BGH, Urteil vom 15.08.2024 – III ZR 74/23
KORE702782024 ECLI:DE:BGH:2024:150824UIIIZR74.23.0 BGH 3. Zivilsenat 20240815 III ZR 74/23 Urteil vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 23. März 2023, Az: 6 U 118/21vorgehend LG Hamburg, 5. Oktober 2021, Az: 311 O 392/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Revision der Nebenintervenientin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 6. Zivilsenat - vom 23. März 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin nimmt den bei der Nebenintervenientin haftpflichtversicherten Beklagten als Anlageberater beziehungsweise -vermittler auf Schadensersatz in Anspruch.
2 Im Dezember 2015 schloss die Klägerin mit der P & R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH einen Kauf- und Verwaltungsvertrag über mehrere Schiffscontainer mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von 9.650 €.
3 Im Januar 2015 veröffentlichte die Gesellschaft ihren Jahresabschluss für 2013, den der Wirtschaftsprüfer mit dem eingeschränkten Bestätigungsvermerk versah, dass entgegen § 285 Nrn. 3, 3a und 9a HGB keine Angaben zu nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften (Art, Zweck, Risiken, Vorteile) beziehungsweise zum Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen gemacht und die Gesamtbezüge der Geschäftsführer nicht angegeben worden seien. Auch die früheren Jahresabschlüsse der Gesellschaft ab 2006 wurden - vom Berufungsgericht als offenkundig im Sinne des § 291 ZPO behandelt - jeweils mit einem in gleicher Weise eingeschränkten Testat im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. 2018 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet.
4 Bereits 2010 hatte die Klägerin über den damals noch für die Postbank Finanzierungsberatung AG tätigen Beklagten eine - den Gegenstand eines Rechtsstreits gegen die vorgenannte Gesellschaft bildende - Anlage bei der P & R-Gruppe getätigt.
5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
6 Das Oberlandesgericht hat auf die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin nach deren Parteivernehmung das erstinstanzliche Urteil abgeändert. Es hat - nach übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen der Klägerin und des Beklagten wegen Insolvenzausschüttungen in Höhe von 1.092,13 € und unter Klageabweisung und Zurückweisung der Berufung im Übrigen wegen geltend gemachter Zinsen - den Beklagten zur Zahlung von 6.183,47 € nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte aus der Beteiligung verurteilt und seine Verpflichtung festgestellt, die Klägerin wegen vereinnahmter Mieten in Höhe von insgesamt 2.374,40 € von Rückzahlungsforderungen des Insolvenzverwalters Zug-um-Zug gegen Abtretung ihrer Ansprüche gegen die Insolvenzmasse freizuhalten. Außerdem hat es festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Abtretungen in Verzug befinde.
7 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte die Nebenintervenientin weiter die vollumfängliche Abweisung der Klage erreichen. Im Revisionsrechtszug hat die Klägerin den Rechtsstreit bezüglich des Freihaltungsbegehrens einseitig in der Hauptsache für erledigt erklärt.
8 Die Revision hat Erfolg.
I.
9 Soweit im vorliegenden Verfahren von Bedeutung, hat das Berufungsgericht angenommen, der Beklagte habe schuldhaft seine Pflichten aus einem mit der Klägerin jedenfalls (telefonisch) zustande gekommenen Auskunftsvertrag verletzt, indem er nicht auf die eingeschränkten Bestätigungsvermerke bei der P & R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH hingewiesen habe.
10 Zur Begründung hat die Vorinstanz darauf abgestellt, dass der Beklagte sich hinsichtlich der Bonität der P & R Gesellschaft, die wegen übernommener Garantien in den Kauf- und Verwaltungsverträgen für Anlageinteressenten von besonderer Bedeutung gewesen sei, "vorab selbst überhaupt nicht informiert" habe. Dass er sie geprüft oder sich die Jahresabschlüsse angesehen habe, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte ergeben hätten, die an der Bonität und der Seriosität der Anlage und der Firma zweifeln ließen, werde nicht behauptet. Die Tatsache, dass zu außerbilanziellen Geschäften und finanziellen Verpflichtungen keine Angaben gemacht worden seien, zeige, dass die Gesellschaft nicht vollständig transparent habe sein wollen, worauf der Beklagte, da dies eine wichtige Information gewesen sei, auch ohne rechtliche Prüfung hätte hinweisen können und müssen.
Der von anderen Oberlandesgerichten vertretenen Auffassung, dass das Abrufen und Lesen der Jahresabschlüsse samt Prüfvermerken ohne zusätzliche Anhaltspunkte nicht zum Pflichtenprogramm eines Anlagevermittlers im Rahmen der Plausibilitätsprüfung gehöre, weil eine derartige "anlasslose Verpflichtung" nicht seiner Rechtsstellung entspreche, sei nicht zu folgen. Vielmehr dürfe die Verpflichtung des Vermittlers, sich Kenntnis von den - auf der Homepage des Bundesanzeigers einfach abrufbaren - Jahresabschlüssen und den eingeschränkten Bestätigungsvermerken zu verschaffen, wegen der Bedeutung der Bonität und Transparenz des Kapitalsuchenden und des damit verbundenen zumutbaren Aufwandes nicht auf Fälle beschränkt werden, in denen Anhaltspunkte wie das Bekanntwerden von Ausfällen oder negative Berichterstattung in der Wirtschaftspresse vorlägen.
Jedenfalls hätte die Nichteinholung entsprechender Informationen offenbart werden müssen.
11 Diese Pflichtverletzung sei für die Anlageentscheidung der Klägerin kausal gewesen. Der Beklagte habe weder die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens entkräftet noch den Beweis geführt, dass die Anlage auch ohne die Pflichtverletzung getätigt worden wäre. Auch wenn man nur eine tatsächliche Vermutung annehme, habe der Beklagte diese nicht überzeugend im Sinne des § 286 ZPO entkräftet. Bei ihrer Vernehmung habe die Klägerin die zu beweisende Behauptung nicht bestätigt, sondern vielmehr erläutert, dass sie bei Kenntnis der eingeschränkten Testate nicht investiert hätte.
II.
12 Die Revision ist unbeschränkt zulässig.
13 Hat das Berufungsgericht - wie hier - eine im Tenor seines Urteils unbeschränkte Revisionszulassung damit begründet, dass eine bestimmte Rechtsfrage revisionsgerichtlich zu klären sei, kann dies (nur) dann als wirksame Zulassungsbeschränkung auszulegen sein, wenn sich diese Rechtsfrage lediglich für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Gesamtstreitstoffs stellt, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann (vgl. nur Senat, Urteile vom 13. August 2020 - III ZR 148/19, NJOZ 2021, 366 Rn. 13 f; vom 16. Mai 2019 - III ZR 176/18, BeckRS 2019, 11447 Rn. 7 und vom 18. Oktober 2018 - III ZR 497/16, NZG 2019, 229 Rn. 11). Dies trifft auf die von der Vorinstanz als Anlass für die Zulassung der Revision angesehene Frage der Reichweite der Erkundigungspflicht im Rahmen des Auskunftsvertrags nicht zu. Denn sie ist für das Vorliegen einer konkreten schadensursächlichen Pflichtverletzung des Beklagten entscheidend und betrifft damit sämtliche aufgrund des Schadensersatzbegehrens zugesprochenen Klageanträge dem Grunde nach.
III.
14 Die Revision ist auch begründet.
15 1. Soweit das Berufungsgericht gemäß § 291 ZPO davon ausgegangen ist, dass auch die Jahresabschlüsse der P & R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH für 2006 bis 2012 jeweils Wirtschaftsprüfertestate mit einer gleichartigen Einschränkung wie für 2013 enthielten, erhebt die Revision keine Rüge.
16 2. Jedoch hält die Würdigung der Vorinstanz, es liege eine für die dem Verfahren zugrundeliegende Anlageentscheidung der Klägerin kausale Auskunftspflichtverletzung des Beklagten vor, der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
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Mai 1993 - III ZR 25/92, NJW-RR 1993, 1114 f). Damit der Vermittler sachgerechte Auskünfte erteilen kann, muss er sich - jedenfalls grundsätzlich - vorab selbst über die Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage und die Bonität des Kapitalsuchenden informieren. Dabei hat er das Anlagekonzept, bezüglich dessen er Auskunft geben soll, wenigstens auf Plausibilität, insbesondere auf wirtschaftliche Tragfähigkeit zu prüfen. Liegen dazu keine objektiven Daten vor oder verfügt er mangels Einholung entsprechender Informationen insoweit nur über unzureichende Kenntnisse, muss er dies dem anderen Teil offenlegen (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99, NJW-RR 2000, 998).
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Senat, Urteile vom 13. Januar 2000, aaO S. 999 und vom 12. Mai 2005, aaO S. 1122), die dem Vermittler zufallende Provision den prospektierten Gesamtvertriebskostenanteil übersteigt (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Mai 2008, aaO Rn. 6) oder in der Wirtschaftspresse, soweit sie der Vermittler verfolgen und auswerten muss, zeitnah und gehäuft negative Berichte über die Anlage erscheinen (vgl. Senat, Urteil vom 5. März 2009 - III ZR 302/07, NJW-RR 2009, 687 Rn.14 f; BGH, Urteile vom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07, NJW 2008, 3700 Rn. 23 ff und vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, NJW 1993, 2433, 2434 [jeweils für Anlageberater]). Derartige Anhaltspunkte, insbesondere ein zeitnahes und gehäuftes Erscheinen negativer Berichte in den maßgeblichen, vom Beklagten zu verfolgenden Publikationsorganen der Wirtschaftspresse, hat das Berufungsgericht auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands nicht festgestellt.
Vielmehr ist in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass "es sich bei den P & R-Investments um sehr lange erfolgreich verlaufende Investments handelte und die Klägerin auch schon selbst erfolgreich investiert hatte, obwohl auch dort bereits eingeschränkte Vermerke existierten" (S. 11).
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BGH, Urteil vom 17. Oktober 1989, aaO), oder sich auf andere Informationsquellen wie etwa Berichte von Finanzanalysten stützt, ist daher grundsätzlich ihm überlassen. Eine Pflicht speziell zur Auswertung von im Bundesanzeiger veröffentlichten Jahresabschlüssen mit Testaten im Rahmen einer vom Vermittler durchgeführten Plausibilitätsprüfung könnte allenfalls in Betracht zu ziehen sein, wenn andere hinreichende Erkenntnisquellen nicht zur Verfügung stehen, Plausibilitätszweifel spezifisch Punkte betreffen, die vorrangig durch Einsichtnahme in die Jahresabschlüsse zu klären sind, oder der Anlagevermittler - etwa, weil er selbst Wirtschaftsprüfer ist oder mit entsprechenden Kenntnissen geworben hat - beim Anleger diesbezüglich Erwartungen geweckt hat.
Dafür spricht nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nichts.
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Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers stellt damit zwar in Verbindung mit dem - fachkundiger Interpretation bedürfenden - Jahresabschluss und dem Lagebericht des Unternehmens durchaus eine wichtige Informationsquelle für den Markt und insbesondere für Kapitalanlageinteressenten dar, auch wenn er wegen seiner Bezogenheit auf einen bestimmten Stichtag vertrauensbegründende Aussagen über die zukünftige wirtschaftliche Unternehmensentwicklung nicht enthalten kann (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 2005, aaO). Als solcher begründet ein uneingeschränkter Vermerk aber nur das Vertrauen, dass die Anlage in dem bestätigten Umfang zu dem maßgeblichen Zeitpunkt keine - gegebenenfalls noch fortwirkenden - Mängel aufwies, die zur Verweigerung oder Einschränkung des Testats hätten führen müssen (vgl.
Senat, Urteile vom 21. Februar 2013 - III ZR 94/12 und 139/12, BeckRS 2013, 4612 Rn. 16 und NJW 2013, 1877 Rn. 17). Dagegen ist er keine unmittelbare Beurteilung der wirtschaftlichen Lage und der Geschäftsführung des geprüften Unternehmens als solcher und kein von der Rechnungslegung losgelöstes "Gesundheitstestat" oder "Gütesiegel" (vgl. Justenhoven/Küster/Bernhardt in BeckBilKo, 14. Aufl., § 322 HGB Rn. 11; Hopt/Merkt, HGB, 42. Aufl., § 322 Rn. 1). Hat die Unternehmensführung eine ungünstige wirtschaftliche Entwicklung oder konkret bestandsgefährdende Risiken zutreffend dargestellt, ist für eine Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks kein Raum. In einem solchen Fall muss das - uneingeschränkte - Testat des Abschlussprüfers nach § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB auf bestandsgefährdende Risiken lediglich gesondert eingehen (vgl.
Justenhoven/Küster/Bernhardt, aaO; Prüfungsstandard des Instituts der Deutschen Wirtschaftsprüfer zur Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung - IDW PS 270 n.F. [Stand Oktober 2021] Rn. 30 f).
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Er ist bei - wie hier - Prüfungshemmnissen wegen nicht gemachter Angaben zu erteilen, wenn der Abschlussprüfer zu dem Schluss gelangt, dass deren mögliche Auswirkungen auf den Jahresabschluss, den Lagebericht beziehungsweise einen sonstigen Prüfungsgegenstand wesentlich, aber nicht umfassend sind, wobei er gegebenenfalls würdigen muss, ob ausschließlich die Ordnungsmäßigkeit des Abschlusses berührt ist oder auch das durch ihn vermittelte Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (vgl. IDW PS 405 n.F. Rn. 10 f und 27 f). Zu Letzterem gibt das Testat in dem mit der Revisionsbegründung vorgelegten geprüften Jahresabschluss samt Lagebericht und Anhang der P & R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH für 2013 ausdrücklich an, dass der (allein) von der Einschränkung betroffene Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittle und führt aus, dass dies auch für den - unter Punkt 1.5 Angaben zu außerbilanziellen Geschäften und finanziellen Verpflichtungen enthaltenden - Lagebericht gelte, der die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstelle.
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29 Der Senat sieht keinen Anlass zu Änderungen an dieser Rechtsauffassung, die er bereits in seinen Urteilen vom 21. März 2024 in den Parallelverfahren III ZR 70, 71 und 72/23 dargelegt hat.
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31 3. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Ob der Beklagte bei seinen Gesprächen mit der Klägerin die mit eingeschränkten Bestätigungsvermerken veröffentlichten früheren Jahresabschlüsse der P & R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH kannte, ist unklar geblieben. Aus dem Berufungsurteil (S. 3) ergibt sich zwar zutreffend, dass dies vorinstanzlich zwischen den Parteien streitig gewesen ist. Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht aber nicht getroffen. Es hat daher nicht erwogen, ob der Beklagte im Rahmen seiner auskunftsvertraglichen Verpflichtung zu richtiger und vollständiger Information über die für den Anlageentschluss der Klägerin besonders bedeutsamen Umstände gehalten gewesen wäre, diese deshalb auch auf die mit eingeschränkten Bestätigungsvermerken versehenen früheren Jahresabschlüsse der P & R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH hinzuweisen, weil sie ihm selbst bekannt - und, was für die Kausalität einer solchen (etwaigen) Aufklärungspflichtverletzung bedeutsam wäre, der Klägerin unbekannt - waren.
32 Soweit die Vorinstanz ausgeführt hat, der Beklagte habe sich - was er zumindest hätte offenlegen müssen - über die Wirtschaftlichkeit des Investments und die Bonität der betroffenen P & R Gesellschaft "vorab selbst überhaupt nicht informiert", hat sie dies nur mit der unterlassenen Einsichtnahme in frühere testierte Jahresabschlüsse begründet, zu der er nach den vorstehenden Ausführungen ohne konkreten Anlass nicht verpflichtet war.
33 4. Das Urteil ist daher, soweit es angefochten ist, aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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RGZ 147, 248, 251; 146, 360, 361 f; 81, 250, 251). Allerdings umfasst eine gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Freistellungspflicht nicht nur die Befriedigung begründeter, sondern darüber hinaus auch die Abwehr unbegründeter Ansprüche Dritter gegen den Freizustellenden. Denn dieser soll typischerweise jeglichen Risikos einer Inanspruchnahme von dritter Seite enthoben werden und insbesondere nicht der Gefahr ausgesetzt sein, wegen einer berechtigten Forderung mit einer Klage überzogen zu werden oder in - zu seinen Lasten gehender - Fehleinschätzung der Sach- und Rechtslage eine unberechtigte Forderung zu erfüllen (vgl. BGH, Urteile vom 15. Dezember 2010 - VIII ZR 86/09, NJW-RR 2011, 479 Rn. 12; vom 24.
Oktober 2002 - IX ZR 355/00, BGHZ 152, 246, 254 f; vom 19. April 2002 - V ZR 3/01, NJW 2002, 2382; vom 19. Januar 1983 - IVa ZR 116/81, NJW 1983, 1729, 1730 und vom 24. Juni 1970 - VIII ZR 268/67, NJW 1970, 1594, 1595).
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BGH, Urteile vom 16. November 2006, aaO und vom 10. Dezember 1992, aaO S. 1138 f; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, § 253 Rn. 149), aber die begründete Besorgnis einer - auch unberechtigten, jedoch ernst zu nehmenden - Inanspruchnahme der Klägerin durch den Dritten besteht (vgl. Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 256 Rn. 18, Stichwort Schadensersatz). Diese Sachlage war hier bis zur Mitteilung des Insolvenzverwalters vom 31. März 2023 im Hinblick auf die zuvor von ihm gegen P & R Anleger angestrengten und mit dem begründeten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 2023 (aaO) letztlich entschiedenen Pilotprozesse gegeben. Danach ist dem Geschädigten prozessual die auf Freihaltung durch den Schädiger gerichtete Feststellungsklage gerade auch zur Abwehr unberechtigter Forderungen Dritter eröffnet.
Hieraus folgt, dass auch in materiell-rechtlicher Hinsicht dem schadensersatzrechtlichen Freistellungsanspruch - soweit er mit einer Feststellungsklage geltend gemacht werden kann - über das Verlangen nach Befriedigung des Dritten durch den Schädiger hinaus ebenfalls eine auf unbegründet erhobene Drittansprüche zielende Abwehrrichtung zuzubilligen ist. Ist aber dieses Abwehrziel ein im Rahmen der Feststellungsklage zulässigerweise mitverfolgter Bestandteil des Freihaltungsanspruchs des Geschädigten, kann die Klage nicht allein deshalb als von Anfang an unbegründet angesehen werden, weil sich erst später im Prozessverlauf herausstellt, dass der geltend gemachte Drittanspruch nicht besteht beziehungsweise bestanden hat.
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42 Für das neue Berufungsverfahren weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:
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44 Denn es hat entscheidend darauf abgestellt, dass die Klägerin bei ihrer Parteivernehmung angegeben habe, dass sie bei Kenntnis der Vermerke die Investition nicht getätigt hätte. Darauf kommt es aber nach den vorstehenden Ausführungen nicht an. Unterlässt der Anlagevermittler die gebotene Prüfung der Plausibilität der von ihm empfohlenen Investition ganz oder zum Teil, ist er (hilfsweise) verpflichtet, dies dem Anlageinteressenten zu offenbaren (siehe oben 2. lit. b). Von seinem Rechtsstandpunkt aus hätte das Berufungsgericht daher richtigerweise feststellen müssen, ob die Klägerin die gegenständlichen Anlagen auch gezeichnet hätte, wenn der Beklagte offengelegt hätte, dass er die früheren testierten Jahresabschlüsse der betreffenden P & R Gesellschaft nicht abgerufen und eingesehen habe.
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Dezember 2018 - IX ZR 176/16, NJW-RR 2019, 373 Rn. 23), eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung (vgl. nur BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, NJW 2012, 2427 Rn. 28 f) oder eine tatsächliche Vermutung (vgl. nur Senat, Urteile vom 7. Februar 2019 - III ZR 498/16, NJW 2019, 1137 Rn. 31; vom 16. November 2017 - III ZR 382/15, BeckRS 2017, 135584 Rn. 28; vom 14. April 2011 - III ZR 27/10, NJW-RR 2011, 1139 Rn. 13 und vom 22. April 2010 - III ZR 324/08, BeckRS 2010, 11477 Rn. 19) anzusehen ist. Das reduzierte Beweismaß des § 287 ZPO gilt dementsprechend auch für die Entkräftung beziehungsweise gegenbeweisliche Widerlegung der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens durch den Anlagevermittler.
Herrmann Remmert Arend Böttcher Richter am Bundesgerichtshof Liepinist wegen Urlaubsabwesenheitverhindert zu signieren Herrmann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE702782024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public