BGH, Beschluss vom 09.12.2025 – 6 StR 331/25
KORE702882026 ECLI:DE:BGH:2025:091225B6STR331.25.0 BGH 6. Strafsenat 20251209 6 StR 331/25 Beschluss § 24 StPO, § 397a StPO vorgehend BGH, 9. Dezember 2025, Az: 6 StR 331/25, Beschlussvorgehend LG Hannover, 17. Januar 2025, Az: 40 Ks 3/24vorgehend BGH, 16. April 2024, Az: 6 StR 365/23, Beschlussvorgehend BGH, 16. April 2024, Az: 6 StR 365/23, Urteilvorgehend LG Hannover, 13. April 2023, Az: 39 Ks 18/22nachgehend BGH, 9. Dezember 2025, Az: 6 StR 331/25, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Die Revisionen des Nebenklägers S. gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 17. Januar 2025 werden als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die den Angeklagten im Revisionsverfahren insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
1 Das Landgericht hatte die Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen schuldig gesprochen, den Angeklagten D. K. zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und den Angeklagten Di. K. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten Di. K. und auf die Revisionen der Nebenkläger R. und Re. Q. hob der Senat diese Entscheidung mit Urteil vom 16. April 2024 (6 StR 365/23) mit den Feststellungen auf. Das Landgericht hat die Angeklagten nunmehr wegen Beteiligung an einer Schlägerei schuldig gesprochen; den Angeklagten D. K. hat es zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten Di. K. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichteten, auf die Rügen der Verletzung materiellen Rechts und auf eine Verfahrensbeanstandung gestützten Revisionen, mit der die unterbliebene Verurteilung wegen Totschlags oder Mordes, gerügt wird, sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2 Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
3 1. Die Rüge der Verletzung von § 338 Nr. 3 StPO in Verbindung mit § 397 Abs. 1, § 24 Abs. 2 StPO bleibt ohne Erfolg.
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5 Hierauf teilte eine Nebenklägervertreterin mit, dass sie kein Interesse an einer weiteren Nebenklagevertretung habe. Der in Bremen ansässige Nebenklagevertreter Ko. teilte am 28. Juni 2024 mit, er sei zwar grundsätzlich zur Übernahme der gemeinschaftlichen Vertretung bereit, aber an mehreren der in Aussicht gestellten Termine für die Hauptverhandlung verhindert; er bitte daher um die Benennung neuer Termine. Der Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt L. aus Bremen, erklärte unter dem 26. Juni 2024 unter anderem, dass er an den anberaumten Sitzungstagen verfügbar und eine Beschränkung auf einen in Hannover ansässigen Rechtsanwalt unzulässig sei. Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2024 ergänzte er seine Ausführungen dahin, dass sich die Nebenkläger auf ihn als gemeinschaftlichen Nebenklagevertreter geeinigt hätten. Rechtsanwalt Ro. aus Hannover teilte am 29. Juli 2024 seine Bereitschaft zur Übernahme der gemeinschaftlichen Vertretung fernmündlich mit; er stehe an sämtlichen Terminen zur Verfügung.
6 Mit Beschluss vom 9. August 2024 bestellte die Vorsitzende Rechtsanwalt Ro. zum gemeinschaftlichen Nebenklägervertreter; die Bestellungen der weiteren Nebenklagevertreter hob sie auf. Zur Begründung ihrer Auswahlentscheidung verwies sie darauf, dass sich drei Rechtsanwälte zur Übernahme der gemeinschaftlichen Vertretung bereit erklärt hätten; alle drei seien in das Verfahren eingearbeitet. Allerdings sei Rechtsanwalt Ko. an mehreren Terminen verhindert. Bei der Auswahl zwischen den verbliebenen beiden Rechtsanwälten habe sie ferner berücksichtigt, dass eine Vertretung durch Rechtsanwalt L. zwar dem Wunsch der Nebenkläger entspreche; hingegen spreche aber für Rechtsanwalt Ro. , dass dieser in Hannover ansässig sei und nicht – wie Rechtsanwalt L. – eine Anreise von 150 Kilometern und damit mindestens 90 Minuten An- und Abreise für jeden Sitzungstag zu bewältigen habe, was Kosten verursache und zeitliche Unwägbarkeiten mit sich bringe.
7 Hiergegen legte Rechtsanwalt L. am 15. August 2024 „sofortige Beschwerde“ ein und machte geltend, dass er der „Anwalt des Vertrauens“ der Nebenkläger sei. Diesen Wunsch der Nebenkläger habe die Vorsitzende „willkürlich“ übergangen, indem sie die Bestellung von Rechtsanwalt Ro. allein mit dessen Kanzleisitz begründet habe. Die Ortsnähe sei kein wichtiger Grund, zumal die Angeklagten von Verteidigern aus Düsseldorf vertreten würden.
8 Auf die Beschwerde hob das Oberlandesgericht den angefochtenen Beschluss am 20. September 2024 auf und bestellte Rechtsanwalt L. als gemeinschaftlichen Nebenklägervertreter. Die Auswahlentscheidung der Vorsitzenden sei ermessensfehlerhaft. In der gegebenen Konstellation sei deren Ermessen „auf Null reduziert“ gewesen und allein Rechtsanwalt L. habe bestellt werden dürfen. Dessen Bestellung entspreche dem Willen der Nebenkläger, der durch Vorlage von Vollmachtsurkunden belegt worden sei; auch habe dieser Rechtsanwalt seine Bereitschaft zur Übernahme der gemeinschaftlichen Vertretung vor Rechtsanwalt Ro. erklärt. Vor diesem Hintergrund falle der ohnehin stets nachrangige Aspekt der Ortsnähe nicht wesentlich ins Gewicht.
9 Hieran anknüpfend lehnten die Nebenkläger die Vorsitzende unter dem 25. September 2024 wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung machten sie geltend, dass die Bestellung von Rechtsanwalt Ro. willkürlich gewesen sei. Die „zutreffende“ Entscheidung des Oberlandesgerichts belege, dass eine Bestellung von Rechtsanwalt Ro. nicht „zugelassen“ war. Dies wiege umso schwerer, als den Nebenklägern ein Anwalt ihres Vertrauens entzogen werden sollte.
10 Nachdem mit der Hauptverhandlung am 23. Oktober 2024 begonnen wurde, wies das Landgericht das Ablehnungsgesuch am 24. Oktober 2024 ohne Mitwirkung der abgelehnten Richterin als unbegründet zurück. Insbesondere begründe die „unrichtige Gewichtung des Kriteriums der Ortsnähe“ keinen das Misstrauen in die Unparteilichkeit rechtfertigenden Grund.
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21 Hieran ändert auch der Verweis nach § 397a Abs. 3 Satz 2 StPO auf § 142 Abs. 5 Satz 1 und 3 StPO nichts. Danach ist ein von dem Beschuldigten benannter Rechtsanwalt als Verteidiger zu bestellen, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht. Dementgegen enthält § 397b StPO – anders als etwa § 144 Abs. 2 Satz 2 und § 406g Abs. 3 Satz 4 StPO – einen solchen Verweis aber gerade nicht; hieraus kann eine mit dem Recht der notwendigen Verteidigung gleichrangige Bedeutung der Anwaltswahl für den Nebenkläger mithin nicht hergeleitet werden.
22 Dieser Entkoppelung vom Recht der notwendigen Verteidigung und von den Maßgaben des § 397a Abs. 1 StPO liegt eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zugrunde. Während dem Nebenkläger grundsätzlich sämtliche sonstigen prozessualen Teilhaberechte (vgl. § 397 StPO) auch bei der Bündelung der Nebenklagevertretung im Erkenntnisverfahren zur Verfügung stehen, wurde „schonend“ allein in seine prozessuale Befugnis eingegriffen, einen Rechtsanwalt zum Zwecke der Nebenklagevertretung frei zu wählen (vgl. BT-Drucks. 19/14747, S. 38 f.). Dies belegt auch die in § 397b Abs. 2 Satz 2 StPO enthaltene Regelung. Diese ermöglicht die Aufhebung zuvor erfolgter Beiordnungen nach § 397a Abs. 1 StPO und damit zugleich einen Eingriff in bereits entstandene Vertrauensbeziehungen. Bei der Auswahl des gemeinschaftlichen Nebenklagevertreters kann dem ansonsten regelmäßig rechtlich geschützten Interesse des Nebenklägers an der Auswahl des anwaltlichen Beistands seines Vertrauens keine bestimmende Bedeutung mehr zukommen. Ansonsten würden diese Regelungszwecke, insbesondere die zeit- und ressourcenschonende Durchführung der Hauptverhandlung regelmäßig nicht verwirklicht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Mai 2000 – 2 Ws 94/20; MüKo-StPO/Valerius, aaO, Rn. 14).
23 2. Die erhobene Sachrüge hat hinsichtlich des – vom Senat auf die Revision der Nebenklage allein zu prüfenden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2022 − 2 StR 41/21, BGHSt 67, 7; Beschluss vom 9. Oktober 2025 – 6 StR 409/25) – Schuldspruchs keinen die Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler ergeben. Insbesondere weist die tragfähig belegte Wertung des Landgerichts, wonach die Tötung des Re. Q. durch Notwehr gemäß § 32 StGB gerechtfertigt war, Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten D. K. nicht auf.
Bartel RiBGH Wenske isterkrankt und deshalbgehindert zu signieren.
Fritsche Bartel von Schmettau Dietsch http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE702882026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public