BGH, Beschluss vom 14.01.2025 – VIII ZR 100/24 – Handelskauf: Beginn der Rügefrist bei Nichtübergabe der vertraglich vereinbarten Betriebsanleitung für eine gelieferte Maschine…
KORE702842025 ECLI:DE:BGH:2025:140125BVIIIZR100.24.0 BGH 8. Zivilsenat 20250114 VIII ZR 100/24 Beschluss § 377 Abs 1 HGB, § 377 Abs 2 HGB, § 433 Abs 1 BGB, § 434 Abs 1 BGB vom 02.01.2002, § 543 Abs 2 S 1 Nr 2 Alt 2 ZPO, § 544 Abs 9 ZPO, Art 103 Abs 1 GG vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 15. Mai 2024, Az: 7 U 117/23vorgehend LG Frankfurt (Oder), 13. Juli 2023, Az: 12 O 36/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Handelskauf: Beginn der Rügefrist bei Nichtübergabe der vertraglich vereinbarten Betriebsanleitung für eine gelieferte Maschine; Gehörsverletzung Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - 7. Zivilsenat - vom 15. Mai 2024 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 470.000 € festgesetzt.
I.
1 Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden: Klägerin) und die Beklagte schlossen im Mai 2020 einen Kaufvertrag über eine von der Beklagten zu liefernde und zu montierende Maschine für die Herstellung von dreilagigen Mund-Nase-Masken zum Preis von 224.874,30 €. Unstreitig gehörte zum Lieferumfang dieser Maschine eine Betriebsanleitung. Der Vertrag enthält darüber hinaus - neben einer von den Parteien als Vertragsstrafe bezeichneten Regelung (im Folgenden: Vertragsstrafe) - unter anderem folgende Bestimmung: "§ 6 Gewährleistung[Abs. 4] Die Käuferin ist nach Inbetriebnahme des Vertragsgegenstandes verpflichtet, innerhalb von 1 Woche, dem Verkäufer bekanntzugeben, ob die Ware in Menge, Qualität und Art sowie hinsichtlich der Verpackung den Vereinbarungen entspricht. Mängelrügen der Käuferin, die nach Ablauf dieser Frist beim Verkäufer eingehen, lösen keine Rechtsfolgen aus. Erfolgt keine Mängelrüge, sind die letzten 3% des Kaufpreises fällig. Für nach dem Ablauf dieser Frist gefundene Mängel stehen dem Käufer weder Gewährleistungs- noch Schadensersatzansprüche zu, ausgenommen sind versteckte Mängel. Eine Mängelrüge der Käuferin ist dann ausreichend bestimmt, wenn sie das äußere Erscheinungsbild des Mangels beschreibt."
2 Von der Beklagten entsandte Monteure bauten die Maschine in den Räumen der Klägerin auf und nahmen diese am 21. Juli 2020 in Betrieb.
3 In einem "Acceptance Report" vom selben Tag rügte die Klägerin lediglich das Fehlen einer Zuführung zu dem für das Verschweißen der Ohrlaschen benötigten Maschinenteil und Fehler des dort angebrachten Provisoriums.
4 Ab dem 4. August kam es zu einer Korrespondenz zwischen den Parteien, in deren Rahmen die Klägerin verschiedene Fehlfunktionen der Maschine sowie ein Fehlen der Betriebsanleitung geltend machte.
5 Mit E-Mail vom 11. September 2020 rügte die Klägerin mehrere, in dem "Acceptance Report" vom 21. Juli 2020 nicht erwähnte Mängel sowie das Fehlen einer Betriebsanleitung und forderte die Beklagte unter Fristsetzung erfolglos zur Herstellung eines vertragsgemäßen Zustands sowie zur Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe für die Zeit seit dem 20. Juli 2020 in Höhe von 30.000 € auf.
6 Mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Oktober 2020 erklärte die Klägerin - gestützt auf die vorgenannten Mängel - den Rücktritt von dem Vertrag und verlangte dessen Rückabwicklung sowie die Zahlung einer Vertragsstrafe.
7 Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Beklagte zuletzt auf Rückzahlung des von ihr bereits geleisteten Teils des Kaufpreises in Höhe von 212.012,72 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Herausgabe der Maschine, sowie auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 41.573,40 €, vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und von Schadensersatz in Höhe von 197.662,53 € zuzüglich jeweils 84 € für jeden weiteren Monat ab Juli 2022 bis zur Rücknahme der Maschine, jeweils nebst Zinsen, in Anspruch genommen.
8 Das Landgericht hat der Klage nach Einholung mehrerer Sachverständigengutachten weitgehend stattgegeben. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil überwiegend abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen lediglich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 3.779,40 € sowie eines Teils der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, verurteilt. Die Revision hat es nicht zugelassen.
9 Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren, soweit dieses in der Berufungsinstanz keinen Erfolg gehabt hat, weiter.
II.
10 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
11 Gewährleistungsansprüche wegen eines etwaigen Mangels der gelieferten Maschine berechtigten die Klägerin nicht, vom Vertrag zurückzutreten, weil die Klägerin der im Vertrag vereinbarten Rügeobliegenheit nicht gerecht geworden sei. Weitere auf einem etwaigen Mangel beruhende Schadensersatzansprüche stünden der Klägerin aus dem gleichen Grund nicht zu.
12 Die Parteien hätten in § 6 Abs. 4 des Kaufvertrags eine Rügeobliegenheit für Mängel der Maschine vereinbart, die der über den Wortlaut hinausgehenden Anwendung des § 377 Abs. 1, 2 HGB nachempfunden sei, bei welcher der Beginn der Untersuchungsfrist zweckgemäß und abweichend vom Wortlaut "über die Ablieferung hinausgeschoben" werde. Die vereinbarte Rügefrist beginne deshalb, sobald der Käufer (die Klägerin) die Funktionsweise prüfen könne, also mit einem Maschinenbetrieb, der noch nicht dem Alltagsbetrieb entsprechen müsse. Ein Probelauf reiche aus. Die Rügefrist von einer Woche diene sodann dazu, den Betrieb im Produktionsalltag unter vollständiger Belastung zu untersuchen.
13 Im vorliegenden Fall habe die Maschine nach dem Vorbringen der Klägerin am Tag vor der Abreise der Techniker funktioniert, wenn auch nicht für die Dauer eines gewöhnlichen Produktionsablaufs, sondern nur in Anwesenheit eines Technikers und nicht störungsfrei. Die Rügefrist habe unter Zugrundelegung dieses Vortrags der Klägerin mit Ablauf des 21. Juli 2020 begonnen und sei demnach mit dem 28. Juli 2020 abgelaufen. Die Beklagte habe jedoch - insoweit unbestritten - vorgetragen, vor Ablauf dieser Rügefrist habe ihr die Klägerin Mängel allein in dem "Acceptance Report" vom 21. Juli 2020 mitgeteilt. Die Mängel, auf welche die Klägerin die Klage stütze, habe die Klägerin nicht fristgerecht gerügt.
14 Die Vertragsstrafe habe die Beklagte nur für eine angefangene Woche verwirkt. Die Maschine habe spätestens bis zum 20. Juli 2020 aufgebaut und übergeben werden müssen. Der erste Probelauf habe unstreitig aber erst am Tag darauf begonnen. Die Vertragsstrafe in ihrer Funktion als pauschalierter Verzögerungsschadensersatz erfülle diesen Zweck bis zur Übergabe der Maschine. Für die Zeit danach sei die Klägerin auf die Gewährleistungsansprüche zu verweisen.
III.
15 Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache Erfolg (§ 544 Abs. 9 ZPO), weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Denn es hat deren Vorbringen zu der nicht erfolgten Übergabe einer Betriebsanleitung für die streitgegenständliche Maschine mehrfach gehörswidrig übergangen. In der Folge hat es versäumt, den von beiden Parteien insoweit angebotenen Beweis zu erheben.
16 1. Das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, NJW 2022, 3413 Rn. 26; Senatsbeschlüsse vom 5. Oktober 2022 - VIII ZR 88/21, WM 2022, 2242 Rn. 10; vom 23. April 2024 - VIII ZR 35/23, NJW 2024, 2393 Rn. 11; jeweils mwN). Als grundrechtsgleiches Recht soll es sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. August 2023 - VIII ZR 20/23, NJW 2023, 3496 Rn. 12; vom 23. April 2024 - VIII ZR 35/23, aaO; jeweils mwN).
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19 2. Gemessen hieran ist dem Berufungsgericht eine Gehörsverletzung nach Art. 103 Abs. 1 GG anzulasten. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin, ihr sei eine Betriebsanleitung für die streitgegenständliche Maschine nicht übergeben worden, weder mit Blick auf den Beginn der in § 6 Abs. 4 des Kaufvertrags vereinbarten Rügefrist (hierzu nachfolgend unter a) noch hinsichtlich der Bestimmung des der Bemessung der vereinbarten Vertragsstrafe zugrunde zu legenden Zeitraums (hierzu unter b) berücksichtigt und hierdurch jeweils das rechtliche Gehör der Klägerin in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
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24 Sollte die Beklagte der Klägerin die vertraglich geschuldete Betriebsanleitung nicht übergeben haben, hätte die zwischen den Parteien vereinbarte Rügefrist nicht zu laufen begonnen (vgl. Senatsurteil vom 4. November 1992 - VIII ZR 165/91, NJW 1993, 461 unter II 2 b und c mwN; Senatsbeschluss vom 8. April 2014 - VIII ZR 91/13, juris Rn. 6; Ebenroth/Boujong/Achilles, HGB, 5. Aufl., § 377 Rn. 45 ff.). Denn eine solche vollständige Lieferung wird nicht dadurch entbehrlich, dass die Parteien eine Inbetriebnahme der gelieferten Maschine für den Beginn der Rügefrist als erforderlich erachtet haben.
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30 3. Die weiteren von der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Rügen hat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird insoweit abgesehen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
IV.
31 Nach alledem ist das Urteil des Berufungsgerichts in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben und der Rechtsstreit insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 9 ZPO).
Dr. Bünger Kosziol Wiegand Dr. Matussek Messing http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE702842025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public