KORE702802024 ECLI:DE:BGH:2024:280524BVIAZR623.21.0 BGH 6a. Zivilsenat 20240528 VIa ZR 623/21 Beschluss vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 4. November 2021, Az: 14 U 218/21vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 14. Juli 2021, Az: 17 O 3505/20nachgehend BGH, 5. August 2024, Az: VIa ZR 623/21, Revision zurückgewiesen DEU Bundesrepublik Deutschland Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 4. November 2021 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung des Beschlusses. Der Streitwert für die Revision wird auf bis 9.000 € festgesetzt. I. 1 Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen eines am 12. Januar 2019 von einem Fahrzeughändler erworbenen Seat Leon 1.6 TDI, der mit einem von der Beklagten hergestellten Motor des Typs EA 288 ausgerüstet ist. Die Typgenehmigung wurde für die Schadstoffklasse Euro 6 erteilt. 2 Der Kläger verlangt von der Beklagten im Wesentlichen, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den das Fahrzeug betreffenden Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers mit dem angefochtenen Urteil zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er sein oben genanntes Begehren weiterverfolgt. II. 3 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 4 Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus den allein in Frage kommenden §§ 826, 31 BGB lägen nicht vor. Der Kläger könne sich nicht auf das vorhandene Thermofenster stützen, weil dieses nicht zwischen Fahrbetrieb einerseits und Betrieb im Prüfstand andererseits unterscheide und deshalb nicht mit der "Umschaltlogik" verglichen werden könne. Der Kläger habe nicht hinreichend dargetan, dass die verantwortlichen Personen auch insofern in dem Bewusstsein gehandelt hätten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Schließlich habe der Kläger keine greifbaren Anhaltspunkte für eine weiterreichende Steuerung des Emissionskontrollsystems in Abhängigkeit von Temperaturen dargetan. Auch auf die vorhandene Fahrkurvenerkennung könne eine sittenwidrige Schädigung nicht gestützt werden. Denn insofern sei das Verhalten der Beklagten in einer Gesamtschau zu würdigen, und in dem Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs habe die Beklagte ihr Verhalten bereits geändert gehabt. Sie habe seit Ende 2015 mit dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) kooperiert. Im Übrigen habe sie nicht umgehend die Öffentlichkeit informieren müssen, sondern zunächst die Ergebnisse der Untersuchungen des KBA abwarten dürfen. Das KBA habe den Motor EA 288 nicht beanstandet, so dass kein Anlass für eine diesbezügliche Information der Öffentlichkeit bestanden habe. Soweit der Kläger eine an die Drehzahl des Motors, die Fahrgeschwindigkeit und den Lenkwinkeleinschlag anknüpfende Prüfstandserkennung und eine Manipulation des NOx-Speicherkatalysators behauptet habe, habe er keine greifbaren Anhaltspunkte vorgetragen. Messungen der Deutschen Umwelthilfe seien dazu nicht geeignet, weil die Vergleichbarkeit der Messbedingungen mit den Bedingungen des Prüfstands nicht dargetan sei. Aus demselben Grund lägen auch in den Rückrufen anderer Fahrzeugmodelle keine greifbaren Anhaltspunkte. Soweit die Beklagte freiwillig Servicemaßnahmen unternommen habe, habe der Kläger den Zweck dieser Maßnahmen nicht vorgetragen. Die Ausführungen des Klägers zum Fahrzeugdiagnosesystem (OBD) seien nicht erheblich, weil in einem solchen System mangels Einflusses auf das Emissionskontrollsystem keine Abschalteinrichtung liege. Zudem sei dem Kläger wohl auch kein Schaden in Form eines ungewollten Vertragsschlusses entstanden. Anders als in den Fällen der "Umschaltlogik" im Zusammenhang mit den Motoren des Typs EA 189 stehe hier ex post fest, dass den Käufern eine Betriebsuntersagung nicht gedroht habe. Auch wenn der Bundesgerichtshof auf den Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses abstelle, könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass das KBA die Fahrkurvenerkennung nicht beanstandet habe. Die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 9. April 2021 zuzulassen (8 U 68/20, BeckRS 2021, 8880 Rn. 29; zwischenzeitlich aufgehoben durch BGH, Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris). III. 5 Die Revision ist durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, § 552a ZPO. 6 1. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der revisionsgerichtlichen Entscheidung (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 58/19, juris Rn. 3 mwN). 7
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