KORE702802025 ECLI:DE:BGH:2025:280125UXZR43.22.0 BGH 10. Zivilsenat 20250128 X ZR 43/22 Urteil § 326 BGB, § 651h Abs 1 BGB, § 651h Abs 3 BGB, Art 12 Abs 2 EURL 2015/2302 vorgehend LG Düsseldorf, 21. M
§ 651h
BGB vorgesehenen Rechtsfolgen durch eine Anwendung von § 326 BGB zu modifizieren. 27 bb) Der Nichtanwendung von § 326 BGB entspricht auch Sinn und Zweck des § 651h BGB. 28 Wie der Senat bereits an anderer Stelle ausgeführt hat, dient § 651h BGB dem Zweck, einen angemessenen Ausgleich zwischen dem berechtigten Vergütungsinteresse des Reiseveranstalters und dem Ziel eines hohen Verbraucherschutzniveaus zu erzielen (BGH, Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 35). 29 Mit diesem Ziel ist es nicht vereinbar,
§ 651h
BGB geregelte Risikoverteilung durch ergänzende Anwendung von § 326 BGB zu modifizieren. 30 cc) Eine Anwendung von § 326 BGB stünde zudem in Widerspruch zu Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302, dessen Umsetzung § 651h Abs. 3 BGB dient. 31 Nach der bereits oben zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union darf das Recht, von einem Pauschalreisevertrag ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr zurückzutreten, nicht von der Situation abhängen, die zu einem Zeitpunkt nach dem Rücktritt bestand. Ereignisse nach dem Rücktritt dürfen weder dazu führen, dass das Recht zum Rücktritt ohne Zahlung einer Gebühr rückwirkend entfällt, noch dazu, dass ein solches Recht nachträglich entsteht (EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 28 ff. - Kiwi Tours). 32 Mit dieser Vorgabe ist es nicht vereinbar, dem Reiseveranstalter durch Anwendung von § 326 BGB aufgrund von Umständen, die erst nach dem Rücktritt eingetreten sind,
§ 651hAbs.
1 BGB vorgesehene Entschädigung zu versagen. 33 III. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht auf der Grundlage der Verhältnisse im Zeitpunkt des Rücktritts einen Ausschluss des Entschädigungsanspruchs gemäß § 651h Abs. 3 BGB verneint hat, halten der rechtlichen Überprüfung ebenfalls nicht stand. 34 1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist maßgeblich, ob ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsreisender vernünftigerweise annehmen konnte, dass die Umstände, auf die sich der Reisende beruft, die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort wahrscheinlich erheblich beeinträchtigen würden (EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 32 - Kiwi Tours). 35 Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, lässt sich die Frage, ob eine pandemische Lage am Bestimmungsort eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise zur Folge hat, nicht pauschal beantworten. Maßgeblich sind die Umstände des jeweiligen Falls, insbesondere die Gefahren, die dem Reisenden bei Durchführung der Reise drohen. Von Bedeutung ist insbesondere, ob die Durchführung der Reise dem Reisenden trotz der außergewöhnlichen Umstände und der daraus resultierenden Risiken zumutbar ist. Die Beurteilung dieser Frage obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter (vgl. nur BGH, Urteil vom 15. Oktober 2024 - X ZR 79/22, MDR 2024, 1570 Rn. 26). 36 Die tatrichterliche Würdigung dieser Frage ist in der Revisionsinstanz lediglich darauf zu überprüfen, ob ein zutreffender rechtlicher Maßstab angelegt wurde, alle maßgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalls in die Würdigung eingeflossen sind, Denkgesetze und Erfahrungssätze berücksichtigt wurden und keinem Umstand eine offensichtlich unangemessene Bedeutung beigemessen worden ist (BGH, Beschluss vom 2. August 2022 - X ZR 53/21, RRa 2022, 278 Rn. 21 f.). 37 2. Bei Anlegung dieses Maßstabs erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts als rechtsfehlerhaft. 38
- a)Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine im Zeitpunkt des Rücktritts begründete Ungewissheit über die weitere Entwicklung ein starkes Indiz dafür bilden, dass die Durchführung der Reise schon aus damaliger Sicht nicht zumutbar war. Hierbei sind gegebenenfalls auch individuelle Gesundheitsrisiken zu berücksichtigen, denen die Reisenden bei Durchführung der Reise ausgesetzt wären (BGH, Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 62 ff.; Urteil vom 23. Januar 2024 - X ZR 4/23, NJW-RR 2024, 466 Rn. 31 ff.). 39 Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, kommt ein Ausschluss des Entschädigungsanspruchs nach § 651h Abs. 3 BGB auch dann in Betracht, wenn der Reisende bereits mehrere Monate vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktritt. Für den Ausschluss der Entschädigungspflicht kommt es alleine darauf an, ob die Voraussetzungen des § 651h Abs. 3 BGB nach der zum Zeitpunkt des Rücktritts zu treffenden Prognoseentscheidung vorliegen. Ist dies der Fall, ist es dem Reisenden auch nicht ohne weiteres zuzumuten, mit einer Entscheidung über den Rücktritt bis kurz vor Reisebeginn zuzuwarten (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2024 - X ZR 79/22, MDR 2024, 1570 Rn. 43 ff.). 40
- b)Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung demgegenüber auf die Erwägung gestützt, den Klägern sei es zumutbar gewesen, den weiteren Verlauf abzuwarten. Dies steht in Widerspruch zu der aufgezeigten Rechtsprechung des Senats. 41 Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht auf der Grundlage des zutreffenden rechtlichen Maßstabs zu einer den Klägern günstigeren Beurteilung gelangt wäre. 42 IV. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). 43 Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der oben aufgezeigten Rechtsprechung nochmals zu beurteilen haben, ob die Voraussetzungen des § 651h Abs. 3 BGB im Zeitpunkt des Rücktritts erfüllt waren. 44 1. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung wird es hierbei auf besondere Kenntnisse der Kläger als Ärzte nicht ankommen. 45 Wie bereits oben aufgezeigt wurde, sind nicht die konkreten Kenntnisse des jeweiligen Reisenden maßgeblich, sondern die Erkenntnismöglichkeiten eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsreisenden. 46 2. Entgegen der Auffassung der Revision wird es nicht zwingend des Vortrags belastbarer Tatsachen bedürfen, aufgrund derer im Rücktrittszeitpunkt am Bestimmungsort der Reise mit einer höheren Ansteckungsgefahr als am Heimatort zu rechnen war. 47 Wie der Senat bereits entschieden hat, ist § 651h Abs. 3 BGB auch dann anwendbar, wenn dieselben oder vergleichbare Beeinträchtigungen im vorgesehenen Reisezeitraum auch am Heimatort des Reisenden vorliegen (BGH, Beschluss vom 30. August 2022 - X ZR 3/22 Rn. 22). 48 3. Anders als die Revision meint, wird das Fehlen einer Reisewarnung der Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung nach § 651h Abs. 3 BGB nicht zwingend entgegenstehen. 49 Wie der Senat bereits entschieden hat, können Beeinträchtigungen durch außergewöhnliche Umstände im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB auch dann vorliegen, wenn eine Reisewarnung nicht ergangen ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, NJW-RR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 28). 50 4. Wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Entschädigungsanspruch der Beklagten nach § 651h Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist, steht der Beklagten auch nach dem Rechtsgedanken des § 242 BGB kein Anspruch auf vollständige oder teilweise Entschädigung zu. 51 Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist die Rechtsprechung zu § 651j BGB aF, wonach Kosten, die dem Reiseveranstalter aufgrund der Stornierung einer Hotelreservierung entstanden sind, nach einer Kündigung wegen höherer Gewalt gemäß § 242 BGB beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sind (BGH, Urteil vom 23. November 1989 - VII ZR 60/89, BGHZ 109, 224 = NJW 1990, 572, 573), auf § 651h BGB nF nicht übertragbar. 52 Diese Rechtsprechung beruht auf der Regelung in § 651j Abs. 2 BGB aF, nach der dem Reiseveranstalter auch nach einer Kündigung wegen höher Gewalt ein Anspruch auf Entschädigung und auf Erstattung von Mehrkosten zustand. § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB sieht eine solche Differenzierung nicht vor. 53 5. Ebenfalls zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte eine Rückzahlungspflicht nicht durch Gewährung eines Gutscheins oder durch ein Angebot zur Umbuchung erfüllen darf. 54 Wie der Gerichtshof der Europäischen Union mittlerweile entschieden hat, ist unter einer Erstattung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2015/2302 eine Zahlung in Geld zu verstehen (EuGH, Urteile vom 8. Juni 2023 - C-407/21, RRa 2023, 183 Rn. 26, 35 - UFC; C-540/21, RRa 2023, 175 Rn. 72 - Kommission ./. Slowakische Republik). Bacher Hoffmann Deichfuß Marx von Pückler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE702802025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public