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BGH IX ZB 34/24

KORE702702025 ECLI:DE:BGH:2025:170125BIXZB34.24.0 BGH

  1. Zivilsenat 20250117 IX ZB 34/24 Beschluss vorgehend BGH,
  2. Januar 2025, Az: IX ZB 34/24, Beschlussvorgehend BGH,
  3. November 2024, Az: IX ZB 34/24, Beschlussvorgehend OLG Köln,
  4. Juli 2024, Az: 17 U 79/11, Beschlussvorgehend LG Aachen,
  5. Juni 2011, Az: 8 O 338/10, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom
  6. November 2024 (Kassenzeichen ) wird zurückgewiesen. I. 1 Der Senat hat mit Beschluss vom
  7. November 2024 die Rechtsbeschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss des
  8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
  9. Juli 2024 auf Kosten des Kostenschuldners als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom
  10. November 2024 ist dem Kostenschuldner durch die zuständige Rechtspflegerin eine Festgebühr gemäß Nr. 1826 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Höhe von 132 € in Rechnung gestellt worden. 2 Der Kostenschuldner hat gegen die Kostenrechnung Erinnerung eingelegt. Er macht geltend, im Gerichtsverfahren seien seine gesamten Ausführungen ignoriert worden. Durch die Kostenrechnung werde dies erneut verdeutlicht. Die zuständige Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. II. 3 Die Erinnerung des Kostenschuldners ist statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG) und auch im Übrigen zulässig. Zur Entscheidung ist gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter berufen. 4 In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg. Im Erinnerungsverfahren können nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft werden, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffen worden sind. Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist daher nicht die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung, auch nicht die Richtigkeit der Kostenentscheidung, welche sowohl für den Kostenbeamten als auch für das Gericht, das über die Erinnerung entscheiden muss, bindend ist (vgl. BGH, Beschluss vom
  11. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503; BFH, Beschluss vom
  12. Juli 2003 - IX E 6/03, BFH/NV 2003, 1603; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG,
  13. Auflage, § 66 GKG Rn. 41). Nach diesen Grundsätzen ist das Vorbringen des Kostenschuldners für den Kostenansatz in vorliegender Sache rechtlich nicht erheblich. Der Ansatz einer Festgebühr von 132 € gemäß Nr. 1826 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ist zutreffend. 5 Das Erinnerungsverfahren gegen den Ansatz der Gerichtskosten für das vor dem Bundesgerichtshof geführte Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). 6 Der Kostenschuldner kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten. Kunnes http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE702702025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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