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BGH AnwZ (Brfg) 33/25

KORE702982026 ECLI:DE:BGH:2025:231225BANWZ.BRFG.33.25.0 BGH Senat für Anwaltssachen 20251223 AnwZ (Brfg) 33/25 Beschluss vorgehend Anwaltsgerichtshof München,

  1. Juli 2025, Az: BayAGH I - 1 - 8/24, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Die Berufung des Klägers gegen das am
  2. Juli 2025 verkündete Urteil des
  3. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. I. 1 Der Kläger ist seit dem Jahr 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Auf seinen Antrag widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO. Mit weiterem Bescheid vom
  4. Februar 2025 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die gegen die beiden Widerrufsbescheide gerichtete Klage hat der Bayerische Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom
  5. Juli 2025, dem Kläger zugestellt am
  6. August 2025, als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat am
  7. September 2025 Berufung gegen das Urteil eingelegt. 2 Mit Verfügung vom
  8. Oktober 2025 wurde der Kläger auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung hingewiesen. Mit Schriftsatz vom
  9. November 2025 hat der Kläger beantragt, die Berufung "als Antrag auf Zulassung der Berufung umzustellen". Es sei erkennbar gewesen, "dass der seinerzeit gestellte Antrag auf Einlegung des zulässigen Rechtswegs gerichtet war". II. 3 Die Berufung des Klägers ist nicht statthaft. Eine Auslegung als oder eine Umdeutung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung kommt vorliegend nicht in Betracht. 4
  10. Gemäß § 112e Satz 1 BRAO steht den Beteiligten gegen ein Endurteil des Anwaltsgerichtshofs die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Der Anwaltsgerichtshof hat in seinem Urteil die Berufung nicht zugelassen. Daher ist gegen diese Entscheidung gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO lediglich der Antrag auf Zulassung der Berufung statthaft. 5
  11. Eine Auslegung des als Berufung bezeichneten Rechtsmittels als Zulassungsantrag ist nicht möglich (vgl. Senat, Beschlüsse vom
  12. März 2022 - AnwZ (Brfg) 34/21, juris Rn. 5 ff.; vom
  13. Oktober 2023 - AnwZ (Brfg) 27/23, NJW-RR 2024, 196 Rn. 4 f.; jeweils mwN). In der am
  14. September 2025 eingegangenen Rechtsmittelschrift wurde das erhobene Rechtsmittel - trotz ordnungsgemäßer Belehrung über das statthafte Rechtsmittel durch den Anwaltsgerichtshof - vom Kläger ausdrücklich als "Berufung" bezeichnet. Von einer Zulassung des Rechtsmittels ist an keiner Stelle des Schriftsatzes die Rede. Auch sonst finden sich dort keine Anhaltspunkte für eine etwa bestehende Absicht des Klägers, entgegen seiner Rechtsmittelerklärung nicht Berufung einzulegen, sondern die Zulassung der Berufung zu beantragen. 6
  15. Eine Umdeutung des Rechtsmittels in einen Antrag auf Zulassung der Berufung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs u.a. voraus, dass der Kläger diesen Antrag noch innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt oder innerhalb dieser Frist beantragt hat, das unstatthafte Rechtsmittel als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln (vgl. nur Senat, Beschluss vom
  16. März 2022 - AnwZ (Brfg) 34/21, juris Rn. 10 mwN). Daran fehlt es. Das Urteil ist am
  17. August 2025 zugestellt worden. Die Rechtsmittelfrist ist daher gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Fall 1 BGB am
  18. September 2025 abgelaufen, ohne dass entsprechende Anträge rechtzeitig gestellt worden sind. Der Antrag des Klägers, sein Rechtsmittel "umzustellen" ist erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangen. III. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Remmert Grüneberg Merk Geßner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE702982026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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