1, § 27 Abs. 1 EG-FGV scheide ebenfalls aus. Es könne dahinstehen, ob die Beklagte eine unzutreffende Typgenehmigung erteilt habe, weil in dem Fahrzeug des Klägers eine unzulässige Abschalteinrichtung vorhanden gewesen sei. Jedenfalls sei ein etwaiger Schaden des Klägers angesichts des ihm angebotenen kostenlosen Software-Updates entfallen. Das Vorbringen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint und auch hinsichtlich des Berufungshilfsantrags zu 1 zum Nachteil des Klägers erkannt hat, liegt darin, was die Nichtzulassungsbeschwerde mit Erfolg rügt, eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör. Der Kläger hat das erwähnte Vorbringen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für gegeben erachtet hätte. 11 3. Im Übrigen bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Erfolg. Mit dem Berufungsantrag zu 2 geltend gemachte Ansprüche auf Rückabwicklung hat das Berufungsgericht ohne (zulassungsrelevanten) Rechtsfehler verneint und dementsprechend die mit dem Berufungsantrag zu 3 begehrte Feststellung nicht getroffen sowie die mit dem Berufungsantrag zu 4 geltend gemachten Kosten nicht zuerkannt. Die mit dem Berufungshilfsantrag zu 2 allein auf der Grundlage von § 823 Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV begehrte Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten kommt neben dem Ersatz des Differenzschadens nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2025 - VIa ZR 1104/23, juris Rn. 19). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. C. Fischer Katzenstein F. Schmidt Ostwaldt Pastohr http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE703002026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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