KORE702882024 ECLI:DE:BGH:2024:210824BSTB51.24.0 BGH
- Strafsenat 20240821 StB 51/24 Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Die sofortige Beschwerde des Drittbetroffenen gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom
- Juli 2024 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. 1 Der Generalbundesanwalt führt ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB. In dessen Rahmen hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am
- Oktober 2023 die Überwachung und Aufzeichnung des Kommunikations-, Daten- und Fernmeldeverkehrs über einen vom Beschuldigten benutzten Telefonanschluss angeordnet. Mit Schreiben vom
- Mai 2024 hat der Generalbundesanwalt den Beschwerdeführer als Drittbetroffenen über diese Maßnahme informiert. Der Beschwerdeführer hat daraufhin die Überprüfung der Maßnahme gemäß § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO beantragt. Mit Beschluss vom
- Juli 2024 (5 BGs 144/24) hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs die Rechtmäßigkeit der Maßnahme und ihres Vollzuges festgestellt sowie dem Beschwerdeführer gemäß § 473a StPO die Kosten des Überprüfungsverfahrens auferlegt. 2 Mit seiner sofortigen Beschwerde vom
- Juli 2024 wendet sich der Drittbetroffene (ausschließlich) gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses vom
- Juli
- 3 Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. II. 4
- Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses vom
- Juli 2024 ist unzulässig. Zwar unterliegen Kostenentscheidungen gemäß § 473a StPO in Überprüfungsverfahren nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO grundsätzlich der sofortigen Beschwerde (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO). Gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ist die Beschwerde jedoch gemäß § 304 Abs. 5 StPO nur in den dort enumerativ aufgeführten Fällen zulässig (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
- Aufl., § 304 Rn. 19). Hierzu zählen Kostenentscheidungen nicht, so dass deren isolierte Anfechtung nicht statthaft ist (vgl. in Bezug auf § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO BGH, Beschlüsse vom
- Februar 2023 - 3 StR 483/21, juris Rn. 41; vom
- März 2021 - StB 32/20, juris Rn. 4). 5 Es kommt deshalb nicht darauf an, dass - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat hinweist - der Wert des Beschwerdegegenstandes hier 200 € nicht übersteigt und eine Kostenbeschwerde daher auch nach § 473a Satz 3 StPO i.V.m. § 304 Abs. 3 StPO nicht zulässig ist. 6
- Für die vom Beschwerdeführer „hilfsweise“ beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe ist aus Rechtsgründen kein Raum; insofern nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom
- August
- Schäfer Paul Kreicker http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE702882024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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