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BGH VIa ZR 153/24

KORE703002026 ECLI:DE:BGH:2026:100226BVIAZR153.24.0 BGH 6a. Zivilsenat 20260210 VIa ZR 153/24 Beschluss vorgehend OLG Celle, 28. Februar 2024, Az: 16 U 213/21vorgehend LG Stade, 28. Januar 2021, Az: 3

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV scheide ebenfalls aus. Es könne dahinstehen, ob die Beklagte eine unzutreffende Typgenehmigung erteilt habe, weil in dem Fahrzeug des Klägers eine unzulässige Abschalteinrichtung vorhanden gewesen sei. Jedenfalls sei ein etwaiger Schaden des Klägers angesichts des ihm angebotenen kostenlosen Software-Updates entfallen. Das Vorbringen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom

  1. August 2023, wonach eine vormals in dem Fahrzeug des Klägers enthaltene Kühlmittel-Solltemperaturregelung (KSR) durch Aufspielen des Updates entfernt werde und ein danach etwa verbleibendes "Thermofenster" durch Motorschutzgründe gerechtfertigt sei, habe der Kläger erst in seinem Schriftsatz vom
  2. Februar 2024 in Zweifel gezogen. Insofern unterfalle das Vorbringen des Klägers aber § 296a ZPO. Dem Kläger sei zwar in dem Termin vor dem Berufungsgericht am
  3. Januar 2024 ein Schriftsatzrecht nach § 283 ZPO zur Erklärung auf das in dem zwischenzeitlich eingegangenen Schriftsatz der Beklagten vom
  4. Januar 2024 enthaltene neue Vorbringen gewährt worden. Um neues Vorbringen der Beklagten handle es sich bei dem erwähnten indessen nicht, nachdem dieses bereits in dem Schriftsatz der Beklagten vom
  5. August 2023 enthalten gewesen sei. 9
  6. Soweit das Berufungsgericht mit dieser Begründung Ansprüche des Klägers aus § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint und auch hinsichtlich des Berufungshilfsantrags zu 1 zum Nachteil des Klägers erkannt hat, liegt darin, was die Nichtzulassungsbeschwerde mit Erfolg rügt, eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör. Der Kläger hat das erwähnte Vorbringen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom

  1. August 2023 bereits in seinem Schriftsatz vom
  2. Oktober 2023 (Seite 1 unten; Bl. 831 d.A.) in genügender Weise in Zweifel gezogen. Hierauf geht das Berufungsgericht in seiner Entscheidung nicht ein. Der von ihm unter Heranziehung von § 296a ZPO angenommene Ausschluss dieses Vorbringens ist schon deshalb ohne Grundlage. Damit ist zugleich das rechtliche Gehör des Klägers verletzt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom
  3. Oktober 2014 - VII ZR 28/13, VersR 2015, 1268 Rn. 10; Beschluss vom
  4. September 2025 - VIa ZR 1104/23, juris Rn. 7 mwN). 10 Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in seinem Schriftsatz vom
  5. Oktober 2023 einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für gegeben erachtet hätte. 11 3. Im Übrigen bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Erfolg. Mit dem Berufungsantrag zu 2 geltend gemachte Ansprüche auf Rückabwicklung hat das Berufungsgericht ohne (zulassungsrelevanten) Rechtsfehler verneint und dementsprechend die mit dem Berufungsantrag zu 3 begehrte Feststellung nicht getroffen sowie die mit dem Berufungsantrag zu 4 geltend gemachten Kosten nicht zuerkannt. Die mit dem Berufungshilfsantrag zu 2 allein auf der Grundlage von § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV begehrte Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten kommt neben dem Ersatz des Differenzschadens nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2025 - VIa ZR 1104/23, juris Rn. 19). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. C. Fischer Katzenstein F. Schmidt Ostwaldt Pastohr http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE703002026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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