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BGH StB 51/24

KORE702882024 ECLI:DE:BGH:2024:210824BSTB51.24.0 BGH

  1. Strafsenat 20240821 StB 51/24 Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Die sofortige Beschwerde des Drittbetroffenen gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom
  2. Juli 2024 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. 1 Der Generalbundesanwalt führt ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB. In dessen Rahmen hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am
  3. Oktober 2023 die Überwachung und Aufzeichnung des Kommunikations-, Daten- und Fernmeldeverkehrs über einen vom Beschuldigten benutzten Telefonanschluss angeordnet. Mit Schreiben vom
  4. Mai 2024 hat der Generalbundesanwalt den Beschwerdeführer als Drittbetroffenen über diese Maßnahme informiert. Der Beschwerdeführer hat daraufhin die Überprüfung der Maßnahme gemäß § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO beantragt. Mit Beschluss vom
  5. Juli 2024 (5 BGs 144/24) hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs die Rechtmäßigkeit der Maßnahme und ihres Vollzuges festgestellt sowie dem Beschwerdeführer gemäß § 473a StPO die Kosten des Überprüfungsverfahrens auferlegt. 2 Mit seiner sofortigen Beschwerde vom
  6. Juli 2024 wendet sich der Drittbetroffene (ausschließlich) gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses vom
  7. Juli
  8. 3 Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. II. 4
  9. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses vom
  10. Juli 2024 ist unzulässig. Zwar unterliegen Kostenentscheidungen gemäß § 473a StPO in Überprüfungsverfahren nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO grundsätzlich der sofortigen Beschwerde (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO). Gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ist die Beschwerde jedoch gemäß § 304 Abs. 5 StPO nur in den dort enumerativ aufgeführten Fällen zulässig (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
  11. Aufl., § 304 Rn. 19). Hierzu zählen Kostenentscheidungen nicht, so dass deren isolierte Anfechtung nicht statthaft ist (vgl. in Bezug auf § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO BGH, Beschlüsse vom
  12. Februar 2023 - 3 StR 483/21, juris Rn. 41; vom
  13. März 2021 - StB 32/20, juris Rn. 4). 5 Es kommt deshalb nicht darauf an, dass - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat hinweist - der Wert des Beschwerdegegenstandes hier 200 € nicht übersteigt und eine Kostenbeschwerde daher auch nach § 473a Satz 3 StPO i.V.m. § 304 Abs. 3 StPO nicht zulässig ist. 6
  14. Für die vom Beschwerdeführer „hilfsweise“ beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe ist aus Rechtsgründen kein Raum; insofern nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom
  15. August
  16. Schäfer Paul Kreicker http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE702882024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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