BGH, Beschluss vom 07.01.2026 – 3 StR 435/25
KORE702762026 ECLI:DE:BGH:2026:070126B3STR435.25.0 BGH 3. Strafsenat 20260107 3 StR 435/25 Beschluss vorgehend OLG Düsseldorf, 21. Mai 2025, Az: III-5 St 1/25 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Mai 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Hierbei ist insbesondere einzustellen, dass das Oberlandesgericht nach seinen näheren Ausführungen eine mitgliedschaftliche Beteiligung des Angeklagten an der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ von Mitte Juni 2014 bis in den Mai 2017 durch für valide erachtete Listen als nach seinerzeitigem Beweisstand erwiesen angesehen hat. Es hat unter Berücksichtigung der Bedeutung des Tatvorwurfs und eines behaupteten Alibis detailliert dargelegt, aus welchen Gründen es den Angeklagten für die in den Listen aufgeführte Person hält und die Aussagen der Zeuginnen selbst bei Bestätigung der Beweisbehauptungen an dem Beweisergebnis nach einer Gesamtschau nichts änderten. Dies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung auch eingedenk dessen statt, dass sich der gesamte vom Tatvorwurf betroffene Sachverhalt im Ausland abspielte (vgl.
BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2006 – 3 StR 403/05, wistra 2006, 426, 428; vom 28. Januar 2010 – 3 StR 274/09, BGHSt 55, 11 Rn. 37).
Schäfer Hohoff Anstötz Kreicker Voigt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE702762026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public