Abgesehen davon hatte die Klägerin, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, auch deshalb keinen Anlass tätig zu werden, weil sie davon ausgehen durfte, dass die Beklagte zu 1 die notwendigen Maßnahmen veranlassen oder sich - soweit erforderlich - mit ihr konkret abstimmen würde.
56 Gleichfalls ohne Erfolg bleibt die Rüge der Revision, es sei offengeblieben, ob die Beklagte zu 2 einem eindeutigen Prüfauftrag der Beklagten zu 1 zur Durchführung der Materialprobe gefolgt wäre. Diesem Umstand kommt keine erhebliche Bedeutung zu. Denn es wäre Aufgabe der Beklagten zu 1 gewesen, bei etwa auftretenden Problemen mit der Klägerin abzustimmen, wie weiter verfahren werden soll. Die Revision zeigt nicht auf, dass in einem solchen Fall die erforderliche Materialprobe unterblieben wäre.
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58 Die Rüge der Revision kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Klägerin sich im Verhältnis zur Beklagten zu 1 das Verschulden des Streithelfers nicht als Mitverschulden zurechnen lassen muss (vgl. dazu die Ausführungen unter II.3.b)).
59 3. Die Revision der Klägerin ist im Verhältnis zur Beklagten zu 2 unbegründet, im Verhältnis zur Beklagten zu 1 hat sie Erfolg.
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BGH, Urteil vom 27. November 2008 - VII ZR 206/06 Rn. 30, 36, BGHZ 179, 55). Nichts anderes gilt, wenn der Besteller einem Tragwerksplaner durch den von ihm mit der Planung beauftragten Architekten Pläne und Unterlagen zu den bei der Erstellung der Tragwerksplanung zu berücksichtigenden Boden- und Grundwasserverhältnissen überreicht oder dazu sonstige Angaben macht, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen. Sind die übergebenen Unterlagen oder die Angaben unzutreffend, verletzt der Besteller die ihn treffende Obliegenheit, dem Tragwerksplaner die der Tragwerksplanung zugrunde zu legenden tatsächlichen Verhältnisse zutreffend mitzuteilen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2013 - VII ZR 257/11 Rn. 21 f., BGHZ 197, 252).
Diese Rechtsprechung hat der Senat weiter auf das Verhältnis des Bestellers zu einem mit der Planung der Außenanlagen beauftragten Architekten erstreckt, soweit dieser Pläne und Unterlagen des mit der Objektplanung beauftragten Architekten benötigt, um seine eigene Planungsleistung zu erbringen. Die Übergabe der Pläne und Unterlagen des mit der Objektplanung beauftragten Architekten stellt in diesem Fall eine dem Besteller obliegende Mitwirkungshandlung zur Erlangung einer sachgerechten Planung der Außenanlagen dar. Sind die übergebenen Pläne und Unterlagen mangelhaft, verletzt der Besteller die ihn treffende Obliegenheit zur Mitwirkung (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2016 - VII ZR 193/14 Rn. 16, BauR 2016, 1943 = NZBau 2017, 164).
63 Die Rechtsprechung gilt in gleicher Weise für das Verhältnis des Bestellers zu einem mit der Ausführungsplanung beauftragten Architekten. Danach trifft den Besteller im Vertragsverhältnis zu dem mit der Ausführungsplanung beauftragten Architekten regelmäßig die Obliegenheit, diesem eine mangelfreie Entwurfsplanung zur Verfügung zu stellen. Der Ausführungsplaner darf erwarten, eine solche vom Besteller zu erhalten, da die Ausführungsplanung auf der Entwurfsplanung aufbaut. Der Ausführungsplaner kann seine Aufgabe nur sinnvoll wahrnehmen, wenn die der Ausführungsplanung zugrundeliegende Entwurfsplanung mangelfrei ist. Die Entwurfsplanung ist regelmäßig nur dann mangelfrei, wenn sie auf einer ordnungsgemäßen Bestandsaufnahme beruht. Die Überlassung einer mangelfreien, auf einer ordnungsgemäßen Bestandsaufnahme beruhenden Entwurfsplanung an den Ausführungsplaner liegt infolgedessen im eigenen Interesse des Bestellers. Überlässt er diesem fehlerhafte Pläne, verletzt er die ihn gemäß § 254 Abs. 1 BGB treffende Obliegenheit zur Mitwirkung und er muss sich nach § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB die Mitverursachung des Schadens durch den von ihm mit der Entwurfsplanung beauftragten Architekten zurechnen lassen, weil er sich dieses Architekten zur Erfüllung seiner Obliegenheit bedient hat.
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66 Das Berufungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass der Schaden auch auf ein Verhalten des Streithelfers zurückgeht. Es hat das der Klägerin als Mitverschulden zuzurechnende Verhalten des Streithelfers darin gesehen, dass er eine mangelhafte Entwurfsplanung erstellt hat, die auf einer unzureichenden Bestandsaufnahme in Bezug auf die Abdichtungsbahn beruhte. Die Feststellung der Mitursächlichkeit lässt revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler nicht erkennen. Hätte der Streithelfer eine ordnungsgemäße Bestandsaufnahme durchgeführt und eine darauf beruhende mangelfreie Entwurfsplanung erstellt, hätte die Kontamination der Abdichtungsbahn und das Erfordernis, diese zu entfernen, festgestanden. Die im Zuge des Rückbaus aufgetretene Frage, ob die Abdichtungsbahn im Gebäude verbleiben könne, hätte sich dann nicht mehr gestellt. Die weiter erfolgte Pflichtverletzung der Beklagten zu 2 baute auf diesem Verhalten des Streithelfers auf.
67 Soweit das Berufungsgericht den Umstand, dass der Streithelfer keinen Hinweis auf die im Hinblick auf das Kontaminationsrisiko noch ausstehende, erforderliche Materialprobe erteilt habe, als - das Mitverschulden verstärkenden - kausalen Beitrag angesehen hat, ist auch dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte zu 2 lediglich Anhaltspunkte, die Planung des Streithelfers kritisch zu hinterfragen, und das Problem nur im Ansatz erkannt. Hieraus ergibt sich nicht, dass ein klarer, positive Kenntnis vermittelnder Hinweis seitens des Streithelfers sich nicht auf das Verhalten der Beklagten zu 2 und den weiteren Schadensverlauf ausgewirkt hätte. Die insoweit erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet, § 564 Satz 1 ZPO.
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70 Anderes gilt indes hinsichtlich der Zurechnung eines Koordinationsverschuldens. Es obliegt dem Besteller, der verschiedene planende Architekten und ausführende Unternehmer mit Leistungen für ein Bauvorhaben beauftragt, den Ablauf des Bauvorhabens zu koordinieren, insbesondere die einzelnen Leistungen abzustimmen und die gegebenenfalls für die Planung und Ausführung notwendigen Entscheidungen zu treffen (vgl. zur Koordinierung verschiedener Unternehmer § 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B). In den Vertragsverhältnissen zu den an dem Bauvorhaben beteiligten planenden Architekten und ausführenden Unternehmern ist eine notwendige Koordinierung eine dem Besteller im eigenen Interesse obliegende Mitwirkung bei der Herstellung des Bauwerks, die dessen Vertragspartner auch erwarten dürfen. Bedient er sich zur Erfüllung dieser Obliegenheit eines Dritten, muss er sich dessen Verschulden gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB als Mitverschulden zurechnen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1985 - VII ZR 23/84, BGHZ 95, 128, juris Rn. 11; Urteil vom 29. November 1971 - VII ZR 101/70, NJW 1972, 447, juris Rn. 30; Urteil vom 15. Dezember 1969 - VII ZR 8/68, WM 1970, 354, juris Rn. 41).
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73 Die Abwägung gemäß § 254 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie kann in der Revision lediglich darauf überprüft werden, ob der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde liegen und ob der Tatrichter dabei alle Umstände vollständig und richtig berücksichtigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2008 - I ZR 183/06 Rn. 23, MDR 2009, 96; Beschluss vom 27. September 1990 - III ZR 124/89, juris Rn. 15). Derartige Fehler zeigt die Revision nicht auf.
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77 Die Beklagte zu 1 haftet der Klägerin danach in vollem Umfang.
III.
78 Soweit das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben kann, ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, § 563 Abs. 3 ZPO.
79 Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 2 und 4 Satz 1, § 91a Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.
80 Im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 3 kann gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten des Revisionsverfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen entschieden werden, da insoweit von einer übereinstimmenden Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits auszugehen ist. Aufgrund des fehlenden Widerspruchs der Beklagten zu 3 innerhalb der Frist des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt ihre Zustimmung zur Erledigungserklärung der Klägerin als erteilt; hierauf ist sie zuvor hingewiesen worden. Die Rechtsfolge des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO ist eingetreten, auch wenn die Beklagte zu 3 nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist. Da gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO die Erledigungserklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden können, bedarf es insoweit nach § 78 Abs. 3 ZPO keiner entsprechenden Vertretung (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2022 - VII ZR 485/21 Rn. 2 m.w.N.).
81 Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands entspricht die tenorierte Kostenentscheidung, soweit das Verhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 3 betroffen ist, der Billigkeit. Denn die Revision der Klägerin hätte in diesem Verhältnis voraussichtlich keinen Erfolg gehabt. Die Abwägung der Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteile gemäß § 254 Abs. 1 BGB durch das Berufungsgericht lässt revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler nicht erkennen. Die insoweit erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet, § 564 Satz 1 ZPO.
Pamp Halfmeier Jurgeleit Sacher Hannamann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE702692026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public