BGH, Beschluss vom 07.08.2024 – XII ZB 133/24 – Erfordernis der persönlichen Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens an den Betroffenen im Betreuungsverfahren Auf die…
KORE702942025 ECLI:DE:BGH:2024:070824BXIIZB133.24.0 BGH 12. Zivilsenat 20240807 XII ZB 133/24 Beschluss § 1825 BGB, § 37 Abs 2 FamFG, § 68 Abs 3 FamFG, § 288 Abs 1 FamFG, § 294 Abs 3 S 2 FamFG, § 295 Abs 2 S 2 FamFG vorgehend LG Tübingen, 22. Februar 2024, Az: 5 T 43/23vorgehend AG Bad Urach, 30. Januar 2023, Az: 12 XVII 246/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Erfordernis der persönlichen Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens an den Betroffenen im Betreuungsverfahren Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 22. Februar 2024 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.
I.
1 Der Betroffene wendet sich gegen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts.
2 Für den 1980 geborenen, an einer chronischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis leidenden Betroffenen ist seit Februar 2022 eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis „Vermögenssorge einschließlich Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern“ eingerichtet und die Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Betreuerin) zur berufsmäßigen Betreuerin bestellt. Im Oktober 2022 regte sie einen „Einwilligungsvorbehalt in Vermögensangelegenheiten“ an.
3 Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung des Betroffenen mit Beschluss vom 23. Januar 2023 einen Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenbereich der Vermögenssorge angeordnet und eine Überprüfungsfrist auf den 23. Januar 2026 bestimmt. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen nach Bestellung einer Verfahrenspflegerin und nach erneuter Anhörung des Betroffenen mit Beschluss vom 22. Februar 2024 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.
II.
4 Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Die angefochtene Entscheidung hält den Verfahrensrügen der Rechtsbeschwerde nicht stand.
5 1. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht als verfahrensfehlerhaft, dass dem Betroffenen das der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben worden ist.
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9 Der Verfahrensmangel ist auch im Beschwerdeverfahren nicht behoben worden. Das Beschwerdegericht hat keine Übersendung des Gutachtens an den Betroffenen veranlasst. Die Eingaben des Betroffenen im Beschwerdeverfahren enthalten keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten, welche darauf schließen lassen könnte, dass ihm der volle Wortlaut des Gutachtens (mittlerweile) zugänglich geworden ist. Schließlich lassen auch die protokollierten Äußerungen des Betroffenen in seiner Anhörung durch das Beschwerdegericht am 22. Februar 2024 lediglich den Schluss darauf zu, dass dem Betroffenen generell das Vorhandensein eines im Verfahren eingeholten Gutachtens bekannt gewesen ist.
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11 2. Die angegriffene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Sie ist gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. Die Sache ist gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht zugleich Gelegenheit, sich mit den Beanstandungen der Rechtsbeschwerde dahingehend zu befassen, dass das Sachverständigengutachten den Anforderungen des § 280 Abs. 3 FamFG nicht genüge. Für das weitere Verfahren weist der Senat noch darauf hin, dass es sich im vorliegenden Fall um die erstmalige Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für den Betroffenen handelt und die Maßnahme gegen seinen erklärten Willen angeordnet worden ist. In diesem Fall darf gemäß §§ 294 Abs. 3 Satz 2, 295 Abs. 2 Satz 2 FamFG keine längere Überprüfungsfrist als zwei Jahre bestimmt werden.
12 Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Guhling Günter Nedden-Boeger Botur Pernice http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE702942025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public