KORE702962025 ECLI:DE:BGH:2024:201124U2STR54.24.0 BGH 2. Strafsenat 20241120 2 StR 54/24 Urteil § 339 StGB, § 1666 Abs 1 BGB, § 1666 Abs 4 BGB, § 6 Abs 1 S 1 FamFG, § 24 Abs 1 FamFG, Art 97 Abs 1 GG,
§ 339Rechtsbeugung 10 Rn. 12). § 339 St
GB erfasst nur Rechtsbrüche, bei denen sich der Richter oder Amtsträger bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache bewusst in schwerwiegender Weise zugunsten oder zum Nachteil einer Partei von Recht und Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an eigenen Maßstäben ausrichtet (vgl. BGH, Urteil vom
- Mai 1994 – 5 StR 354/93, BGHSt 40, 169, 178; Beschluss vom
- September 2017 – 4 StR 274/16, BGHSt 62, 312, 315). 32 Das Recht kann auch durch einen elementaren Verstoß gegen Verfahrensrecht gebeugt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom
- Dezember 1992 – 4 StR 353/92, aaO; vom
- Dezember 1996 – 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, 344 f., und vom
- September 2000 – 2 StR 276/00,
§ 339Rechtsbeugung 6, Beschluss vom 14. September 2017 – 4 St
R 274/16, aaO, S. 316 Rn. 20). Die Beurteilung, ob ein solcher Rechtsverstoß den Vorwurf der Rechtsbeugung begründet, erfolgt auf Grundlage einer Gesamtbetrachtung sämtlicher objektiver und subjektiver Umstände. Innerhalb dieser Prüfung kann neben Ausmaß und Schwere des Rechtsverstoßes insbesondere auch Bedeutung erlangen, welche Folgen dieser für die Partei hatte, inwieweit die Entscheidung materiell rechtskonform blieb und von welchen Motiven sich der Richter oder Amtsträger bei der Entscheidung leiten ließ (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2015 – 3 StR 498/14,
§ 339Rechtsbeugung 10 Rn. 12; vom 21. Januar 2021 – 4 St
R 83/20,
§ 339Rechtsbeugung 13 Rn. 23, und vom 18. August 2021 – 5 St
R 39/21, Rn. 34; Beschlüsse vom
- September 2017 – 4 StR 274/16, BGHSt 62, 312, 316; vom
- August 2018 – 2 StR 474/17, Rn. 20; vom
- November 2022 – 4 StR 149/22, Rn. 15, und vom
- April 2024 – 6 StR 386/23, NStZ-RR 2024, 243, 245). 33 bb) Zugunsten oder zum Nachteil eines Verfahrensbeteiligten wirkt sich eine Beugung des Rechts nach § 339 StGB aus, wenn sie den Beteiligten besser oder schlechter stellt, als er bei richtiger Rechtsanwendung stünde. Durch die Verletzung von Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften muss die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung begründet werden, ohne dass allerdings ein Vor- oder Nachteil tatsächlich eingetreten sein muss (BGH, Urteile vom
- Dezember 1996 – 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, 351; vom
- September 2000 – 2 StR 276/00,
§ 339Rechtsbeugung 6; vom 11. April 2013 – 5 St
R 261/12, Rn. 39, und vom
- August 2021 – 5 StR 39/21, Rn. 34; Beschlüsse vom
- September 2017 – 4 StR 274/16, BGHSt 62, 312 Rn. 20, und vom
- November 2022 – 4 StR 149/22, Rn. 15). Mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal der Benachteiligung kommt es demnach nicht entscheidend auf die materielle Richtigkeit der „Endentscheidung“ an; eine Benachteiligung kann auch in der Verschlechterung der prozessualen Situation der Verfahrensbeteiligten liegen (vgl. BGH, Urteil vom
- Juli 2013 – 4 StR 84/13,
§ 339Rechtsbeugung 8 Rn.
21). 34
- cc)In subjektiver Hinsicht wird eine „Beugung des Rechts“ nicht schon durch jede (bedingt) vorsätzlich begangene Rechtsverletzung verwirklicht. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass der Richter sich bewusst in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt. Der Täter des § 339 StGB muss also einerseits die Unvertretbarkeit seiner Rechtsansicht für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben; andererseits muss er sich der grundlegenden Bedeutung der verletzten Rechtsregel für die Verwirklichung von Recht und Gesetz bewusst gewesen sein (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 – 2 StR 479/13, BGHSt 59, 144, 147 f.). Allein der Wunsch oder die Vorstellung des Richters, „gerecht“ zu handeln oder „das Richtige“ zu tun, schließt eine Rechtsbeugung nicht aus (vgl. BGH, Urteile vom 23. Mai 1984 – 3 StR 102/84, BGHSt 32, 357, 359, und vom 22. Januar 2014 – 2 StR 479/13, BGHSt 59, 144, 148). 35 Daneben muss der Täter für möglich halten und billigend in Kauf nehmen, dass seine fehlerhafte Entscheidung zur Bevorzugung oder Benachteiligung eines Verfahrensbeteiligten führt. 36
- b)Nach diesen Maßstäben wird der Schuldspruch von den Feststellungen getragen. Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, der Angeklagte habe unter bewusster Missachtung von Verfahrensvorschriften – teilweise verschleiert, von vornherein zielgerichtet und interessengeleitet – ein familiengerichtliches Kindesschutzverfahren initiiert, voreingenommen geführt und mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung seine von Anfang an vorgefasste Auffassung mittels der ihm übertragenen Funktion Geltung verschafft, und damit objektiv und subjektiv den Tatbestand des § 339 StGB erfüllt. 37
- aa)Zutreffend hat die Strafkammer im Ausgangspunkt angenommen, der Angeklagte habe schon bei der Einleitung des Verfahrens nach § 1666 BGB in elementarer Weise gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. 38 Aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG sowie aus Art. 92, Art. 97 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt unter anderem die Garantie der richterlichen Unparteilichkeit als fundamentales rechtsstaatliches Prinzip. Es gehört zum Wesen der richterlichen Tätigkeit, dass sie von nichtbeteiligten Dritten ausgeübt wird; dies erfordert Neutralität und gleiche Distanz gegenüber allen Verfahrensbeteiligten. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet, dass die Verfahrensbeteiligten im konkreten Fall vor einem Gericht stehen, dessen Mitglieder die Voraussetzungen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit uneingeschränkt erfüllen. Während der Schutz der richterlichen Unabhängigkeit, der mittelbar auch der Sicherung der Unparteilichkeit dient, die allgemeine Stellung und Tätigkeit der Richter betrifft und von außen kommende rechtsfremde oder sachfremde Einwirkungen fernhalten will, zielt die Unparteilichkeit auf die Objektivität und Sachlichkeit im Hinblick auf Beziehungen der Richter zu den Beteiligten und zum Streitgegenstand im konkreten Verfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 2022 – 2 BvR 91/22, NJW 2022, 1236 Rn. 39). Die Entscheidungsfindung hat ohne Rücksicht auf eigene Interessen mit „unbedingter Neutralität“ zu erfolgen (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10, NJW 2013, 1058, 1061 Rn. 62 mwN; Beschluss vom 1. Juli 2021 – 2 BvR 890/20, NVwZ 2021, 1220 Rn. 14). 39 Dementsprechend sieht § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG in Kindschaftssachen im Sinne der §§ 151 ff. FamFG, § 1666 BGB vor, dass für die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen die §§ 41 bis 49 ZPO entsprechend gelten. § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG sichert die Unparteilichkeit des Gerichts in Familiensachen ab. Entscheiden soll ein neutraler, unbefangener, objektiv urteilender, nicht mit den Beteiligten in Verbindung stehender Richter. Die Regelung dient damit dem fairen Verfahren und der gerechten Entscheidung des Einzelfalls ebenso wie der Integrität der Rechtsprechung und der funktionierenden Rechtspflege (MüKo-FamFG/Pabst, 4. Aufl., § 6 Rn. 1). 40 Die Strafkammer ist rechtsfehlerfrei zu der Wertung gelangt, der Angeklagte habe sich über diesen für das Verfahren fundamentalen Grundsatz hinweggesetzt. Ihre Feststellungen tragen die auf den Missbrauch der Amtsstellung des Angeklagten lautende Schlussfolgerung, der Angeklagte habe trotz seiner schon vor Einleitung des Verfahrens bestehenden Voreingenommenheit zielgerichtet darauf hingewirkt, „ein Verfahren in seiner Zuständigkeit zur Entscheidung“ zu bekommen, dessen „Ergebnis von vornherein vorgefasst“ gewesen sei. 41 Dabei besorgt der Senat nicht, der Strafkammer könnten die verfahrensrechtlichen Besonderheiten von Kindschaftssachen nach §§ 151 ff. FamFG, § 1666 BGB aus dem Blick geraten sein. Zwar unterliegen Verfahren gemäß § 1666 BGB dem Offizialprinzip und werden – unabhängig davon, ob eine Anregung nach § 24 Abs. 1 FamFG vorliegt – von Amts wegen eingeleitet (MüKo-BGB/Volke, 9. Aufl., § 1666 Rn. 249; BeckOKFamFG/Perleberg-Kölbel, 51. Ed., § 24 Rn. 2), wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen (Kaiser/Schnitzler/Schilling/Sanders, BGB Familienrecht, 4. Aufl., § 1666 Rn. 26; Prüttung/Helms/Ahn-Roth, FamFG, 6. Aufl., § 24 Rn. 4a). Überdies können Erklärungen, die auf die Anregung eines Verfahrens nach § 1666 BGB lauten, nicht nur zur Niederschrift der Geschäftsstelle, sondern auch vor dem sachlich zuständigen Richter abgegeben werden (MüKo-FamFG/Ulrici, 4. Aufl., § 25 Rn. 3), wobei die Beteiligten unterstützt werden dürfen und auf die Stellung sachdienlicher und formgerechter Anträge hingewirkt werden soll. Die Bestimmungen über das Verfahren im ersten Rechtszug in den §§ 23 ff. FamFG setzen aber unausgesprochen voraus, dass sowohl eine etwa gewährte Hilfestellung bei der Abgabe von Erklärungen als auch eine bestimmte Voreinstellung des Richters bei der Entscheidung über die amtswegige Einleitung eines Verfahrens nach § 1666 BGB aktenkundig werden. Nur so sieht das Gesetz gewährleistet, dass die auf verfassungsrechtlicher Grundlage nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG gebotene Unparteilichkeit des Gerichts, deren Sicherung das Prozessrecht dient, durchgehend verfahrensöffentlich von sämtlichen Beteiligten überprüft werden kann. Die verheimlichte Mitwirkung bei der Anregung zur Einleitung des Verfahrens anstelle einer Verfahrenseinleitung unabhängig von einer Anregung verletzt, wie die Strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellt hat, Grundprinzipien des Verfahrens in Kindschaftssachen. 42
- bb)Rechtsfehlerfrei ist die Strafkammer weiter davon ausgegangen, der Angeklagte habe sich elementarer Verfahrensverstöße im Verfahren der Auswahl der von ihm herangezogenen Sachverständigen zuschulden kommen lassen. 43 Sachverständige sind nach §§ 29, 30 Abs. 1 FamFG im laufenden Verfahren auszuwählen. Ihre Auswahl steht im Ermessen des Gerichts (zu § 404 ZPO vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2008 – VI ZR 198/07, NJW 2009, 1209). Das Gericht ist gehalten, sich bei der Auswahl des Sachverständigen an dessen Fachkompetenz zu orientieren (vgl. zu § 404 ZPO wiederum BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 1987 – III ZR 35/86, BGHR ZPO § 404 Auswahlfehler 1, und vom 6. Juni 2019 – III ZB 98/18, NJW 2020, 691, 692 Rn. 14). Verfügen mehrere Sachverständige über die erforderliche Expertise, entscheidet das Gericht unter pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens frei darüber, wem der Gutachtenauftrag erteilt wird (vgl. zu Ermessen und Beurteilungsspielraum auch BGH, Urteil vom 15. März 2023 – 2 StR 217/22, Rn. 31 mwN). Im Rahmen der Ermessensausübung verbieten sich Gesichtspunkte parteipolitischer, persönlicher oder außerdienstlicher Art (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1998 – 1 StR 240/98, BGHSt 44, 258, 260). Fehlerhaft ist die Auswahlentscheidung, wenn sie aus sachfremden Motiven getroffen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2016 – 5 StR 328/15,
§ 339Rechtsbeugung 12 Rn.
29). 44 Der Angeklagte hat eine Auswahlentscheidung getroffen, die diesen Maßstäben nicht gerecht wird. Die Strafkammer hat rechtsfehlerfrei zulasten des Angeklagten gewürdigt, dass er Sachverständige – wiederum außerhalb der Akten bereits im Vorfeld eines zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht eingeleiteten Verfahrens nach § 1666 BGB – ergebnisorientiert und nach Maßgabe ihrer mit seiner vorgefassten Auffassung konformen wissenschaftlichen Überzeugung auswählte. In dieses wiederum auf die Verschleierung seiner Voreingenommenheit gerichtete Vorgehen fügt sich ein, dass er mit den in Aussicht genommenen Sachverständigen über seine private E-Mail-Adresse korrespondierte, um späteren Verfahrensbeteiligten von vornherein jeglichen Einblick zu Zeitpunkten der Kontaktaufnahme und den Inhalten der Kommunikation zu verwehren. 45
- cc)Darüber hinaus hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei erhebliche Gehörsverstöße des Angeklagten im Verfahren festgestellt. 46 So hörte der Angeklagte entgegen § 159 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 FamFG in der Fassung vom 17. Dezember 2008 (künftig: aF), § 160 Abs. 1 Satz 2 FamFG weder die von seiner einstweiligen Anordnung betroffenen Kinder noch die Eltern derjenigen Schülerinnen und Schüler im Verfahren an, von denen die von ihm initiierte Anregung nicht ausging. Ein Grund im Sinne des § 159 Abs. 3 Satz 1 FamFG aF, § 160 Abs. 3 FamFG, von einer vorherigen Anhörung abzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 1986 – IVb ZR 36/84, NJW-RR 1986, 1130; OLG Schleswig, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 10 UF 194/07, Rn. 6; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18. Februar 2022 – 6 UF 5/22, Rn. 12), lag aber nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen der Strafkammer auch aus Sicht des Angeklagten nicht vor, der sich mindestens seit dem 20. Februar 2021 und damit längere Zeit vor der Einleitung des Verfahrens mit der Frage einer Kindeswohlgefährdung befasst hatte. Ohne Rechtsfehler wertet die Strafkammer dabei die Aussage des Angeklagten gegenüber einer später beauftragten Sachverständigen am 20. März 2021, er wolle die einstweilige Anordnung „noch vor Ende der Osterferien hinbekommen“, als Indiz gegen seine Einlassung, ausschlaggebender Faktor für die Annahme von Gefahr im Verzug sei der Inhalt der Gutachten gewesen, mit denen jedoch nur das vom Angeklagten erwartete und gewünschte Ergebnis wissenschaftlich unterlegt werden sollte. Der Angeklagte gewährte zudem zu den von ihm eingeholten Sachverständigengutachten kein rechtliches Gehör. 47 Der Angeklagte beschied schließlich vor Erlass der einstweiligen Anordnung den Fristverlängerungsantrag des Freistaates Thüringen vom 31. März 2021 nicht, obwohl dies geboten war. Auch dieser in den Urteilsgründen hervorgehobene Umstand belegt die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe das Verfahren möglichst schnell zum Abschluss bringen wollen, um entsprechend seiner Absicht eine bereits feststehende Entscheidung medienwirksam zu veröffentlichen. 48
- dd)Die vom Landgericht festgestellten Verstöße gegen das Gebot richterlicher Neutralität sind in ihrer Gesamtheit elementar. 49 Die Neutralität der Richter ist für den Rechtsstaat und das Vertrauen der Bürger in dessen Bestand von herausragender Bedeutung. In seiner konkreten Ausprägung war der Verstoß gegen die Neutralitätspflicht hier massiv: Der Angeklagte zog ein Verfahren unter Umgehung prozessualer Sicherungsmaßnahmen gegen eine Entscheidung des Richters in eigener Sache planmäßig an sich, um eine von Beginn an vorgefasste Entscheidung zu treffen. Damit missbrauchte er – wie die Strafkammer in ihrer rechtlichen Würdigung zutreffend ausführt – die ihm als Richter durch die Verfassung zugesprochene Machtposition. Dabei kann dahinstehen, ob das von dem Angeklagten behauptete Handlungsmotiv, eine Kindeswohlgefährdung zu unterbinden, möglicherweise vorgeschoben war und nur als Einfallstor dafür diente, überhaupt entscheiden zu können; denn auch, wenn der Angeklagte handelte, um gemäß § 1666 BGB eine Kindeswohlgefährdung zu verhindern, entband ihn das nicht von der Pflicht zu einer die Rechte sämtlicher Beteiligter wahrenden unvoreingenommenen Verfahrensführung. 50 Dass das Verhalten des Angeklagten durchgehend von einer heimlichen und verschleiernden Vorgehensweise geprägt war, hat das Landgericht in seine Gesamtbetrachtung eingestellt (vgl. BGH, Urteile vom 18. Juli 2013 – 4 StR 84/13,
§ 339Rechtsbeugung 8, und vom 21. Januar 2021 – 4 St
R 83/20,
§ 339Rechtsbeugung 13 Rn. 34 mw
N). Die Befassung des Angeklagten mit der Rechtssache war von Verstößen gegen die Prozessordnung durchzogen, die er zur Durchsetzung seines Zieles zu verschleiern versuchte und die in ihrer Kombination einen elementaren Rechtsverstoß belegen (vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 – 2 StR 479/13, BGHSt 59, 144, 150 Rn. 17). Dass der Angeklagte die Verstöße gegen das Gebot richterlicher Neutralität in der vorgefassten Absicht beging, die von ihm gewünschte Entscheidung ohne Rücksicht auf etwaige rechtliche Beschränkungen zu treffen, wiegt derart schwer, dass es im konkreten Fall weder auf die Motive des Angeklagten noch darauf ankommt, ob die Endentscheidung materiell rechtskonform war. 51
- ee)Der Angeklagte hat sowohl zugunsten als auch zum Nachteil von Verfahrensbeteiligten gehandelt. 52 Ein Vorteil in diesem Sinne ist für die das Kindesschutzverfahren anregenden Eltern der Kinder M. und L. eingetreten. Durch die fehlende Neutralität und die auf ihr beruhenden Verfahrensverstöße bestand die – nach den Feststellungen der Strafkammer zudem verwirklichte – Gefahr, dass Einwände der weiteren Verfahrensbeteiligten gegen die vom Angeklagten vorgefasste Meinung nicht in das Verfahren einbezogen wurden. Mit dem verfahrenswidrigen Erlass der einstweiligen Anordnung hat sich zugleich die prozessuale Situation des Freistaates Thüringen verschlechtert, der erst aufgrund der Beschwerdeentscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts abgeholfen wurde. 53
- ff)Auch die Feststellungen zur subjektiven Tatseite tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Rechtsbeugung. Die Strafkammer hat sich mit dem Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich seiner Befangenheit und mit der Bedeutungskenntnis betreffend die richterliche Neutralitätspflicht ausführlich auseinandergesetzt. Im Übrigen ist die subjektive Tatseite in Ansehung der Gesamtumstände evident. Dass die vom Landgericht festgestellten Gehörsverletzungen Ausfluss der Voreingenommenheit des Angeklagten sind und vom ihm bewusst begangen wurden, ist offensichtlich und lag für den Angeklagten als Richter mit jahrzehntelanger Berufserfahrung klar zutage. 54 2. Der Strafausspruch hält ebenfalls revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Insbesondere ist die Strafrahmenwahl nicht zu beanstanden. Eine Strafrahmenverschiebung nach § 13 Abs. 1 und 2, § 49 Abs. 1 StGB war nicht zu prüfen. 55
- a)Zutreffend ist die Strafkammer von einem Begehungsdelikt ausgegangen. Die Abgrenzung zwischen strafbarem Tun und Unterlassen gemäß § 13 StGB ist eine Wertungsfrage, die nicht nach rein äußeren oder formalen Kriterien zu entscheiden ist, sondern eine normative Betrachtung unter Berücksichtigung des sozialen Handlungssinns verlangt. Maßgeblich ist insofern, wo der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2022 – 4 StR 149/22, Rn. 35 mwN). 56
- b)Hieran gemessen liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit des Verhaltens des Angeklagten in seinem aktiven Tun. Der Angeklagte hat an der Bearbeitung der Verfahrensanregungen mitgewirkt und im Rahmen seiner Verfahrensleitung mehrfach aktiv gegen Verfahrensrecht verstoßen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 – 1 StR 201/09,
§ 339Rechtsbeugung 7 Rn.
7). Zugleich hat er seine geschäftsplanmäßige Zuständigkeit bei der Entscheidung überschritten. II. 57 Die Verfahrensrüge, mit der die Revision des Angeklagten die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages rügt, dringt nicht durch. 58 1. Der – zulässig erhobenen – Verfahrensrüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde. 59 Die Verteidigung beantragte am 7. Hauptverhandlungstag die Einholung von Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsachen, dass das Tragen von Schutzmasken, insbesondere durch Schulkinder in der Schule, epidemiologisch gesehen allenfalls einen geringen Effekt auf die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 habe, dass durch das Tragen dieser Schutzmasken – näher ausgeführte – gesundheitliche Schäden entstehen könnten und dass ein RT-qPCR-Test keine Aussagen dazu treffen könne, ob eine symptomlose Person mit einem aktiven Erreger infiziert bzw. ansteckend sei. 60 Diesen Antrag lehnte die Strafkammer am selben Tag gemäß § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO ab, weil die Beweistatsachen für die Entscheidung aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen ohne Bedeutung seien. Zur Begründung führte sie aus, dem Angeklagten liege nicht der Vorwurf einer inhaltlich unrichtigen Entscheidung zur Last, vielmehr laute der Vorwurf auf eine Verletzung von Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften, für welche die behaupteten Beweistatsachen ohne Relevanz seien. 61 2. Die Verfahrensrüge ist unbegründet; die Ablehnung des Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit nach § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO ist rechtsfehlerfrei. 62
- a)Der Beweisantrag zielt darauf ab, ob die vom Angeklagten getroffene Entscheidung materiell rechtmäßig ist. Dieser Frage kam für das Landgericht in Ansehung des Gewichtes der Verfahrensverstöße keine Bedeutung zu. 63
- b)Auch die für die Ablehnung von Beweisanträgen wegen Bedeutungslosigkeit geltenden Maßstäbe (vgl. nur BGH, Urteil vom 3. Dezember 2004 – 2 StR 156/04, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 26) hat das Landgericht beachtet. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit den unter Beweis gestellten Tatsachen war hier nicht erforderlich. Die Strafkammer hat im Ablehnungsbeschluss eingehend ausgeführt, dass der Rechtsbeugungsvorwurf auf die Verletzung von Verfahrensrecht gestützt werde und die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung im konkreten Fall keine Rolle spiele. Das genügt. 64
- c)Der von der Revision beanstandete Widerspruch zwischen Beschluss- und Urteilsgründen (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 17. April 2014 – 3 StR 27/14, NStZ-RR 2014, 279, 280) besteht nicht. Die Strafkammer hat in den Urteilsgründen ausgeführt, dass die materielle Richtigkeit einer Entscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Prüfung eines elementaren Rechtsverstoßes grundsätzlich Bedeutung zukommen kann. Nach ihrer – rechtsfehlerfreien – Würdigung war dies im konkreten Fall in Ansehung des Gewichtes der Verfahrensverstöße indes nicht der Fall. Nichts Anderes besagt die Begründung des Ablehnungsbeschlusses. Dass die Strafkammer nicht näher ausgeführt hat, welche Gesichtspunkte nach der Rechtsprechung innerhalb der vorzunehmenden Gesamtwürdigung grundsätzlich Bedeutung erlangen können, steht diesem Verständnis nicht entgegen. C. Revision der Staatsanwaltschaft 65 Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie den Strafausspruch beanstandet, hat keinen Erfolg. 66 1. Die Rechtsmittelbeschränkung der Staatsanwaltschaft ist unwirksam. 67 Zwar hat die Staatsanwaltschaft ausdrücklich erklärt, die Revision „auf den Rechtsfolgenausspruch“ zu beschränken. Sie greift allerdings auch den Schuldspruch an, weil sie beanstandet, die Strafkammer habe – rechtsfehlerhaft – den Angeklagten nicht wegen zwei tateinheitlich zusammentreffender Fälle der Rechtsbeugung – einerseits wegen der Führung des Hauptsacheverfahrens und andererseits wegen des einstweiligen Anordnungsverfahrens – verurteilt. Widersprechen sich – wie hier – Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung, ist das Angriffsziel unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV durch Auslegung zu ermitteln (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 23. November 2022 – 2 StR 305/22, Rn. 12, und vom 27. Februar 2024 – 4 StR 401/22, Rn. 18 mwN). Das Ziel der Staatsanwaltschaft, dass eine weitere, durch den Angeklagten tateinheitlich begangene Tat der Rechtsbeugung strafzumessungsrelevant zu berücksichtigen sei, lässt sich indes nur aufgrund eines geänderten Schuldspruchs erreichen. 68 2. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler ergeben. 69
- a)Insbesondere ist die Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse rechtsfehlerfrei. Die Strafkammer ist zutreffend von nur einer Tat der Rechtsbeugung ausgegangen. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte sowohl das Eilverfahren als auch das Hauptsacheverfahren geleitet hat und es sich bei diesen um getrennte Verfahren handelte (§ 51 Abs. 3 Satz 1 FamFG). Die Verfahrenshandlungen wurden nach den Feststellungen stets parallel mit identischer Zielrichtung vorgenommen und betrafen dieselben Beteiligten (vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. November 2022 – 4 StR 149/22, Rn. 18 mwN). Die Ausführungshandlungen waren demnach unselbstständig (anders die Konstellation in BGH, Urteil vom 3. Dezember 1998 – 1 StR 240/98, BGHSt 44, 258, 264 f.). Allein der Umstand, dass formal zwei Verfahren geführt wurden, rechtfertigt die Annahme mehrerer Rechtsbeugungshandlungen nicht. 70
- b)Auch die Strafzumessungsentscheidung ist frei von Rechtsfehlern zugunsten des Angeklagten. 71
- aa)Soweit die Staatsanwaltschaft beanstandet, das Handlungsunrecht des Angeklagten erschöpfe sich nicht allein darin, dass er das Verfahren lediglich aufgrund seiner Voreingenommenheit zielgerichtet auf ein von ihm bereits im Vorfeld festgelegtes Ergebnis führte, dringt die Rüge nicht durch. Die Strafkammer hat insbesondere den Verstoß gegen die Rechtswegzuständigkeit rechtsfehlerfrei nicht zulasten des Angeklagten gewertet, da es sich bei der Frage, ob Familiengerichte die hier in Rede stehende einstweilige Anordnung treffen können, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Angeklagten um eine ungeklärte Rechtsfrage handelte. Erste höchstrichterliche Entscheidungen hierzu ergingen erst, nachdem der Angeklagte die einstweilige Anordnung im April 2021 erlassen hatte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2021 – 6 AV 4/21, NJW 2021, 2600; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2021 – XII ARZ 35/21, NJW 2021, 3470). 72
- bb)Die Beanstandung der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten hätte strafschärfend angelastet werden müssen, dass er nicht handelte, um eine Kindeswohlgefährdung zu verhindern, sondern er die Kinder stattdessen lediglich als Mittel zum Zweck benutzt habe, geht fehl. Die Beschwerdeführerin nimmt letztlich eine eigene Beweiswürdigung und -wertung vor, mit welcher sie in der Revision nicht gehört werden kann. 73
- cc)Schließlich lässt auch die vom Generalbundesanwalt in der Hauptverhandlung beanstandete Strafzumessungserwägung, die teilgeständige Einlassung des Angeklagten sei fehlerhaft strafmildernd berücksichtigt worden, keinen Rechtsfehler erkennen. Dass der Angeklagte Teile des objektiven Tatgeschehens eingeräumt hat, ist ein Umstand, der im Rahmen des § 46 StGB Bedeutung finden kann und – abhängig von dem Gewicht des Teilgeständnisses – muss. 74 3. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, die auf die Revision der Staatsanwaltschaft zu beachten wären (§ 301 StPO), liegen aus den oben genannten Gründen nicht vor. D. 75 Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 2 StPO. Menges Appl Zeng Grube Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE702962025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public