BGH, Urteil vom 20.11.2024 – 2 StR 54/24 – Beurteilung der Rechtsbeugung durch Familienrichter im Zusammenhang mit der Maskenpflicht an Schulen im Rahmen der…
KORE702962025 ECLI:DE:BGH:2024:201124U2STR54.24.0 BGH 2. Strafsenat 20241120 2 StR 54/24 Urteil § 339 StGB, § 1666 Abs 1 BGB, § 1666 Abs 4 BGB, § 6 Abs 1 S 1 FamFG, § 24 Abs 1 FamFG, Art 97 Abs 1 GG, § 24 Abs 1 DRiG vorgehend LG Erfurt, 23. August 2023, Az: 2 KLs 542 Js 11498/21, Urteilnachgehend BVerfG, 5. Juni 2025, Az: 2 BvR 373/25, Kammerbeschluss ohne Begründung DEU Bundesrepublik Deutschland Beurteilung der Rechtsbeugung durch Familienrichter im Zusammenhang mit der Maskenpflicht an Schulen im Rahmen der COVID-19-Schutzmaßnahmen Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 23. August 2023 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rechtsbeugung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer – nicht wirksam auf den Strafausspruch beschränkten – Revision Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
A.
2 Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3 1. Der Angeklagte ist Richter im Dienst des Freistaats und seit 1996 als Richter am Amtsgericht W. in erster Linie mit Familiensachen befasst.
4 Seit Mitte März 2020 begann er, sich intensiv und kritisch mit den Maßnahmen zur Eindämmung der SARS-CoV-2-Pandemie auseinanderzusetzen, die er für ungeeignet und unverhältnismäßig hielt. An die Mitarbeiter des Amtsgerichts versandte er im März 2020 eine Mitteilung, wonach man sich seiner Auffassung nach „nicht vor einer drohenden Pandemie, sondern in einer maximalen kollektiven Hysterie“ befinde. In seinen Verhandlungen legte er Wert darauf, „ohne Maske“ zu verhandeln. Er stand im engen Austausch mit dem am selben Gericht tätigen Richter am Amtsgericht G. , der einem Personenverbund angehörte, der den Infektionsschutzmaßnahmen kritisch gegenüberstand. Diesem Verbund gehörten u.a. Ku. und Ka. an, die der Angeklagte im Laufe des hier gegenständlichen Verfahrens als Sachverständige beauftragte. Der Angeklagte nahm im Jahr 2021 in W. an den sogenannten „Montags-Spaziergängen“ – regelmäßig stattfindenden Demonstrationen gegen die Maßnahmen zur Eindämmung der SARS-CoV-2-Pandemie – teil. Auch war er Mitglied des Netzwerks der Kritischen Richter und Staatsanwälte („KRiSTA“), welches sich Anfang des Jahres 2021 gründete und ebenfalls den Infektionsschutzmaßnahmen kritisch gegenüberstand.
5 Spätestens am 24. Februar 2021 fasste der Angeklagte den Entschluss, im Rahmen seiner Tätigkeit als Familienrichter eine gerichtliche Entscheidung zu treffen, mit der er exemplarisch einzelnen Schulen untersagen wollte, für die an diesen Schulen unterrichteten Kinder Anordnungen zum Tragen von Gesichtsmasken, zur Einhaltung von Mindestabständen und zur Teilnahme an Schnelltestungen zur Feststellung des SARS-CoV-2-Virus zu treffen. Damit wollte er auch eine von ihm angenommene Kindeswohlgefährdung, die aufgrund seiner Überzeugung durch die Infektionsschutzmaßnahmen bestünde, abwenden. Der Angeklagte entschloss sich deshalb, medizinische Sachverständigengutachten einzuholen, die seine Entscheidung wissenschaftlich unterlegen sollten. Seine avisierte gerichtliche Entscheidung wollte er zeitnah veröffentlichen, um über diese den „Druck für zukünftige gerichtliche Entscheidungen zu erhöhen“.
6 Der Angeklagte suchte über Dritte gezielt nach Familien, deren Kinder aufgrund des Anfangsbuchstabens ihres Nachnamens in seine geschäftsplanmäßige Zuständigkeit fallen würden. Diese sollten ein Kindesschutzverfahren nach § 1666 BGB anregen. Mit dieser Vorgehensweise beabsichtigte er, seine Voreingenommenheit zu verschleiern. „In seinen Vorkehrungen achtete er darauf, dass seine – vorgefasste – Position als Richter nicht nach außen erkennbar“ wurde, weswegen er „verdeckt […] suchte und suchen ließ“.
7 Jedenfalls ab dem 4. März 2021 gab der Angeklagte bei seiner Suche nach einem geeigneten Betroffenen für ein Kindesschutzverfahren nach § 1666 BGB gezielt die Buchstaben seiner Zuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts W. an vertraute Personen weiter. Er hatte insoweit Formulare entwickelt, die auf die Internetseite www. .de hinwiesen und die die Buchstaben seiner gerichtlichen Zuständigkeit enthielten.
8 Der Angeklagte begann zugleich damit, ergebnisorientiert nach Sachverständigen zu suchen, die im wissenschaftlichen Diskurs durch Kritik an den Infektionsschutzmaßnahmen aufgefallen waren, ohne dass ein gegen die Infektionsschutzmaßnahmen gestütztes Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung beim Amtsgericht W. anhängig war. Er kontaktierte am 8. März 2021 über seine private E-Mail-Adresse die spätere Sachverständige Ka. und erfragte ihre Bereitschaft, als Sachverständige an einem – noch nicht anhängigen – Verfahren mitzuwirken. Er übersandte ihr mehrere Fragen, u.a. zu den Auswirkungen der Infektionsschutzmaßnahmen, und bat sie um Mitteilung, ob sie in der Lage sei, sich dazu sachverständig zu äußern. Ka. bejahte dies unter Hinweis auf einen von ihr verfassten Beitrag in einer Fachzeitschrift für einen Teil der Fragen und empfahl als weitere Sachverständige Ku. und Kä. , die zu den Kritikern des „sogenannten Corman-Drosten-Papieres“ gehörten. Ku. war dem Angeklagten bereits aus eigenen Recherchen bekannt.
9 Am 13. März 2021 übersandte die Mutter zweier schulpflichtiger Kinder in W. namens B. per E-Mail eine ausgefüllte, sich gegen die Infektionsschutzmaßnahmen richtende Musteranregung zur Einleitung eines Verfahrens gemäß § 1666 BGB an Dr. M. , Arzt und langjährigen Bekannten des Angeklagten. Von diesem hatte sie zuvor die Musteranregung mit dem Hinweis erhalten, dass für ein Kind aus dem W. er Raum, dessen Familienname u.a. mit dem Buchstaben „B“ beginne, diese beim Amtsgericht W. eingereicht werden solle; über den dort „uns gewogenen Richter“ sei indes „stillschweigen zu bewahren, um keinen Befangenheitsausschluss zu riskieren“. Allerdings war das von der Mutter der Kinder B. ausgefüllte Schreiben – entsprechend dem von ihr verwendeten Vordruck – auf die Corona-Regelungen des Landes Nordrhein-Westfalen zugeschnitten; zudem enthielt es auf zwei Seiten noch Hinweise auf eine „S. “ als Betroffene.
10 Dr. M. übersandte die ausgefüllte Musteranregung an den Angeklagten, der die Rechtsgrundlagen dahin korrigierte, dass auf die Landesregelungen des Freistaates verwiesen wurde; zudem berichtigte er die ursprünglich enthaltene Bezugnahme auf eine „S. “ durch die Namen der anregenden Kinder „M. “ und „L. “. Daraufhin übersandte Dr. M. das vom Angeklagten korrigierte Exemplar am 14. März 2021 an die Mutter der Kinder mit dem Hinweis, dass noch einige redaktionelle Überarbeitungen vorgenommen worden seien; sie solle diese Fassung verwenden und sie unterschrieben noch am selben Tag in den Briefkasten des Amtsgerichts W. werfen.
11 Der Angeklagte ging aufgrund seiner Mitarbeit an der Verfahrensanregung „nunmehr sicher“ davon aus, dass diese zeitnah beim Amtsgericht W. eingehen und seiner geschäftsplanmäßigen Zuständigkeit unterfallen werde. Deshalb kontaktierte er – in Umsetzung seines Planes, eine möglichst öffentlichkeitswirksame Entscheidung gegen die Infektionsschutzmaßnahmen an Schulen zu treffen – noch am Abend über seine private E-Mail-Adresse Ku. und fragte, ob dieser als Sachverständiger in dem anhängig werdenden Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung zur Verfügung stünde; der E-Mail war das elektronische Dokument zur Anregung eines Kindesschutzverfahrens betreffend die Kinder B. angehängt, jedoch ohne Unterschriften und Posteingangsstempel des Amtsgerichts W. .
12 Am Morgen des 15. März 2021 warf die Mutter der Kinder B. die von ihr und dem Vater der Kinder unterzeichnete sechsseitige Anregung für ein Kindesschutzverfahren gemäß § 1666 Abs. 1 und 4 BGB hinsichtlich ihrer Söhne M. und L. sowie „aller weiteren Schulkinder der R. P. in W. und der G. P. in W. “ in den Briefkasten des Amtsgerichts W. ein. Angeregt wurde überdies, auch die Rechtmäßigkeit der den schulischen Anordnungen zugrundeliegenden Vorschriften, insbesondere der Dritten Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, zu überprüfen. In der vom Angeklagten mitgestalteten Anregung wurde geltend gemacht, dass eine zeitnahe Anordnung des Familiengerichts nach § 1666 Abs. 4 BGB gegenüber den Lehrkräften und der Schulleitung wegen bestehender und weiterhin drohender Schädigung der Kinder sowie aller Mitschülerinnen und Mitschüler notwendig sei. Für den Fall, dass eine Entscheidung in der Hauptsache kurzfristig nicht möglich sein sollte, wurde der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §§ 49 ff. FamFG angeregt.
13 Am Abend des 15. März 2021 teilte der Angeklagte den in Aussicht genommenen Sachverständigen Ka. und Ku. über seine private E-Mail-Adresse mit, dass er sie jetzt als Sachverständige in die nunmehr bei ihm anhängig gewordenen zwei „Maskenverfahren“ einbinden wolle. In der Anlage fügte der Angeklagte rechtliche Hinweise und 17 Fragen bei, die er dem Freistaat „als Verordnungsgeber und damit Drittem im Sinne des § 1666 Absatz 4 BGB“ zu stellen beabsichtige.
14 Am nächsten Tag wurden am Amtsgericht W. das Hauptsacheverfahren unter dem Aktenzeichen und das Eilverfahren unter dem Aktenzeichen eingetragen und dem Angeklagten vorgelegt. Noch am selben Tag verfügte er im Hauptsacheverfahren die Übersendung von ihm bereits vor Eingang des Verfahrens entworfenen rechtlichen Hinweisen und von 18 nummerierten, sich in weitere Einzelfragen auffächernde Fragen an den Freistaat Thüringen, vertreten durch das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, mit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen. Im Eilverfahren forderte er den Freistaat Thüringen auf, unter Beachtung der rechtlichen Hinweise aus dem Hauptsachverfahren binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Die Verfügungen nebst Hinweisen und dem Anregungsschreiben gingen am 23. März 2021 zu.
15 In den folgenden Tagen veranlasste der Angeklagte, dass die Schulleitungen der R. und der G. P. als weitere Beteiligte im Verfahren geführt wurden, und forderte sie mit am 23. März 2021 zugestellter Verfügung zur Stellungnahme binnen zehn Tagen auf. Außerdem wandte er sich unter seiner privaten E-Mail-Adresse abermals an die von ihm in Aussicht genommenen Sachverständigen, um zu erfragen, ob es hinsichtlich des Entwurfs eines Beweisbeschlusses noch Anregungen von deren Seite gebe und bis wann sie ihre Gutachten erstellen könnten. Ka. teilte per E-Mail mit, dass sie das Gutachten direkt nach Ostern schicken werde. Der Angeklagte zeigte sich darüber hocherfreut, da er das Gutachten bereits für die einstweilige Anordnung verwenden könne, die er gerne noch vor Ende der Osterferien „hinbekommen würde“.
16 Am 25. März 2021 aktualisierte der Angeklagte seine rechtlichen Hinweise und beschloss im Hauptsacheverfahren, dass zu näher bezeichneten Fragen – u.a. betrafen diese die Wirksamkeit und etwaige schädliche Auswirkungen von Schutzmasken bzw. Abstandsgeboten sowie die Rolle von Kindern bei der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 – Beweis durch die Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten erhoben werden solle. Zu Sachverständigen bestellte er Ka. , Ku. und Kä. , denen er eine Frist für die Erstellung ihrer Gutachten bis zum 8. April 2021 setzte. Den Sachverständigen Ku. bat der Angeklagte am 27. März 2021, in sein Gutachten Rechenbeispiele einzufügen, „um die nötige Breitenwirkung zu erzielen“.
17 Mit Schreiben vom 31. März 2021 beantragte der Freistaat Thüringen, die Frist zur Stellungnahme bis zum 13. April 2021 zu verlängern, da aufgrund der Osterfeiertage und Ferien erforderliche Rücksprachen noch nicht hätten gehalten werden können. Eine Reaktion des Angeklagten auf diesen Antrag erfolgte nicht.
18 Ka. übermittelte ihr Gutachten am 3. April 2021 an die private E-Mail-Adresse des Angeklagten. Dieser meldete sich daraufhin am Folgetag per SMS bei seinem über die Vorgänge unterrichteten Kollegen, Richter am Amtsgericht G. , und teilte diesem mit, dass von Ka. ein 70 Seiten umfassendes „phänomenales Gutachten“ mit zehn Seiten Literaturliste und 150 Quellen eingegangen sei. Sein Fall werde sich „wohl über das Rechtstatsächliche lösen“, was auch sein Ziel gewesen sei.
19 Mit Schreiben vom 2. und 6. April 2021 nahm die vom Angeklagten bestellte Verfahrensbeiständin Rechtsanwältin P. für die Kinder M. B. und L. B. zuletzt mit einem Schriftsatz von 166 Seiten Stellung. Rechtsanwältin P. hatte sich schon zuvor aktiv für die Anregung eines entsprechenden Kindesschutzverfahrens unter Nennung der geschäftsplanmäßigen Zuständigkeit des Angeklagten eingesetzt.
20 Am Vormittag des 8. April 2021 lagen dem Angeklagten alle drei Sachverständigengutachten vor. Diese hatte der Angeklagte in den Tagen zuvor bereits vorab per E-Mail erhalten. Die Kommunikation mit den Sachverständigen von seiner privaten E-Mail-Adresse hatte der Angeklagte nicht in den Akten dokumentiert, um die offene Kommunikation zum Inhalt der zu erstellenden Gutachten zu verbergen.
21 Der Angeklagte stellte „entsprechend seiner zielgerichteten Planung und Absicht“ noch am 8. April 2021 eine einstweilige Anordnung im Verfahren fertig und brachte den unterschriebenen Beschluss nach Dienstschluss auf die Geschäftsstelle. Den Leitungen und Lehrern der R. P. W. und der G. P. W. sowie deren Vorgesetzten untersagte er mit dieser Anordnung, für die Kinder M. B. und L. B. sowie alle weiteren an diesen Schulen unterrichteten Kinder anzuordnen oder vorzuschreiben, dass sie im Unterricht und auf dem Schulgelände Gesichtsmasken aller Art zu tragen, Mindestabstände einzuhalten und an Schnelltests zur Feststellung des Virus SARS-CoV-2 teilzunehmen haben. Zugleich wurde angeordnet, dass der Präsenzunterricht aufrechtzuerhalten sei. Der Erlassvermerk wurde am 9. April 2021 durch einen Geschäftsstellenmitarbeiter unterzeichnet.
22 Die Entscheidung wurde auf 192 Seiten begründet, wovon 174 Seiten auf die Darstellung des Sachverhaltes – überwiegend eine Wiedergabe der Sachverständigengutachten einschließlich Quellenangaben – entfielen. Die Begründung des Beschlusses fußte darauf, dass das geistige, körperliche und seelische Wohl der Kinder durch die untersagten Maßnahmen geschädigt werde, die diesen Maßnahmen zugrundeliegenden landesrechtlichen Regelungen verfassungswidrig und die PCR- und Antigen-Testungen zur Feststellung einer Infektion ungeeignet seien.
23 Mit am 8. April 2021 um 18:55 Uhr eingegangenem Fax nahm der Freistaat Thüringen Stellung und rügte den nicht eröffneten Rechtsweg zu den Familiengerichten. Mit Schreiben vom 12. April 2021 legte der Freistaat gegen den Beschluss des Amtsgerichts W. Beschwerde ein. Der Angeklagte veranlasste daraufhin die Vorlage an das Thüringer Oberlandesgericht und teilte zugleich im Hauptsacheverfahren 9 F 147/21 mit, dass durch den Freistaat Thüringen die Zuständigkeit des Amtsgerichts W. gerügt worden sei, sodass eine beschwerdefähige Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG herbeigeführt werden solle, wozu eine Stellungnahmefrist von einer Woche eingeräumt wurde. Zudem wurden den Beteiligten erstmals die drei Sachverständigengutachten übermittelt.
24 Auf die Beschwerde des Freistaates hob das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 14. Mai 2021 den Beschluss des Amtsgerichts W. vom 8. April 2021 auf und stellte fest, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten unzulässig sei. Am 3. November 2021 wies der Bundesgerichtshof die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde zurück.
25 2. Die Strafkammer hat das Vorgehen des Angeklagten als Rechtsbeugung im Sinne des § 339 StGB gewertet. Sie macht ihm zum Vorwurf, „die verfassungsrechtlich gebotene richterliche Unabhängigkeit aus sachfremden Motiven missachtet“ zu haben. Der Angeklagte habe in elementarer Weise Recht und Gesetz verletzt, „indem er das familiengerichtliche Kindesschutzverfahren nicht nur ‚trotz seiner Befangenheit‘, sondern gerade wegen seiner Befangenheit und Voreingenommenheit“ geführt habe. Aufgrund seiner „persönlichen und politischen Überzeugung bezüglich der SARS-CoV-2-Pandemie“ sei er bereits seit Februar 2021 fest entschlossen gewesen, im Rahmen seiner Tätigkeit als Familienrichter eine gerichtliche Entscheidung mit Öffentlichkeitswirkung zu treffen. Sein Ziel sei es gewesen, „in seiner beabsichtigten gerichtlichen Entscheidung Sachverständigengutachten einzuführen, die seine im Ergebnis bereits vorgefasste Entscheidung wissenschaftlich unterlegen sollten, um die Durchsetzungskraft“ seiner Entscheidung zu verstärken und den „Argumentationsdruck für weitere gerichtliche Entscheidungen zu erhöhen“. Seine Voreingenommenheit habe er im Verfahren in mehrfacher Hinsicht bewusst verschleiert und das „ihm übertragene Richteramt zielgerichtet benutzt und missbraucht“.
26 Unter Missachtung der verfassungsrechtlich gebotenen richterlichen Unabhängigkeit und Neutralität habe er somit aus persönlichen Gründen gezielt interessengeleitet ein familiengerichtliches Kindesschutzverfahren initiiert, entsprechend geführt und durch Erlass einer einstweiligen Anordnung wie von vornherein beabsichtigt entschieden.
B.
Revision des Angeklagten 27 Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
I.
28 Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen sachlich-rechtlichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
29 1. Der Schuldspruch wegen Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
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32 Das Recht kann auch durch einen elementaren Verstoß gegen Verfahrensrecht gebeugt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 29. Dezember 1992 – 4 StR 353/92, aaO; vom 5. Dezember 1996 – 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, 344 f., und vom 20. September 2000 – 2 StR 276/00, BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 6, Beschluss vom 14. September 2017 – 4 StR 274/16, aaO, S. 316 Rn. 20). Die Beurteilung, ob ein solcher Rechtsverstoß den Vorwurf der Rechtsbeugung begründet, erfolgt auf Grundlage einer Gesamtbetrachtung sämtlicher objektiver und subjektiver Umstände. Innerhalb dieser Prüfung kann neben Ausmaß und Schwere des Rechtsverstoßes insbesondere auch Bedeutung erlangen, welche Folgen dieser für die Partei hatte, inwieweit die Entscheidung materiell rechtskonform blieb und von welchen Motiven sich der Richter oder Amtsträger bei der Entscheidung leiten ließ (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2015 – 3 StR 498/14, BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 10 Rn. 12; vom 21. Januar 2021 – 4 StR 83/20, BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 13 Rn. 23, und vom 18. August 2021 – 5 StR 39/21, Rn. 34; Beschlüsse vom 14. September 2017 – 4 StR 274/16, BGHSt 62, 312, 316; vom 15. August 2018 – 2 StR 474/17, Rn. 20; vom 29. November 2022 – 4 StR 149/22, Rn. 15, und vom 18. April 2024 – 6 StR 386/23, NStZ-RR 2024, 243, 245).
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35 Daneben muss der Täter für möglich halten und billigend in Kauf nehmen, dass seine fehlerhafte Entscheidung zur Bevorzugung oder Benachteiligung eines Verfahrensbeteiligten führt.
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38 Aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG sowie aus Art. 92, Art. 97 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt unter anderem die Garantie der richterlichen Unparteilichkeit als fundamentales rechtsstaatliches Prinzip. Es gehört zum Wesen der richterlichen Tätigkeit, dass sie von nichtbeteiligten Dritten ausgeübt wird; dies erfordert Neutralität und gleiche Distanz gegenüber allen Verfahrensbeteiligten. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet, dass die Verfahrensbeteiligten im konkreten Fall vor einem Gericht stehen, dessen Mitglieder die Voraussetzungen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit uneingeschränkt erfüllen. Während der Schutz der richterlichen Unabhängigkeit, der mittelbar auch der Sicherung der Unparteilichkeit dient, die allgemeine Stellung und Tätigkeit der Richter betrifft und von außen kommende rechtsfremde oder sachfremde Einwirkungen fernhalten will, zielt die Unparteilichkeit auf die Objektivität und Sachlichkeit im Hinblick auf Beziehungen der Richter zu den Beteiligten und zum Streitgegenstand im konkreten Verfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 2022 – 2 BvR 91/22, NJW 2022, 1236 Rn. 39). Die Entscheidungsfindung hat ohne Rücksicht auf eigene Interessen mit „unbedingter Neutralität“ zu erfolgen (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10, NJW 2013, 1058, 1061 Rn. 62 mwN; Beschluss vom 1. Juli 2021 – 2 BvR 890/20, NVwZ 2021, 1220 Rn. 14).
39 Dementsprechend sieht § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG in Kindschaftssachen im Sinne der §§ 151 ff. FamFG, § 1666 BGB vor, dass für die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen die §§ 41 bis 49 ZPO entsprechend gelten. § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG sichert die Unparteilichkeit des Gerichts in Familiensachen ab. Entscheiden soll ein neutraler, unbefangener, objektiv urteilender, nicht mit den Beteiligten in Verbindung stehender Richter. Die Regelung dient damit dem fairen Verfahren und der gerechten Entscheidung des Einzelfalls ebenso wie der Integrität der Rechtsprechung und der funktionierenden Rechtspflege (MüKo-FamFG/Pabst, 4. Aufl., § 6 Rn. 1).
40 Die Strafkammer ist rechtsfehlerfrei zu der Wertung gelangt, der Angeklagte habe sich über diesen für das Verfahren fundamentalen Grundsatz hinweggesetzt. Ihre Feststellungen tragen die auf den Missbrauch der Amtsstellung des Angeklagten lautende Schlussfolgerung, der Angeklagte habe trotz seiner schon vor Einleitung des Verfahrens bestehenden Voreingenommenheit zielgerichtet darauf hingewirkt, „ein Verfahren in seiner Zuständigkeit zur Entscheidung“ zu bekommen, dessen „Ergebnis von vornherein vorgefasst“ gewesen sei.
41 Dabei besorgt der Senat nicht, der Strafkammer könnten die verfahrensrechtlichen Besonderheiten von Kindschaftssachen nach §§ 151 ff. FamFG, § 1666 BGB aus dem Blick geraten sein. Zwar unterliegen Verfahren gemäß § 1666 BGB dem Offizialprinzip und werden – unabhängig davon, ob eine Anregung nach § 24 Abs. 1 FamFG vorliegt – von Amts wegen eingeleitet (MüKo-BGB/Volke, 9. Aufl., § 1666 Rn. 249; BeckOKFamFG/Perleberg-Kölbel, 51. Ed., § 24 Rn. 2), wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen (Kaiser/Schnitzler/Schilling/Sanders, BGB Familienrecht, 4. Aufl., § 1666 Rn. 26; Prüttung/Helms/Ahn-Roth, FamFG, 6. Aufl., § 24 Rn. 4a). Überdies können Erklärungen, die auf die Anregung eines Verfahrens nach § 1666 BGB lauten, nicht nur zur Niederschrift der Geschäftsstelle, sondern auch vor dem sachlich zuständigen Richter abgegeben werden (MüKo-FamFG/Ulrici, 4. Aufl., § 25 Rn. 3), wobei die Beteiligten unterstützt werden dürfen und auf die Stellung sachdienlicher und formgerechter Anträge hingewirkt werden soll.
Die Bestimmungen über das Verfahren im ersten Rechtszug in den §§ 23 ff. FamFG setzen aber unausgesprochen voraus, dass sowohl eine etwa gewährte Hilfestellung bei der Abgabe von Erklärungen als auch eine bestimmte Voreinstellung des Richters bei der Entscheidung über die amtswegige Einleitung eines Verfahrens nach § 1666 BGB aktenkundig werden. Nur so sieht das Gesetz gewährleistet, dass die auf verfassungsrechtlicher Grundlage nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG gebotene Unparteilichkeit des Gerichts, deren Sicherung das Prozessrecht dient, durchgehend verfahrensöffentlich von sämtlichen Beteiligten überprüft werden kann. Die verheimlichte Mitwirkung bei der Anregung zur Einleitung des Verfahrens anstelle einer Verfahrenseinleitung unabhängig von einer Anregung verletzt, wie die Strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellt hat, Grundprinzipien des Verfahrens in Kindschaftssachen.
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43 Sachverständige sind nach §§ 29, 30 Abs. 1 FamFG im laufenden Verfahren auszuwählen. Ihre Auswahl steht im Ermessen des Gerichts (zu § 404 ZPO vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2008 – VI ZR 198/07, NJW 2009, 1209). Das Gericht ist gehalten, sich bei der Auswahl des Sachverständigen an dessen Fachkompetenz zu orientieren (vgl. zu § 404 ZPO wiederum BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 1987 – III ZR 35/86, BGHR ZPO § 404 Auswahlfehler 1, und vom 6. Juni 2019 – III ZB 98/18, NJW 2020, 691, 692 Rn. 14). Verfügen mehrere Sachverständige über die erforderliche Expertise, entscheidet das Gericht unter pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens frei darüber, wem der Gutachtenauftrag erteilt wird (vgl. zu Ermessen und Beurteilungsspielraum auch BGH, Urteil vom 15. März 2023 – 2 StR 217/22, Rn. 31 mwN). Im Rahmen der Ermessensausübung verbieten sich Gesichtspunkte parteipolitischer, persönlicher oder außerdienstlicher Art (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1998 – 1 StR 240/98, BGHSt 44, 258, 260). Fehlerhaft ist die Auswahlentscheidung, wenn sie aus sachfremden Motiven getroffen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2016 – 5 StR 328/15, BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 12 Rn. 29).
44 Der Angeklagte hat eine Auswahlentscheidung getroffen, die diesen Maßstäben nicht gerecht wird. Die Strafkammer hat rechtsfehlerfrei zulasten des Angeklagten gewürdigt, dass er Sachverständige – wiederum außerhalb der Akten bereits im Vorfeld eines zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht eingeleiteten Verfahrens nach § 1666 BGB – ergebnisorientiert und nach Maßgabe ihrer mit seiner vorgefassten Auffassung konformen wissenschaftlichen Überzeugung auswählte. In dieses wiederum auf die Verschleierung seiner Voreingenommenheit gerichtete Vorgehen fügt sich ein, dass er mit den in Aussicht genommenen Sachverständigen über seine private E-Mail-Adresse korrespondierte, um späteren Verfahrensbeteiligten von vornherein jeglichen Einblick zu Zeitpunkten der Kontaktaufnahme und den Inhalten der Kommunikation zu verwehren.
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46 So hörte der Angeklagte entgegen § 159 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 FamFG in der Fassung vom 17. Dezember 2008 (künftig: aF), § 160 Abs. 1 Satz 2 FamFG weder die von seiner einstweiligen Anordnung betroffenen Kinder noch die Eltern derjenigen Schülerinnen und Schüler im Verfahren an, von denen die von ihm initiierte Anregung nicht ausging. Ein Grund im Sinne des § 159 Abs. 3 Satz 1 FamFG aF, § 160 Abs. 3 FamFG, von einer vorherigen Anhörung abzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 1986 – IVb ZR 36/84, NJW-RR 1986, 1130; OLG Schleswig, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 10 UF 194/07, Rn. 6; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18. Februar 2022 – 6 UF 5/22, Rn. 12), lag aber nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen der Strafkammer auch aus Sicht des Angeklagten nicht vor, der sich mindestens seit dem 20. Februar 2021 und damit längere Zeit vor der Einleitung des Verfahrens mit der Frage einer Kindeswohlgefährdung befasst hatte.
Ohne Rechtsfehler wertet die Strafkammer dabei die Aussage des Angeklagten gegenüber einer später beauftragten Sachverständigen am 20. März 2021, er wolle die einstweilige Anordnung „noch vor Ende der Osterferien hinbekommen“, als Indiz gegen seine Einlassung, ausschlaggebender Faktor für die Annahme von Gefahr im Verzug sei der Inhalt der Gutachten gewesen, mit denen jedoch nur das vom Angeklagten erwartete und gewünschte Ergebnis wissenschaftlich unterlegt werden sollte. Der Angeklagte gewährte zudem zu den von ihm eingeholten Sachverständigengutachten kein rechtliches Gehör.
47 Der Angeklagte beschied schließlich vor Erlass der einstweiligen Anordnung den Fristverlängerungsantrag des Freistaates Thüringen vom 31. März 2021 nicht, obwohl dies geboten war. Auch dieser in den Urteilsgründen hervorgehobene Umstand belegt die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe das Verfahren möglichst schnell zum Abschluss bringen wollen, um entsprechend seiner Absicht eine bereits feststehende Entscheidung medienwirksam zu veröffentlichen.
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49 Die Neutralität der Richter ist für den Rechtsstaat und das Vertrauen der Bürger in dessen Bestand von herausragender Bedeutung. In seiner konkreten Ausprägung war der Verstoß gegen die Neutralitätspflicht hier massiv: Der Angeklagte zog ein Verfahren unter Umgehung prozessualer Sicherungsmaßnahmen gegen eine Entscheidung des Richters in eigener Sache planmäßig an sich, um eine von Beginn an vorgefasste Entscheidung zu treffen. Damit missbrauchte er – wie die Strafkammer in ihrer rechtlichen Würdigung zutreffend ausführt – die ihm als Richter durch die Verfassung zugesprochene Machtposition. Dabei kann dahinstehen, ob das von dem Angeklagten behauptete Handlungsmotiv, eine Kindeswohlgefährdung zu unterbinden, möglicherweise vorgeschoben war und nur als Einfallstor dafür diente, überhaupt entscheiden zu können; denn auch, wenn der Angeklagte handelte, um gemäß § 1666 BGB eine Kindeswohlgefährdung zu verhindern, entband ihn das nicht von der Pflicht zu einer die Rechte sämtlicher Beteiligter wahrenden unvoreingenommenen Verfahrensführung.
50 Dass das Verhalten des Angeklagten durchgehend von einer heimlichen und verschleiernden Vorgehensweise geprägt war, hat das Landgericht in seine Gesamtbetrachtung eingestellt (vgl. BGH, Urteile vom 18. Juli 2013 – 4 StR 84/13, BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 8, und vom 21. Januar 2021 – 4 StR 83/20, BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 13 Rn. 34 mwN). Die Befassung des Angeklagten mit der Rechtssache war von Verstößen gegen die Prozessordnung durchzogen, die er zur Durchsetzung seines Zieles zu verschleiern versuchte und die in ihrer Kombination einen elementaren Rechtsverstoß belegen (vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 – 2 StR 479/13, BGHSt 59, 144, 150 Rn. 17). Dass der Angeklagte die Verstöße gegen das Gebot richterlicher Neutralität in der vorgefassten Absicht beging, die von ihm gewünschte Entscheidung ohne Rücksicht auf etwaige rechtliche Beschränkungen zu treffen, wiegt derart schwer, dass es im konkreten Fall weder auf die Motive des Angeklagten noch darauf ankommt, ob die Endentscheidung materiell rechtskonform war.
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52 Ein Vorteil in diesem Sinne ist für die das Kindesschutzverfahren anregenden Eltern der Kinder M. und L. eingetreten. Durch die fehlende Neutralität und die auf ihr beruhenden Verfahrensverstöße bestand die – nach den Feststellungen der Strafkammer zudem verwirklichte – Gefahr, dass Einwände der weiteren Verfahrensbeteiligten gegen die vom Angeklagten vorgefasste Meinung nicht in das Verfahren einbezogen wurden. Mit dem verfahrenswidrigen Erlass der einstweiligen Anordnung hat sich zugleich die prozessuale Situation des Freistaates Thüringen verschlechtert, der erst aufgrund der Beschwerdeentscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts abgeholfen wurde.
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54 2. Der Strafausspruch hält ebenfalls revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Insbesondere ist die Strafrahmenwahl nicht zu beanstanden. Eine Strafrahmenverschiebung nach § 13 Abs. 1 und 2, § 49 Abs. 1 StGB war nicht zu prüfen.
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II.
57 Die Verfahrensrüge, mit der die Revision des Angeklagten die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages rügt, dringt nicht durch.
58 1. Der – zulässig erhobenen – Verfahrensrüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde.
59 Die Verteidigung beantragte am 7. Hauptverhandlungstag die Einholung von Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsachen, dass das Tragen von Schutzmasken, insbesondere durch Schulkinder in der Schule, epidemiologisch gesehen allenfalls einen geringen Effekt auf die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 habe, dass durch das Tragen dieser Schutzmasken – näher ausgeführte – gesundheitliche Schäden entstehen könnten und dass ein RT-qPCR-Test keine Aussagen dazu treffen könne, ob eine symptomlose Person mit einem aktiven Erreger infiziert bzw. ansteckend sei.
60 Diesen Antrag lehnte die Strafkammer am selben Tag gemäß § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO ab, weil die Beweistatsachen für die Entscheidung aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen ohne Bedeutung seien. Zur Begründung führte sie aus, dem Angeklagten liege nicht der Vorwurf einer inhaltlich unrichtigen Entscheidung zur Last, vielmehr laute der Vorwurf auf eine Verletzung von Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften, für welche die behaupteten Beweistatsachen ohne Relevanz seien.
61 2. Die Verfahrensrüge ist unbegründet; die Ablehnung des Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit nach § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO ist rechtsfehlerfrei.
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C.
Revision der Staatsanwaltschaft 65 Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie den Strafausspruch beanstandet, hat keinen Erfolg.
66 1. Die Rechtsmittelbeschränkung der Staatsanwaltschaft ist unwirksam.
67 Zwar hat die Staatsanwaltschaft ausdrücklich erklärt, die Revision „auf den Rechtsfolgenausspruch“ zu beschränken. Sie greift allerdings auch den Schuldspruch an, weil sie beanstandet, die Strafkammer habe – rechtsfehlerhaft – den Angeklagten nicht wegen zwei tateinheitlich zusammentreffender Fälle der Rechtsbeugung – einerseits wegen der Führung des Hauptsacheverfahrens und andererseits wegen des einstweiligen Anordnungsverfahrens – verurteilt. Widersprechen sich – wie hier – Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung, ist das Angriffsziel unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV durch Auslegung zu ermitteln (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 23. November 2022 – 2 StR 305/22, Rn. 12, und vom 27. Februar 2024 – 4 StR 401/22, Rn. 18 mwN). Das Ziel der Staatsanwaltschaft, dass eine weitere, durch den Angeklagten tateinheitlich begangene Tat der Rechtsbeugung strafzumessungsrelevant zu berücksichtigen sei, lässt sich indes nur aufgrund eines geänderten Schuldspruchs erreichen.
68 2. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler ergeben.
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74 3. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, die auf die Revision der Staatsanwaltschaft zu beachten wären (§ 301 StPO), liegen aus den oben genannten Gründen nicht vor.
D.
75 Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 2 StPO.
Menges Appl Zeng Grube Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE702962025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public