BGH, Beschluss vom 29.01.2026 – V ZB 39/25 – Bemessung des Streitwerts bei Beschlussersetzungsklage gegen Abrechnungsbeschluss Wird eine Klage abgewiesen, mit der der Kläger…
KORE702922026 ECLI:DE:BGH:2026:290126BVZB39.25.1 BGH 5. Zivilsenat 20260129 V ZB 39/25 Beschluss § 28 Abs 2 S 1 WoEigG, § 44 Abs 1 S 2 WoEigG, § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO vom 07.10.2024 vorgehend LG Düsseldorf, 12. Juni 2025, Az: 25 S 7/25vorgehend AG Wuppertal, 6. Januar 2025, Az: 91b C 48/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Bemessung des Streitwerts bei Beschlussersetzungsklage gegen Abrechnungsbeschluss Wird eine Klage abgewiesen, mit der der Kläger erreichen möchte, dass ein Abrechnungsbeschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG durch das Gericht ersetzt wird, bemisst sich die Beschwer des Klägers nach seinem Anteil am Nennbetrag der von ihm für zutreffend erachteten Jahresabrechnung (Fortentwicklung von Senat, Beschluss vom 9. November 2023 - V ZB 67/22, NJW 2024, 761 Rn. 8).
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Juni 2025 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 9.781,70 €.
I.
1 Der Kläger ist Mitglied der aus zwei Einheiten bestehenden beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Nach § 6 der Gemeinschaftsordnung entfällt auf jedes Wohnungseigentum ohne Rücksicht auf die Größe des Miteigentumsanteils eine Stimme. In der Eigentümerversammlung vom 14. März 2024 wurde unter TOP 2.1 über die sich aus den Jahreseinzelabrechnungen vom 17. November 2023 für das Wirtschaftsjahr 2022 ergebenden Nachschüsse bzw. die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse abgestimmt. Aus der den Kläger betreffenden Einzelabrechnung ergab sich eine (negative) Abrechnungsspitze von 488,02 €. Ein Beschluss kam nicht zustande, da der Kläger mit Nein stimmte.
2 Mit seiner Klage erstrebt der Kläger die gerichtliche Ersetzung eines Beschlusses über die Nachschüsse bzw. Anpassungen der auf Grundlage des Wirtschaftsplans beschlossenen Vorschüsse für das Jahr 2022 des Inhalts, dass die Nachschüsse für das Jahr 2022 für seine Einheit auf 134,59 € und für die andere Einheit auf 1.007,11 € festgesetzt werden. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Landgericht als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.
II.
3 Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Berufung unzulässig, da der Wert der Beschwer 600 € nicht übersteige und das Amtsgericht die Berufung auch nicht zugelassen habe (§ 511 Abs. 2 ZPO aF). Die Beschwer des Klägers betrage lediglich 353,43 €. Er begehre nämlich die Festsetzung einer Abrechnungsspitze in Höhe von 134,59 € statt der in dem abgelehnten Beschlussantrag ausgewiesenen 488,02 €. Das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers an der Beschlussfassung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG bestimme sich nach den vermögensmäßigen Folgen, mithin der Abrechnungsspitze (Nachschuss bzw. Anpassung der Vorschüsse).
III.
4 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
5 1. Sie ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind gegeben, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), wie der Kläger zu Recht geltend macht. Wie die Rechtsmittelbeschwer zu bemessen ist, wenn - wie hier - mit einer Beschlussersetzungsklage ein Abrechnungsbeschluss im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG erstrebt und die Klage abgewiesen wird, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Entschieden hat der Senat bislang lediglich, wie sich die Beschwer des Klägers im Falle der Abweisung einer Anfechtungsklage gegen einen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG gefassten Abrechnungsbeschluss bemisst (vgl. Senat, Beschluss vom 9. November 2023 - V ZB 67/22, NJW 2024, 761 Rn. 8).
6 2. In der Sache ist das Rechtsmittel begründet. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich eine 600 € übersteigende Beschwer des Klägers im Sinne von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aF (§ 47 EGZPO) nicht verneinen.
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IV.
11 1. Die Entscheidung kann hiernach keinen Bestand haben. Sie ist aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen übersteigt die Beschwer des Klägers 600 €. Ausweislich der in den Akten befindlichen Jahresabrechnung für das Jahr 2022, auf die sowohl der Kläger als auch die Beklagte ausdrücklich Bezug nehmen, beträgt der Nennbetrag der Abrechnung insgesamt 9.781,70 €, der Anteil des Klägers hieran beläuft sich auf 3.128,02 €. Da der Kläger der Ansicht ist, dass sein Anteil abweichend von der Abrechnung in Höhe eines Differenzbetrages von 353,43 € geringer ausfallen müsse, beträgt seine durch die Klageabweisung begründete Beschwer 2.774,59 €.
12 2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 49 Satz 1 GKG. Maßgeblich ist insoweit das in dem Nennbetrag der Abrechnung zum Ausdruck kommende Gesamtinteresse aller Wohnungseigentümer, das das siebeneinhalbfache Interesse des Klägers nicht übersteigt (§ 49 Satz 2 GKG).
Brückner Göbel Haberkamp Laube Grau http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE702922026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public