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BGH 3 StR 313/24

KORE703012024 ECLI:DE:BGH:2024:070824B3STR313.24.0 BGH 3. Strafsenat 20240807 3 StR 313/24 Beschluss § 267 Abs 3 StPO, § 27 StGB, § 47 StGB, § 263 StGB, §§ 263ff StGB vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg

§ 47Abs. 1 Umstände 7; vom 8. April 2004 - 3 St

R 465/03, NStZ 2004, 554; Beschlüsse vom

  1. Juni 2020 - 3 StR 135/20, NStZ-RR 2020, 273; vom
  2. Januar 2024 - 3 StR 455/23, juris Rn. 9 ff.). Die gleichzeitige Verurteilung des Angeklagten zu einer hohen weiteren Freiheitsstrafe oder - wie hier - zu einer sechs Monate erreichenden oder übersteigenden Gesamtfreiheitsstrafe macht die Erörterung nicht entbehrlich; die Prüfung ist vielmehr für jede einzelne Tat vorzunehmen (BGH, Beschluss vom
  3. Dezember 1989 - 3 StR 453/89,

§ 47Abs. 1 Umstände 4; vgl. ferner BGH, Urteil vom 17. November 1994 - 4 St

R 492/94,

§ 54Abs.

1 Bemessung 9). 5 Die Verurteilung zu kurzen Freiheitsstrafen war vorliegend nicht derart offensichtlich geboten, dass das Urteil auf der unterbliebenen Erörterung nicht beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Es drängt sich weder auf, dass Freiheitsstrafen unverzichtbar sind, weil die - über 13 Jahre zurückliegenden - Taten ein auffällig hohes Maß an krimineller Energie oder einen Seriencharakter aufweisen, noch liegt auf der Hand, dass besondere Umstände in der Persönlichkeit des Angeklagten eine solche Einwirkung auf ihn unerlässlich machen (vgl. BGH, Beschlüsse vom

  1. August 2008 - 1 StR 382/08, juris; vom
  2. Dezember 2023 - 1 StR 16/23, NStZ 2024, 476 Rn. 4 f.). Der 69-jährige Angeklagte ist vielmehr unbestraft sowie nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen durch die lange Verfahrensdauer psychisch belastet. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe hat angesichts seiner positiven Sozialprognose „ohne Weiteres“ zur Bewährung ausgesetzt werden können (zu besonderen Begründungsanforderungen bei Verhängung kurzer Freiheitsstrafen unter gleichzeitiger Strafaussetzung zur Bewährung s. etwa OLG Zweibrücken, Beschluss vom
  3. Januar 2022 - 1 OLG 2 Ss 66/21, NStZ-RR 2022, 111, 112). 6 Nach allem ist die Festsetzung von Einzelgeldstrafen (vgl. auch BGH, Urteil vom
  4. November 1994 - 4 StR 492/94,

§ 54Abs.

1 Bemessung 9) nicht sicher ausgeschlossen. Deshalb unterliegen die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe der Aufhebung. 7

  1. Die Entscheidung über die Kompensation wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung bleibt von der Aufhebung des Strafausspruchs an sich unberührt (BGH, Urteile vom
  2. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135 Rn. 8; vom
  3. März 2024 - 3 StR 349/23, juris Rn. 26). Sie begegnet hier jedoch eigenen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil auch sie an einem Erörterungsmangel leidet. Angesichts des unter dem Gesichtspunkt der Verzögerung festgestellten zeitlichen Abstands von fast sechseinhalb Jahren zwischen Anklageerhebung und Beginn der Hauptverhandlung sowie der weiteren Feststellung, dass die lange Verfahrensdauer den Angeklagten psychisch besonders belastet hat, hätte näherer Darlegung bedurft, warum das Landgericht eine Kompensation von nur einem für vollstreckt erklärten Monat als angemessen erachtet hat. Dies findet hier auf die Sachrüge Beachtung (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  4. Mai 2020 - 3 StR 99/19, juris Rn. 24; vom
  5. November 2021 - 3 StR 378/21, NStZ-RR 2022, 122 mwN). Hinzu kommt, dass mittlerweile eine zusätzliche Verzögerung eingetreten ist; denn nach Begründung der Revision am
  6. August 2023 ist die Akte erst am
  7. Juli 2024 beim Generalbundesanwalt eingegangen. 8
  8. Die jeweils zugehörigen Feststellungen bleiben von den aufgezeigten Erörterungsmängeln unberührt und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Weitergehende Feststellungen, die den aufrechterhaltenen nicht widersprechen, sind möglich. Berg Anstötz Erbguth Kreicker Welnhofer-Zeitler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE703012024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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