BGH, Urteil vom 04.12.2025 – 4 StR 287/25 – Grenzen der Notwehr bei lebensgefährlichem Messereinsatz gegen körperlich überlegenen Angreifer Die Revisionen der…
KORE702792026 ECLI:DE:BGH:2025:041225U4STR287.25.0 BGH 4. Strafsenat 20251204 4 StR 287/25 Urteil § 32 Abs 1 StGB, § 32 Abs 2 StGB vorgehend LG Zweibrücken, 17. Dezember 2024, Az: 3 Ks 4129 Js 6908/21 jug DEU Bundesrepublik Deutschland Grenzen der Notwehr bei lebensgefährlichem Messereinsatz gegen körperlich überlegenen Angreifer Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 17. Dezember 2024 werden verworfen.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen die Staatskasse und der Nebenkläger je zur Hälfte. Die dem Angeklagten durch die Revisionen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen und auf die Sachrüge gestützten Revision. Der Nebenkläger erstrebt mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision die Aufhebung des freisprechenden Urteils mit dem Ziel einer Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags.
2 Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I.
3 Die zugelassene Anklage hatte dem Angeklagten zur Last gelegt, am 13. Juni 2021 gegen 4:00 Uhr versucht zu haben, den Nebenkläger durch fünf Messerstiche zu töten.
II.
4 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen Folgendes festgestellt:
5 Angeklagter und Nebenkläger gerieten am 13. Juni 2021 gegen 4:00 Uhr, nachdem beide unabhängig voneinander mit Bekannten eine benachbarte Kneipe besucht hatten, auf der Straße in eine verbale Auseinandersetzung, „in der beide den jeweils anderen mit üblen Schimpfworten überzogen“. Um die Situation zu deeskalieren, wurde der Angeklagte durch einen seiner Begleiter vom Nebenkläger weggeschoben, wogegen er keinen Widerstand leistete. Gleichwohl setzten Nebenkläger und Angeklagter die verbale Auseinandersetzung fort, in deren weiteren Verlauf der Angeklagte u.a. das Wort „Hurensohn“ äußerte. Daraufhin rannte der dem Angeklagten körperlich überlegene, sehr muskulöse Nebenkläger mit hoher Geschwindigkeit auf den Angeklagten zu, wobei er zwei Personen, die ihm im Weg standen, wegschubste und seine beiden Arme mit geballten Fäusten „wie ein Boxer“ vor sich hielt.
6 Der Angeklagte streckte zunächst den linken Arm nach vorne in Richtung des herannahenden Nebenklägers, um diesen abzuwehren. Als ihn der Nebenkläger erreichte, machte er einen Ausfallschritt rückwärts, um sich dem Angriff zu entziehen und wich anschließend weiter vor dem Nebenkläger zurück.
7 Der Nebenkläger setzte ihm nach und versetzte dem Angeklagten einen wuchtigen Faustschlag gegen den Kopf, wodurch dieser – im Gesicht getroffen – sofort umfiel und auf dem Boden aufschlug. Anschließend bewegte er sich, auf dem Rücken liegend, von dem Nebenkläger weg, bis er in Höhe eines auf dem Bürgersteig befindlichen Pflanzkübels liegenblieb.
8 Der Nebenkläger setzte dem Angeklagten erneut nach, beugte sich über den am Boden liegenden Angeklagten und versetzte diesem weitere wuchtige Faustschläge gegen den Kopf.
9 Während dieser Auseinandersetzung nahm der Angeklagte ein mitgeführtes Einhandmesser in seine rechte Hand und versetzte dem Nebenkläger auf dessen linker Körperseite fünf Stiche, um „sich gegen den Angriff des Nebenklägers zur Wehr zu setzen und Schaden von sich abzuwenden“.
10 Die Stiche trafen den Nebenkläger in der Nähe der Achselhöhe, in den Unterbauch knapp oberhalb des Übergangs zum Gesäß, im Bereich des Übergangs vom Gesäß zum Oberschenkel und zweimal in den Oberschenkel im Bereich des Knies. „Die Auseinandersetzung endete durch das Erscheinen von Polizeibeamten am Ort des Geschehens“, die zuvor aus anderem Grund von einem an der Auseinandersetzung unbeteiligten Kneipengast alarmiert worden waren. Noch am Boden liegend äußerte der Angeklagte sinngemäß „Oh nein, er stirbt! Er ist tot! Ich muss jetzt ins Gefängnis!“.
11 Zu welchem Zeitpunkt der vom Moment des Losrennens des Nebenklägers bis zum Einschreiten der Polizeibeamten neun Sekunden andauernden Auseinandersetzung der Angeklagte das Messer gegen den Nebenkläger einsetzte, hat das Landgericht – gleichermaßen wie die Reihenfolge der gesetzten Stiche – nicht feststellen können.
12 Unter Anwendung des Zweifelssatzes ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass die Stiche erst erfolgten, als der Angeklagte bereits auf dem Boden lag und der Nebenkläger dort auf ihn einwirkte. Gleichermaßen hat sie zu seinen Gunsten angenommen, dass der Angeklagte zuerst die beiden Stiche in die weniger sensible Körperregion in Knienähe des linken Oberschenkels setzte und erst nachfolgend dem Nebenkläger die drei Rumpfstiche zufügte.
13 2. Das Landgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Messerstiche durch Notwehr (§ 32 StGB) gerechtfertigt waren. Der mit Verteidigungswillen handelnde Angeklagte habe sich, als der Nebenkläger in Boxerhaltung auf ihn zustürmte und mit wuchtigen Schlägen auf ihn einschlug, in einer Notwehrlage befunden. Die nicht ausschließbar erst von dem in Rückenlage auf dem Boden liegenden Angeklagten ausgeführten Messerstiche seien zur Abwehr des Angriffs des Geschädigten erforderlich und geboten gewesen. Insbesondere habe zu diesem Zeitpunkt ein gleichermaßen zur Abwehr des mit wuchtigen Faustschlägen gegen seinen Kopf geführten Angriffs geeignetes, milderes Mittel dem Angeklagten nicht zur Verfügung gestanden.
III.
14 Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision des Nebenklägers haben keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.
15 Spricht das Tatgericht den Angeklagten frei, weil es Zweifel an dessen Täterschaft oder Schuld nicht zu überwinden vermag, ist dies durch das Revisionsgericht hinzunehmen. Denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit nur, ob ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Rechtlich zu beanstanden sind die Beweiserwägungen weiterhin dann, wenn sie erkennen lassen, dass das Gericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt hat oder von einem unzutreffenden Verständnis der Reichweite des Zweifelssatzes ausgegangen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 16. März 2023 – 4 StR 252/22, juris Rn. 10; Urteil vom 12. Februar 2015 ‒ 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 mwN; Urteil vom 26. August 2004 ‒ 4 StR 236/04, NStZ 2005, 85, 86).
16 Derartige Mängel weist das angegriffene Urteil nicht auf. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht seine Überzeugung, dass die Messerstiche durch Notwehr gerechtfertigt waren, begründet hat, lassen einen durchgreifenden Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten nicht erkennen.
17 1. Das Tatgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Angeklagte sich im Zeitpunkt der Messerstiche nicht ausschließbar in einer Notwehrlage im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB befunden hat.
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Dagegen, dass die Kammer aus den auf dem Video sichtbaren in Richtung des Kopfes zielenden Faustschlägen des Nebenklägers den möglichen Schluss gezogen hat, dass diese den Kopf des auf dem Boden liegenden Angeklagten auch getroffen haben, ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Ein Messereinsatz des Angeklagten gegen den Nebenkläger war der Videoaufzeichnung dagegen nicht – auch nicht indiziell durch entsprechende Armbewegungen – zu entnehmen. Weitere Beweismittel zur Frage des exakten Zeitpunkts der Beibringung der Stiche standen nicht zur Verfügung, wobei die Strafkammer insbesondere auch die Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen gewürdigt hat, wonach die Körperpositionen der Kontrahenten zum Zeitpunkt der Stichführung anhand des Verletzungsbildes nicht rekonstruierbar und auch keine Schlussfolgerungen zur Reihenfolge der Stiche möglich gewesen seien.
Angesichts dieser Beweislage begegnet die Anwendung des Zweifelssatzes im Hinblick auf Zeitpunkt und Reihenfolge der fünf Messerstiche durch die Strafkammer keinen revisionsrechtlichen Bedenken.
21 Soweit die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt des Messereinsatzes die Erörterung vermisst, ob es dem Angeklagten angesichts der insgesamt kurzen Dauer der Auseinandersetzung möglich gewesen sei, das mitgeführte Einhandmesser aus seiner Umhängetasche zu ziehen, aufzuklappen und zuzustechen, deckt sie einen auf die Sachrüge hin beachtlichen Erörterungsmangel nicht auf. Die Strafkammer hat sich mit dieser Frage vielmehr auseinandergesetzt und durch Inaugenscheinnahme eines Lichtbildes des sichergestellten Tatmessers davon überzeugt, dass es sich um ein sog. Einhandmesser handelt, das über einen Stift zum Aufklappen verfügt und somit auch mit nur einer Hand zu öffnen gewesen sei.
Darüber hinaus hat sie den zeugenschaftlichen Angaben des mit dem Asservat befassten Polizeibeamten entnommen, dass das genutzte Messer einfach zu öffnen gewesen sei und hierfür auch ein Schütteln des Messers ausgereicht habe. Auf dieser Grundlage ist sie davon ausgegangen, dass die Zeit, in der der Angeklagte auf dem Boden liegend den wuchtigen Faustschlägen des Nebenklägers ausgesetzt war, ausgereicht habe, um das „Messer zu ziehen, aufzuklappen und dem Nebenkläger fünf Stiche zu versetzen“, zumal der Angeklagte hierfür, da die Stiche nicht weit auseinander lägen, seine Körperposition nicht habe verändern müssen. Diese Ausführungen lassen den von der Revision angeführten Erörterungsmangel nicht erkennen.
Der von der Strafkammer aus dieser Beweislage gezogene Schluss ist vielmehr möglich und vom Revisionsgericht hinzunehmen.
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24 Danach war der Angeklagte bis zum Eingreifen der Polizeibeamten einem fortdauernden Angriff des Nebenklägers ausgesetzt, denn dieser wirkte auch noch auf ihn ein, als er bereits am Boden lag.
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26 2. Auch die Erwägungen, mit denen das Landgericht seine Überzeugung begründet hat, dass die Messerstiche von einem Verteidigungswillen des Angeklagten getragen und zur Verteidigung gegen den Angriff erforderlich und geboten waren, sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
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30 Eine Absichtsprovokation hat die Strafkammer tragfähig ausgeschlossen, indem sie unter Würdigung des bis zu den Messerstichen körperlich defensiven Verhaltens des Angeklagten während des Konflikts mit dem Nebenkläger, seiner von geringer Selbstsicherheit geprägten Persönlichkeitsstruktur und seiner bisherigen Unbestraftheit zu dem Schluss gelangt ist, dass der physisch unterlegene Angeklagte keine körperliche Auseinandersetzung mit dem Nebenkläger anstrebte. Angesichts dieser Umstände bedurfte es der vom Generalbundesanwalt vermissten Erörterung der Äußerung des Angeklagten unmittelbar nach dem Tatgeschehen ebenso wenig wie der Auseinandersetzung mit der Angabe des Angeklagten gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen, wonach er „sauer gewesen“ und im Rahmen der verbalen Auseinandersetzung (zunächst) stehen geblieben sei.
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32 Die gegen die Annahme der Erforderlichkeit und Gebotenheit der Verteidigung des Angeklagten gerichteten Angriffe der Revisionen greifen nicht durch. Der Erörterung bedarf nur das Folgende:
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34 Auch der sofortige, das Leben des Angreifers gefährdende Einsatz eines Messers kann durch Notwehr gerechtfertigt sein. Gegenüber einem unbewaffneten Angreifer ist ein Messergebrauch zwar regelmäßig anzudrohen und, sofern dies nicht ausreicht, der Versuch zu unternehmen, auf weniger sensible Körperpartien einzustechen. Diese Einschränkungen stehen jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Drohung oder der weniger gefährliche Messereinsatz unter den konkreten Umständen eine so hohe Erfolgsaussicht haben, dass dem Angegriffenen das Risiko eines Fehlschlags und der damit verbundenen Verkürzung seiner Verteidigungsmöglichkeiten zugemutet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2024 – 2 StR 503/24, juris Rn. 8; Beschluss vom 4. August 2022 – 5 StR 175/22, juris Rn. 6; Urteil vom 27. September 2012 – 4 StR 197/12, juris Rn. 8 mwN). Angesichts der geringen Kalkulierbarkeit des Fehlschlagrisikos dürfen an die in einer zugespitzten Situation zu treffende Entscheidung für oder gegen eine weniger gefährliche Verteidigungshandlung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2022 – 5 StR 175/22, juris Rn. 6; Urteil vom 27. September 2012 – 4 StR 197/12, juris Rn. 8 mwN).
35 Das Landgericht hat zurecht angenommen, dass aufgrund der Dynamik des Geschehens, insbesondere der Geschwindigkeit, mit der der Nebenkläger seinen Angriff vortrug, für ein milderes Verteidigungsmittel kein Raum mehr war. Dies gilt auch für die Androhung des Messereinsatzes. Dass der Angeklagte zuerst die beiden Stiche in die weniger sensible Körperregion in Knienähe setzte und erst nachfolgend dem Nebenkläger die drei Rumpfstiche zufügte, hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei zu seinen Gunsten angenommen.
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38 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfährt das Notwehrrecht unter anderem dann eine Einschränkung, wenn der Verteidiger gegenüber dem Angreifer ein pflichtwidriges Vorverhalten an den Tag gelegt hat, das bei vernünftiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalls den folgenden Angriff als eine adäquate und voraussehbare Folge der Pflichtverletzung des Angegriffenen erscheinen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2020 – 1 StR 248/20, juris Rn. 8; Beschluss vom 26. Juni 2018 – 1 StR 208/18 Rn. 11). In einem solchen Fall muss der Verteidiger dem Angriff unter Umständen auszuweichen versuchen und darf zur lebensgefährlichen Trutzwehr nur übergehen, wenn andere Abwehrmöglichkeiten erschöpft oder mit Sicherheit aussichtslos sind (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2018 – 1 StR 208/18 Rn. 11 mwN; Urteil vom 15. Mai 1975 – 4 StR 71/75, BGHSt 26, 143, 145).
39 Danach sind unter den hier gegebenen Umständen die erfolgten wechselseitigen Beleidigungen nicht geeignet, das Notwehrrecht des Angeklagten einzuschränken. Denn hieran war der Nebenkläger in gleicher vorwerfbarer Weise beteiligt. Auch ließ sich der Angeklagte von einem Begleiter des Nebenklägers widerstandslos wegschieben. Die maßgebliche Eskalation von einer verbalen zu einer körperlich geführten Auseinandersetzung ging vielmehr allein vom Nebenkläger aus (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2020 – 1 StR 248/20, juris Rn. 11).
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