(2009), S. 84, 115 ff; Borges in Abels/Liebs, AGB im Wirtschaftsverkehr: Herausforderung und Hürde, 2011, S. 83, 93; Fuchs/Zimmermann in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht,
- Aufl., § 309 Nr. 1 Rn. 37; MüKoBGB/Wurmnest,
- Aufl., § 309 Nr. 1 Rn. 28) noch einer einzelnen abweichenden Entscheidung eines Instanzgerichts (hier: OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2016, 138794 Rn. 57). Die streitgegenständliche Klausel unterscheidet sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht maßgebend von denjenigen, die bereits Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen sind. 11
- Die Beklagte wird durch die Wertfestsetzung weder in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt noch wird ihr der gesetzliche Richter entzogen (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) anzunehmen. Es ist aus den vorstehend genannten Gründen auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sich der - die Prüfung der Zulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erst eröffnende - Beschwerdewert und damit der Zugang zur Rechtsmittelinstanz jedenfalls im Ausgangspunkt am individuellen Interesse des Klägers, hier mithin dem Kosteninteresse der Verbraucherschutzverbände, orientiert. III. 12 Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Beschwerde auch unbegründet ist, weil die Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Dies ergibt sich bereits im Wesentlichen aus den vorstehenden Ausführungen zu Nummer II
- Von der Darstellung der übrigen Gründe sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2,
- Halbsatz ZPO ab. Herrmann Böttcher http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE702862025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public